Geschäftswagen

Hallo Leute,

angenommen in einem Vertrag zur Nutzung eines Geschäftswagens (Wagen geleast, Mitarbeiter kann Wagen auch privat nutzen) steht drin, daß der Mitarbeiter bei Kündigung den Leasing-Vertrag zu übernehmen hat (d.h. zu den gleichen Konditionen weiterführen muß).

Ist das rechtens?

Danke
Gruss
Steffen

Hallo

angenommen in einem Vertrag zur Nutzung eines Geschäftswagens
(Wagen geleast, Mitarbeiter kann Wagen auch privat nutzen)
steht drin, daß der Mitarbeiter bei Kündigung den
Leasing-Vertrag zu übernehmen hat (d.h. zu den gleichen
Konditionen weiterführen muß).

Da kann man jetzt nicht glatt mit „Ja“ oder „Nein“ antworten. Eine Verpflichtung des AN im Falle der Eigenkündigung in die Rechte und Pflichten eines zwischen dem AG und einer Leasinggesellschaft geschlossenen Dienstwagenvertrages an Stelle des AGs einzutreten, ist unzulässig, wenn der AN durch die Übernahmeverpflichtung übermäßig belastet wird. So entschied jedenfalls das LAG München (30.05.2001 - 9 Sa 8/01). Das LAG München folgte dabei dem LAG Düsseldorf (Urteil vom 18.05.1995; in: LAGE § 611 BGB Inhaltskontrolle Nr. 1) und stützt sich dabei auf § 242 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die Höhe des Entgelts des AN, die Höhe der zu zahlenden Leasingrate und der Umfang des Bestimmungsrechts, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich Typ und Ausstattung des Dienstwagen hatte, eine maßgebliche Rolle spielen.

Die vertragliche Überbürdung von Ablösekosten, die dem AG durch die vorzeitige Rückgabe eines für den AN geleasten Fahrzeugs wegen dessen Eigenkündigung entstehen, beeinträchtigt nach bisheriger Rechtssprechung übermäßig das Recht des AN, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen; eine solche Vertragsklausel hält daher zumindest bisher der gerichtlichen Angemessenheitskontrolle nicht stand und wäre rechtsunwirksam (LAG Düsseldorf v. 18.05.1995).

Gruß,
LeoLo

Wow, ich bin beeindruckt, wie Du das so aus dem Hut zauberst!

Gibt es einen Anhaltspunkt was eine ‚übermäßige Belastung‘ ist? 20-30-40 Prozent des Gehaltes oder so?

Vielen Dank nochmal!!
Steffen

Gibt es einen Anhaltspunkt was eine ‚übermäßige Belastung‘
ist? 20-30-40 Prozent des Gehaltes oder so?

Würde ich zunächst mal weniger hieran festmachen, als an den anderen Kriterien. Und da geht man normalerweise auf die Frage des „Wunschautos“. D.h. wenn dir eine Standard-Kiste von der Firma vor das Haus gestellt wird, und du kein Mitspracherecht hast, wird die Firma vermutlich auf dem Wagen sitzen bleiben. Darfst du selbst großzügig planen, bleibt die Kiste eher an dir hängen (weil du dann ja auch hättest abschätzen können, ob du dir den Wagen auch ohne den Job leisten könntest).

Hinzu kommen dann oft auch noch die Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Geht es der Firma schlecht und stellt sie frei, wird man sicher eher in Richtung Firma tendieren, gehst du wegen eines besseren Jobs, trifft es eher dich.

Bei meiner letzten Firma sollte ich eigentlich einen jungen Rückläufer eines Kollegen übernehmen (und wäre damit vermutlich aus dem Schneider gewesen), der dann allerdings vor Übergabe zerlegt wurde. Bekam dann ohne jegliche Rückfrage ein sicher ganz schickes neues BMW 3er Coupe, was ich aber gar nicht haben wollte (kein Diesel, kein Kombi, viel zu teuere Privatkilometer, …). Als wir uns trennten, kam die Frage nur einmal ganz kurz auf, und nach Hinweis auf die Vorgeschichte wurde sie nie wieder angesprochen.

Gruß vom Wiz