Geschäftsverkauf auf Raten und Kündigung

A = Verkäufer
B = Käufer
C = Vermieter

A verkauft an B ein Kosmetikstudio auf Raten.
B muß also jeden Monat an A eine Summe x bezahlen.
Das Kosmnetikstudio besteht aus Kabinen, Theke, Verkausregale, Musikanlage, Kundenstamm etc.

Nun zahlt B nicht mehr und A kündigt den Vertrag fristlos.

Da sich das Kosmetikstudio in einer Mieträumlichkeit befindet, kann A nicht einfach sein Inventar Kosmetikstudio rausholen, sondern muß eine Herausgabeklage sowie Zahlklage erwirken.

Ist das soweit richtig, oder gibt es da andere Möglichkeiten ?

Bis so ein Urteil ausgesprochen ist, kann es lange dauern. Das ist wiederum Zeit, die der Käufer unberechtigter Weise das Inventar des Verkäufers nutzt und das Inventar bzw. Gerätschaften abnutzt.

Jede Kabinenanlage ist an allen 4 seiten mit rel. dicken Schrauben im Fliesenboden befestigt. Kann der Vermieter sich „querstellen“ und sagen dass die Kabinen mit dem Gebäude verbunden sind und somit nicht aus den Mieträumlichkeiten entfernt werden darf ? Zur Erinnerung… es ist Eigentum des Verkäufers! ( Mieter ist mit Verkauf des Studios der Käufer der nicht zahlt. )

Vielen Dank im Voraus für Antworten!!!

A verkauft an B ein Kosmetikstudio auf Raten.
B muß also jeden Monat an A eine Summe x bezahlen.

[…]

Nun zahlt B nicht mehr und A kündigt den Vertrag fristlos.

Hallo,

na, hier wäre es für A höchste Zeit mal einen Anwalt aufzusuchen. So wie es scheint wurde ja professionelle Beratung bei Verkauf nicht in Anspruch genommen. Einen Kaufvertrag kann man nicht „kündigen“, aber ggf. ein Darlehen, wenn dieses vereinbart wurde. Das würde ich aber bezweifeln, weil von Ratenzahlung der Kaufpreissumme die Rede ist. Sofern kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, steht A im Regen.

Hätte, sollte, müsste, ich will da keine Vorwürfe machen, aber hier siehts bitter aus. Wenn ich das richtig verstehe ist Eigentum an allen Sachen übergegangen. Hier verbleibt es bei einer einfachen Leistungsklage auf Restkaufpreiszahlung. Rechte an der Kaufsache sollten A nicht mehr zustehen.

Von eigenmächtigen Aktionen (Abbau von Anlagen) kann nur abgeraten werden, da dies zu 99% nicht rechtmäßig ist.

Also ab zur vernünftigen Beratung und dann Klage einreichen.

Gruss vom

showbee

p.s. Im Regelfall sollte ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden, dann könnte man mittels Rücktritt das Eigentum herausverlangen. Besser ist es, im Kaufvertrag Zahlung sofort zu vereinbaren, dann muss sich der Käufer eben ein Darlehen bei der Bank holen, dann trägt auch nicht der Verkäufer das Zahlungsrisiko.

Hallo showbee,
ein Kaufvertrag zw. A und B wurde vorab geschlossen.
Ein Eigentumsvorbehalt ist vereinbart worden.
Wie sieht es mit den Kabinenanlagen und dem Vermieter aus.
Hat dieser irgendwelche Rechte ?
Vielen Dank schon einmal für die Antwort.
Gruß Sandra

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Hallo,

Hallo showbee,
ein Kaufvertrag zw. A und B wurde vorab geschlossen.
Ein Eigentumsvorbehalt ist vereinbart worden.
Wie sieht es mit den Kabinenanlagen und dem Vermieter aus.
Hat dieser irgendwelche Rechte ?

ja, auch für gewerblich genutzte Objekte gilt das Vermieterpfandrecht:
http://dejure.org/gesetze/BGB/562.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/578.html

Gruß,
Christian

Mit der Vormierter?
Hat da der Besitzer wieder sachen verkauft ohne Eigentümer zu sein?

O)
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---- Ja aber Hallo… wer erlaubt sich denn da solch einen Scherz, oder sind es nur mehrere Tippfehler ? Gruß Sandra

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