Wie wird der unbestimmte Rechtsbegriff „geschäftsmäßig“ in § 2 StberG (Steuerberatungsgesetz) von Juristen und Gerichten definiert?
Auf Gegenleitsung kommt es ja offenbar nicht an.
Hilft das vielleicht weiter:
BFH-Urteil vom 28.7.1981 (VII R 14/79) BStBl. 1982 II S.
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Zitat:
Hilfe in Steuersachen werde
geschäftsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig und mit der Absicht geleistet
werde, die Betätigung in gleicher Art zu wiederholen (vgl. Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. November 1962 VII 97/61, Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung 1963 S. 36 - HFR 1963, 36 -, und vom 24. Juli 1973 VII R
58/72, BFHE 110, 7, BStBl II 1973, 743), auch wenn das unentgeltlich geschehe (§
2 Satz 2 StBerG).
Mit freundlichen Grüßen
Ronald
Hallo, Ronald,
danke für die rasche Antwort.
Bedeutet das nun, dass jeder Forumsnutzer,
der nicht zum -zurecht- privilegierten Personenkreis des § 2 StberG gehört,
der nicht Angestellter des Forumsbetreibers, also selbständig ist,
und einmal mit der Absicht, dies öfter zu tun, oder es dauernd tut,
nämlich Fragen zu persönlichen Rechtsfällen anderer Forumsnutzer
zu beantworten,
eine mit Bußgeld bis 5.000.€ (§ 160 StberG) bedrohte Ordnungswidrigkeit begeht?
In anderen Foren, z.B. 123.recht.net, wird darauf hingewiesen, dass Rechtsfragen nur
unpersönlich („Herr Mustermann“, „Person A“) gestellt und diskutiert werden dürfen.
Mit freundlichem Gruß,
Rainer Grassl.
Hallo Rainer,
darüber könnte man mal ernsthaft nachdenken. Z. B. wie anonym ist anonymisiert genug und dann keine Beratung im Einzelfall mehr?
Mit freundlichen Grüßen
Ronald