Geschenkte Aktien. Alles sauber?

Also,mein Chef will mir Aktien schenken und ich habe Angst das da etwas nicht stimmt weil er sowas nicht üblich macht. Das Listing ist nächste Woche. Ich bekomme 3000 Aktien und jede ist 3euro wert. Er sagt, bis Dezember habe ich also 9000euro auf dem konto. Hier der Vertrag. Soll ich unterschreiben??

Aktien-
Treuhand- und -Poolingvertrag
zwischen

Mir
Straße1
90449 Nürnberg

– nachfolgend Aktionär genannt –

und

Herrn Hans, Wirtschaftsprüfer
Straße2
88888 Rosenheim,

– nachfolgend Treuhänder genannt –

1 Präambel

1.1 Die X AG (nachfolgend auch Unternehmen genannt) soll – nach Abschluss dieses Treuhand- und Poolingvertrages – an der Frankfurter Börse (First Quotation Board) als im offenen Markt handelbare Aktiengesellschaft gelistet werden.

1.2 Die Wertpapierkennzahl der X AG lautet xxxxx, die ISIN xxxxxxxxxxxxxxx.

1.3 Dieser Vertrag regelt den gemeinsamen Verkauf von X AG -Aktien von allen beteiligten Aktionären der X AG. Dieser gemeinsame Handel dient dem forcierten Aktien-Abverkauf über Unternehmen, die durch den Treuhänder beauftragt werden, Aktienstücke an der Börse zu platzieren.

  1. Leistungsgegenstand

2.1 Die Aktionäre beauftragen jeweils einzeln den Treuhänder, ihre Aktien am Börsenplatz Frankfurt treuhänderisch zu halten und über einen beauftragten professionellen Marktteilnehmer handeln zu lassen. Alle Aktien sollen öffentlich gehandelt (verkauft, gegebenenfalls aber auch gekauft) werden.

2.2 Der Aktionär bestätigt, dass der Treuhänder über einen Leihevertrag oder über andere Kaufverträge auch dritte Personen beauftragen darf, den Zweck des Vertrages zu erfüllen.

  1. Pflichten des Treuhänders

3.1. Der Treuhänder handelt im Auftrag aller beteiligten Aktionäre und gemäß diesem Vertrag. Er unterliegt hierbei den Weisungen und Handelsstrategien der Aktionäre. Diese müssen mit einer einfachen Mehrheit gefasst und dokumentiert worden sein.

3.2. Der Treuhänder eröffnet zum Zwecke des Poolings der bisherigen einzelnen Depotkonten auf ein eigenständiges Konto hierfür bei der Sparkasse X ein neues Depotkonto. Der Name des Kontos soll lauten auf „X AG – Treuhandkonto“.

3.3. Der Treuhänder sorgt für die Abrechnung der Handelsvolumina und Überweisung der resultierenden Verkaufserlöse zum jeweiligen Abrechnungsstichtag an die einzelnen Aktionäre.

3.4. Der Treuhänder verpflichtet sich,

3.4.1. die Aktien ausschließlich im Sinne der Aktionäre zu verwalten, insbesondere bei Beschlussfassungen des Unternehmens sein Stimmrecht nur entsprechend den Weisungen eines jeden einzelnen Aktionärs wahrzunehmen;

3.4.2. dem Aktionär oder einem von diesem zu benennenden Dritten jederzeit eine mit dem Recht auf Erteilung von Untervollmachten versehene unwiderrufliche Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus den Aktien zu erteilen;

3.4.3. die dem Treuhänder nach Gesetz und Vertrag zustehenden Rechte an den Aktien nur nach den vom Aktionär erteilten Weisungen und in Wahrung von dessen Interessen auszuüben; das gilt insbesondere bezüglich der Rechte auf Kündigung, Abtretung, Erhebung der Auflösungsklage sowie die Mitgliedschaftrechte in einem von einem Mitgesellschafter angestrengten Auflösungsprozess;

