Geschenke zurück?

Hallo, Ihr „Rechtschaffenden“,

wie sieht es mit Geschenken aus, die jemandem in Erwartung des nahen Ablebens des Schenkers gemacht wurden, so nach dem Motto „Was soll’s, ich werde es ja doch nicht mehr brauchen können, in ein paar Tagen bin ich ad patres“? Können die zurückgefordert werden, wenn der Tod nicht eingetreten ist und die damals Beschenkten den Schenker auch noch schriftlich beleidigt haben, weil er nicht tot ist? (Wg. Undanks oder so). Klingt makaber, ist aber wichtig

Vielen Dank jetzt schon.
Heidi

Hallo Heidi,

aber natürlich kannst Du Geschenke - ganz gleich, ob es sich um Geld oder um (geldwerte) Sachen - zurückfordern; sogar zehn Jahre lang und notfalls von den Erben des Beschenkten. Auch die Erben des Schenkers sind berechtigt, die Geschenke zurückzufordern, weil der Herausgabeanspruch nicht mit dem Tod des Schenkers erlischt, sofern er bereits zu Lebzeiten geltend gemacht wurde. Dazu ein BGH-Urteil: http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex3/vo76243.htm.

Was die Rückforderung der Geschenke angeht: die Variante ‚grober Undank‘ ist in § 530 BGB (Widerruf der Schenkung) geregelt:

_(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat._

Viel häufiger ist allerdings der Fall, daß Geschenke zurückgefordert werden müssen ; zum Beispiel, wenn die Schenkung erfolgte, um die Erbschaftssteuer zu umgehen und der Schenker plötzlich sozialhilfebedürftig wird. Da nützt auch der Widerspruch des Schenkers nix. Und schließlich gibt es noch die Rückforderung gem. § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers, aber das würde hier zu weit führen…

Beste Grüße

Renee

Hallo!

aber natürlich kannst Du Geschenke - ganz gleich, ob es sich
um Geld oder um (geldwerte) Sachen - zurückfordern;

Ja das stimmt im Prinzip schon, was du insgesamt schreibst (mit Undank etc.), aber der Grundsatz lautet, dass eine Schenkung nicht rückgängig gemacht werden kann, da auch ein Schenkungsvertrag ein einzuhaltender Vertrag ist. Ich schreibe das nur, damit hier kein Missverständnis aufkommt.

Gruß
Tom

Hallo zusammen,

mal aus der Praxis gesprochen: Die Schenkung gilt zunächst einmal, und die Rückforderungsmöglichkeit ist ein Ausnahmefall, an den strenge Bedingungen geknüpft sind. Man muss hier den Einzelfall sehr genau analysieren um eine Aussage darüber treffen zu können, ob man vor Gericht eine realistische Chance hat, die Schenkung zurückzufordern.

Diese kann man dann insbesondere auf die Gründe Undank oder eigene Verarmung oder fehlende Geschäftsfähigkeit bei Schenkung stützen. Unbeachtlich ist aber grundsätzlich der Motivirrtum. D.h. die Tatsache allein, dass Motiv für die Schenkung dass dann nicht eingetretene baldige Ableben war, reicht nicht um die Schenkung zurückzufordern.

Die Sache mit der fehlenden Geschäftsfähigkeit ist auch eher schwach, da man sich damit oft dann auch ins eigene Fleisch schneidet und der Beweis für eine nur kurzzeitige Beeinträchtigung nicht so einfach zu führen ist (eigentlich gar nicht, denn der Stress des bevorstehenden Todes alleine reicht sicher nicht).

Handelt es sich um eine Gesamtvermögensverfügung, oder ist durch die Schenkung jetzt die Bedürftigkeit (Verarmung gegeben), so hat man sicherlich in einem solchen Fall die besten Chancen.

Beim Undank muss dieser schon recht weitgehend sein, also mehr als eine spontane Streitigkeit oder mangelnde Bereitschaft zur Rückgabe der Schenkung umfassen. Hier muss man dann ganz besonders genau arbeiten.

Gruß vom Wiz

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