3.4.4. die dem Treuhänder aus den Aktien zufließenden Gewinne an den Aktionär unverzüglich oder auf Anforderung auszuzahlen bzw. nach seinen Weisungen zu verwenden;

3.4.5. dem Aktionär alle Benachrichtigungen im Zusammenhang mit den Aktien unverzüglich weiterzuleiten; insbesondere Einladungen zu einer Gesellschaftsversammlung und die Tagesordnung;

3.4.6. den Aktionär überhaupt von allen ihm zur Kenntnis gelangten Ereignissen im Zusammenhang mit den Aktien zu unterrichten, insbesondere alle Ereignisse, die geeignet sind, die Interessen des Unternehmens zu beeinflussen;

3.4.7. einem etwaigen Nachfolger in der Treuhandschaft alle Auskünfte im Zusammenhang mit den Aktien zu erteilen, die zur Übernahme und Ausübung der Treuhandschaft erforderlich und nützlich sind, insbesondere alle Informationen über das Unternehmen;

3.4.8. den Namen des Aktionärs ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht preiszugeben, sofern er nicht gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet ist.

3.5. Der Treuhänder gewährt jedem Aktionär auf Verlangen Einblick in die gesamten diesen Vertrag berührenden Abrechnungen.

  1. Pflichten und Rechte des Aktionärs

4.1 Der Aktionär verpflichtet sich, unverzüglich nach Bekanntgabe der Depotdaten des Treuhandkontos durch den Treuhänder, sein komplettes X AG-Aktienpaket auf das Treuhandkonto zu übertragen und auf Verlangen einen Nachweis über die Depotübertragung zu erbringen. Ein Anspruch auf Auszahlung von Verkaufserlösen entsteht frühestens nach Eingang der Aktien auf dem Treuhanddepot.

4.2. Der Aktionär verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch seinem etwaigen Rechtsnachfolger aufzuerlegen sowie diesen Rechtsnachfolger zur Weitergabe dieser Verpflichtung an seinen etwaigen Rechtsnachfolger zu verpflichten.

4.3. Der Aktionär kann gegenüber dem Treuhänder keine Ansprüche oder Rechte geltend machen, zu deren Erfüllung oder Ausübung der Treuhänder nach der Natur und Rechtsbeziehung der Aktien, insbesondere gemäß der Satzung des Unternehmens, nicht berechtigt ist.

4.4. Der Aktionär verpflichtet sich, den Treuhänder hinsichtlich aller Abgaben, Kosten und sonstigen Verbindlichkeiten, die ihm aus der Treuhandschaft erwachsen, schad- und klaglos zu halten und dem Treuhänder alle Auslagen zu ersetzen, die diesem aus seiner Tätigkeit als Treuhänder entstehen (s. 9).

4.5. Jeder Aktionär hat während der Vertragslaufzeit das Recht, sich aus den gemeinschaftlichen Verkäufen auszunehmen, weil er nicht weiter verkaufen will. Dies hat er dem Treuhänder schriftlich mitzuteilen. Der Aktionär ist sich bewusst, dass seine Aktien weiterhin treuhänderisch gehalten, jedoch nicht mehr gehandelt werden, sie verbleiben also bis zum Vertragsende im Treuhanddepot und werden erst mit der Schlussabrechnung an ihn wieder zurück übertragen.

  1. Abtretung

5.1. Der Treuhänder tritt hiermit alle Ansprüche aus den Aktien im Wege einer stillen Vorausabtretung an den Aktionär ab, insbesondere alle künftigen Gewinnansprüche. Der Aktionär nimmt diese Abtretung an.

5.2. Der Aktionär ist jederzeit, der Treuhänder nur mit Zustimmung des Aktionärs, berechtigt, die Abtretung gegenüber Dritten zu offenbaren.

  1. Abverkaufsplan

6.1. Für den Abverkauf der Aktien ist die folgende Vorgehensweise geplant:

6.1.1. Bevor alle Parteien des Pools aus den Abverkäufen aliquot bedient werden, sind folgende Maßnahmen zu erfüllen:
1.) Kapitalerhöhung um 200.000 Euro an die Gesellschaft.
2.) Auszahlung aus dem Abverkauf der Aktienpakete der beiden Parteien A und B in Summe von 350.000 Euro. Die Auszahlung wird zu gleichen Teilen zwischen den Parteien A und B durchgeführt. Nach diesem Abverkaufsschritt wird von A das bestehende Darlehen von 175.000 Euro abgeschrieben.
3.) Abverkauf aus dem Paket der B 325.000 Euro.

6.1.2. Nach Erreichen dieser Summen wird aliquot, also in den prozentualen Verteilungen, die die Aktionäre dann zueinander besitzen, verkauft und ausgezahlt.

6.1.3. Herr Mustermann (mein Chef) nimmt am Abverkauf nur Teil, bis 250.000 Stück seiner Aktien verkauft sind.

6.1.4. Dieser Prozess wird fortgesetzt, bis entweder alle Aktien verkauft sind oder das Vertragsende (s. 7.1) erreicht wurde. An diesem Tag werden die verbliebenen Aktien aus der gemeinsamen Verwaltung wieder an die einzelnen Anteilseigner zurück übertragen.

6.2. Künftige Weisungen der Poolingteilnehmer zur Abverkaufsstrategie werden protokolliert und vom Treuhänder jedem am Pooling beteiligten Aktionär (vgl. 4.5) zur Kenntnis gebracht.

  1. Gewährleistung, Haftung

7.1. Der Treuhänder verpflichtet sich zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung der Treuhandschaft. Gleichwohl haftet er dem Aktionär nur, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

7.2. Dem Aktionär ist bekannt, dass der Treuhänder nach § 2 Nr. 7 Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteter im Sinne des GwG ist und deshalb Sorgfaltspflichten nach dem GwG zu beachten hat, die im Falle der Verletzung mit Bußgeldern belegt werden und außerdem zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen können. Der Aktionär erklärt deshalb, dass mit der Treuhandschaft keinerlei Rechtsverletzungen, insbesondere nach dem GwG, begangen werden, die dem Treuhänder zur Last gelegt werden können.

7.3. Der Aktionär stellt den Treuhänder neben dem Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den Aktien (s. 9.1) von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich Bußgeldern und Strafen frei, die der Treuhänder aufgrund der Übernahme und Ausübung der Treuhandschaft an den Aktien entstehen, es sei denn, der Treuhänder hat nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

  1. Laufzeit und Vertragsbeendigung

8.1. Dieser Vertrag endet am 31.12.2011. Alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktien werden nach Kosten- und Gebührenabrechnung auf die bisherigen Einzeldepots wieder zurück übertragen, und das Treuhanddepot wird wieder aufgelöst.

8.2. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages durch den Aktionär ist nicht möglich (vgl. 4.5).

8.3. Der Treuhänder kann diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund, jedoch nicht zur Unzeit, unter Nennung eines möglichen Nachfolgers für die Treuhandschaft, kündigen. Als zur Unzeit erfolgt gilt insbesondere eine solche Kündigung, welche geeignet ist, den Zweck des Treuhandverhältnisses zu gefährden. Der mögliche Nachfolger muss in diesen Vertrag eintreten und von den Aktionären akzeptiert werden.

  1. Kosten, Gebühren

9.1. Alle Kosten und Gebühren, die durch Treuhänder, Börsenplatz, Banken und professionelle Marktteilnehmer aus diesem Vertrag entstehen, werden aliquot zum Aktienanteil zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Kosten auf die Aktionäre umgelegt und mit der nächstfolgenden Ausschüttung bzw. mit der Schlussabrechnung zum 31.12.2011 zur Verrechnung gebracht.

9.2. Für Nebengebühren der Veräußerung darf durch den Treuhänder oder den professionellen Marktteilnehmer bis zur Höhe von 20 Umsatzprozent der Verkaufssumme verwendet werden. Die Ausschüttung verringert sich um die tatsächlich für alle Poolingteilnehmer entstandenen Kosten und Entgelte.

9.3. Für die Depotführung und den Handel mit den Aktien sind die bank- und börsenüblichen Gebühren anzunehmen.

  1. Vergütung

10.1. Für die Leistung des Treuhänders während der Gesamtlaufzeit dieses Vertrages erhält dieser von der Aktionärsgemeinschaft ein einmaliges pauschales Verwaltungshonorar i.H.v. 3.500,00 EUR zuzügl. MwSt., das nach Rechnungsstellung aus den ersten gemeinsamen Erlösen zur Auszahlung gelangt.

  1. Sonstiges

11.1. Zwischen dem Aktionär und dem Treuhänder herrscht Einvernehmen, dass der Treuhänder die Aktien hinsichtlich aller Nutzungen und Lasten im Innenverhältnis ausschließlich für den Aktionär hält, so dass dem Aktionär die Aktien wirtschaftlich als Eigentum zuzurechnen sind.

11.2. Für die steuerliche Behandlung der Gewinne aus den (anteiligen) Aktienverkäufen ist jeder Aktionär selbst verantwortlich.

11.3. Die Aktionäre vereinbaren bereits jetzt, den Treuhänder anzuweisen, nicht unter einem Mindestpreis je Aktie von 3,75 Euro zu veräußern. Sollte der Abverkauf sich bei einem bis zu 40% geringeren Kurs deutlich verbessern, ist der Treuhänder berechtigt, eigenständig den Mindestpreis angemessen zu senken.

  1. Allgemeine Bestimmungen

12.1. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Telefax gilt als schriftlich, nicht jedoch E-Mail oder andere elektronische Nachrichten. Für die Rechtzeitigkeit der Nachricht gilt das Datum der Postaufgabe. Jede Partei ist verpflichtet, Adressänderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

12.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem Zweck des Vertrages nach dem Willen der Parteien bei Vertragsabschluss bestmöglich entspricht. Entsprechendes gilt für die Regelung einer Vertragslücke.

12.3. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist Nürnberg.

12.4. Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung errichtet. Jede Partei erhält ein Exemplar.

Datum,Unterschrift

Was meint ihr? Sie wollen für mich ein Depot in Österreich anlegen. Da hat die Firma einen Berater der sich um alles kümmert…

Danke!

Hallo,
daß jemand Aktien erwirb oder Geschenkt bekommt kommt vor. Daß man dadurch einen Wert von mir aus EUR 9.000,00 ist ein positiver Nebeneffekt. Auf welchem Depot Du die Aktien erhalten sollst - sollte Dir überlassen sein. Was dann so ein Vertrag soll - versteh ich nicht ganz. Kommt mir komisch vor. Warum das ganze in Österreich sein soll. Arbeitest Du in Deutschland? Für eine deutsche Firma? Wenn der Vertrag nicht wär´ wäre alles einfach und gut. Aber der Vertrag macht mir Bauchweh. Aber ich bin kein Rechtsanwalt und kein Steuerberater.

Ich hoffe, ich konnte Dir dennoch helfen!

Viele Grüße
Steffen

der hauptsitz ist in der schweiz. angeblich ist nur unser berater in österreich…

Hallo,
gehe ich recht in der Annahme, daß Du in Deutschland Deinen ersten Wohnsitz hast und in der Schweiz lebst. Du bekommst also Aktien von einem schweizer Unternehmen?

Grundsätzlich würde ich sagen, daß es mit keinem Nachteil verbunden ist, wenn Du Aktien geschenkt bekommst. Denn als Aktionär bist Du nur anteilsmäßig an diesem Unternehmen beteiligt (Eigentümer). Pflichten, wie Nachschußpflich und dergleichen sind damit in Deutschland noch sonst irgendwo meines Wissens nach nicht verbunden.

Was der Vertrag aber soll ist mir nicht ganz klar.

Ich würde mich freuen, wenn mir mein Arbeitgeber Aktien schenken würde, ich muß allerdings dafür bezahlen. Aber ich muß auch kein Vertrag unterschreiben.

Ich würde den Vertrag von einem Rechtsanwalt hier bei Wer weiss was.de prüfen lassen. Hast Du schon nach Rechtsanwälten angefragt. Nehme aber unbedingt die Namen des Arbeitgebers raus.

Grüße

der hauptsitz ist in der schweiz. angeblich ist nur unser
berater in österreich…

Hallo, also wenn ich mir das durchlese, würde ich
persönlich die Finger weg lassen. Unter Punkt 6 ist der
Abverkauf geregelt und die Kosten und Gebühren unter
Punkt 9 werden auch nicht ohne sein. Steuerlich bleibt
alles beim Aktionär hängen und sie kommen aus dem
Vertrag nicht raus.
Ich hoffe, ihnen geholfen zu haben.

– nachfolgend Treuhänder genannt –

1 Präambel

1.1 Die X AG (nachfolgend auch Unternehmen genannt)

soll –

nach Abschluss dieses Treuhand- und Poolingvertrages –

an der

Frankfurter Börse (First Quotation Board) als im

offenen Markt

handelbare Aktiengesellschaft gelistet werden.

1.2 Die Wertpapierkennzahl der X AG lautet xxxxx, die

ISIN

xxxxxxxxxxxxxxx.

1.3 Dieser Vertrag regelt den gemeinsamen Verkauf von

X AG

-Aktien von allen beteiligten Aktionären der X AG.

Dieser

gemeinsame Handel dient dem forcierten Aktien-

Abverkauf über

Unternehmen, die durch den Treuhänder beauftragt

werden,

Aktienstücke an der Börse zu platzieren.

  1. Leistungsgegenstand

2.1 Die Aktionäre beauftragen jeweils einzeln den

Treuhänder,

ihre Aktien am Börsenplatz Frankfurt treuhänderisch zu

halten

und über einen beauftragten professionellen

Marktteilnehmer

handeln zu lassen. Alle Aktien sollen öffentlich

gehandelt

(verkauft, gegebenenfalls aber auch gekauft) werden.

2.2 Der Aktionär bestätigt, dass der Treuhänder über

einen

Leihevertrag oder über andere Kaufverträge auch dritte
Personen beauftragen darf, den Zweck des Vertrages zu
erfüllen.

  1. Pflichten des Treuhänders

3.1. Der Treuhänder handelt im Auftrag aller

beteiligten

Aktionäre und gemäß diesem Vertrag. Er unterliegt

hierbei den

Weisungen und Handelsstrategien der Aktionäre. Diese

müssen

mit einer einfachen Mehrheit gefasst und dokumentiert

worden

sein.

3.2. Der Treuhänder eröffnet zum Zwecke des Poolings

der

bisherigen einzelnen Depotkonten auf ein

eigenständiges Konto

hierfür bei der Sparkasse X ein neues Depotkonto. Der

Name des

Kontos soll lauten auf „X AG – Treuhandkonto“.

3.3. Der Treuhänder sorgt für die Abrechnung der
Handelsvolumina und Überweisung der resultierenden
Verkaufserlöse zum jeweiligen Abrechnungsstichtag an

die

einzelnen Aktionäre.

3.4. Der Treuhänder verpflichtet sich,

3.4.1. die Aktien ausschließlich im Sinne der

Aktionäre zu

verwalten, insbesondere bei Beschlussfassungen des
Unternehmens sein Stimmrecht nur entsprechend den

Weisungen

eines jeden einzelnen Aktionärs wahrzunehmen;

3.4.2. dem Aktionär oder einem von diesem zu

benennenden

Dritten jederzeit eine mit dem Recht auf Erteilung von
Untervollmachten versehene unwiderrufliche Vollmacht

zur

Ausübung des Stimmrechts aus den Aktien zu erteilen;

3.4.3. die dem Treuhänder nach Gesetz und Vertrag

zustehenden

Rechte an den Aktien nur nach den vom Aktionär

erteilten

Weisungen und in Wahrung von dessen Interessen

auszuüben; das

gilt insbesondere bezüglich der Rechte auf Kündigung,
Abtretung, Erhebung der Auflösungsklage sowie die
Mitgliedschaftrechte in einem von einem

Mitgesellschafter

angestrengten Auflösungsprozess;

3.4.4. die dem Treuhänder aus den Aktien zufließenden

Gewinne

an den Aktionär unverzüglich oder auf Anforderung

auszuzahlen

bzw. nach seinen Weisungen zu verwenden;

3.4.5. dem Aktionär alle Benachrichtigungen im

Zusammenhang

mit den Aktien unverzüglich weiterzuleiten;

insbesondere

Einladungen zu einer Gesellschaftsversammlung und die
Tagesordnung;

3.4.6. den Aktionär überhaupt von allen ihm zur

Kenntnis

gelangten Ereignissen im Zusammenhang mit den Aktien

zu

unterrichten, insbesondere alle Ereignisse, die

geeignet sind,

die Interessen des Unternehmens zu beeinflussen;

3.4.7. einem etwaigen Nachfolger in der Treuhandschaft

alle

Auskünfte im Zusammenhang mit den Aktien zu erteilen,

die zur

Übernahme und Ausübung der Treuhandschaft erforderlich

und

nützlich sind, insbesondere alle Informationen über

das

Unternehmen;

3.4.8. den Namen des Aktionärs ohne dessen

ausdrückliche

Zustimmung nicht preiszugeben, sofern er nicht

gesetzlich zur

Offenlegung verpflichtet ist.

3.5. Der Treuhänder gewährt jedem Aktionär auf

Verlangen

Einblick in die gesamten diesen Vertrag berührenden
Abrechnungen.

  1. Pflichten und Rechte des Aktionärs

4.1 Der Aktionär verpflichtet sich, unverzüglich nach
Bekanntgabe der Depotdaten des Treuhandkontos durch

den

Treuhänder, sein komplettes X AG-Aktienpaket auf das
Treuhandkonto zu übertragen und auf Verlangen einen

Nachweis

über die Depotübertragung zu erbringen. Ein Anspruch

auf

Auszahlung von Verkaufserlösen entsteht frühestens

nach

Eingang der Aktien auf dem Treuhanddepot.

4.2. Der Aktionär verpflichtet sich, die

Verpflichtungen aus

diesem Vertrag auch seinem etwaigen Rechtsnachfolger
aufzuerlegen sowie diesen Rechtsnachfolger zur

Weitergabe

dieser Verpflichtung an seinen etwaigen

Rechtsnachfolger zu

verpflichten.

4.3. Der Aktionär kann gegenüber dem Treuhänder keine
Ansprüche oder Rechte geltend machen, zu deren

Erfüllung oder

Ausübung der Treuhänder nach der Natur und

Rechtsbeziehung der

Aktien, insbesondere gemäß der Satzung des

Unternehmens, nicht

berechtigt ist.

4.4. Der Aktionär verpflichtet sich, den Treuhänder
hinsichtlich aller Abgaben, Kosten und sonstigen
Verbindlichkeiten, die ihm aus der Treuhandschaft

erwachsen,

schad- und klaglos zu halten und dem Treuhänder alle

Auslagen

zu ersetzen, die diesem aus seiner Tätigkeit als

Treuhänder

entstehen (s. 9).

4.5. Jeder Aktionär hat während der Vertragslaufzeit

das

Recht, sich aus den gemeinschaftlichen Verkäufen

auszunehmen,

weil er nicht weiter verkaufen will. Dies hat er dem
Treuhänder schriftlich mitzuteilen. Der Aktionär ist

sich

bewusst, dass seine Aktien weiterhin treuhänderisch

gehalten,

jedoch nicht mehr gehandelt werden, sie verbleiben

also bis

zum Vertragsende im Treuhanddepot und werden erst mit

der

Schlussabrechnung an ihn wieder zurück übertragen.

  1. Abtretung

5.1. Der Treuhänder tritt hiermit alle Ansprüche aus

den

Aktien im Wege einer stillen Vorausabtretung an den

Aktionär

ab, insbesondere alle künftigen Gewinnansprüche. Der

Aktionär

nimmt diese Abtretung an.

5.2. Der Aktionär ist jederzeit, der Treuhänder nur

mit

Zustimmung des Aktionärs, berechtigt, die Abtretung

gegenüber

Dritten zu offenbaren.

  1. Abverkaufsplan

6.1. Für den Abverkauf der Aktien ist die folgende
Vorgehensweise geplant:

6.1.1. Bevor alle Parteien des Pools aus den

Abverkäufen

aliquot bedient werden, sind folgende Maßnahmen zu

erfüllen:

1.) Kapitalerhöhung um 200.000 Euro an die

Gesellschaft.

2.) Auszahlung aus dem Abverkauf der Aktienpakete der

beiden

Parteien A und B in Summe von 350.000 Euro. Die

Auszahlung

wird zu gleichen Teilen zwischen den Parteien A und B
durchgeführt. Nach diesem Abverkaufsschritt wird von A

das

bestehende Darlehen von 175.000 Euro abgeschrieben.
3.) Abverkauf aus dem Paket der B 325.000 Euro.

6.1.2. Nach Erreichen dieser Summen wird aliquot, also

in den

prozentualen Verteilungen, die die Aktionäre dann

zueinander

besitzen, verkauft und ausgezahlt.

6.1.3. Herr Mustermann (mein Chef) nimmt am Abverkauf

nur

Teil, bis 250.000 Stück seiner Aktien verkauft sind.

6.1.4. Dieser Prozess wird fortgesetzt, bis entweder

alle

Aktien verkauft sind oder das Vertragsende (s. 7.1)

erreicht

wurde. An diesem Tag werden die verbliebenen Aktien

aus der

gemeinsamen Verwaltung wieder an die einzelnen

Anteilseigner

zurück übertragen.

6.2. Künftige Weisungen der Poolingteilnehmer zur
Abverkaufsstrategie werden protokolliert und vom

Treuhänder

jedem am Pooling beteiligten Aktionär (vgl. 4.5) zur

Kenntnis

gebracht.

  1. Gewährleistung, Haftung

7.1. Der Treuhänder verpflichtet sich zur sorgfältigen

und

gewissenhaften Ausübung der Treuhandschaft. Gleichwohl

haftet

er dem Aktionär nur, wenn er vorsätzlich oder grob

fahrlässig

gehandelt hat.

7.2. Dem Aktionär ist bekannt, dass der Treuhänder

nach § 2

Nr. 7 Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteter im Sinne

des GwG

ist und deshalb Sorgfaltspflichten nach dem GwG zu

beachten

hat, die im Falle der Verletzung mit Bußgeldern belegt

werden

und außerdem zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen

können.

Der Aktionär erklärt deshalb, dass mit der

Treuhandschaft

keinerlei Rechtsverletzungen, insbesondere nach dem

GwG,

begangen werden, die dem Treuhänder zur Last gelegt

werden

können.

7.3. Der Aktionär stellt den Treuhänder neben dem
Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den Aktien (s.

9.1) von

allen Ansprüchen Dritter, einschließlich Bußgeldern

und

Strafen frei, die der Treuhänder aufgrund der

Übernahme und

Ausübung der Treuhandschaft an den Aktien entstehen,

es sei

denn, der Treuhänder hat nachweislich vorsätzlich oder

grob

fahrlässig gehandelt.

  1. Laufzeit und Vertragsbeendigung

8.1. Dieser Vertrag endet am 31.12.2011. Alle zu

diesem

Zeitpunkt vorhandenen Aktien werden nach Kosten- und
Gebührenabrechnung auf die bisherigen Einzeldepots

wieder

zurück übertragen, und das Treuhanddepot wird wieder
aufgelöst.

8.2. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages durch

den

Aktionär ist nicht möglich (vgl. 4.5).

8.3. Der Treuhänder kann diesen Vertrag nur aus

wichtigem

Grund, jedoch nicht zur Unzeit, unter Nennung eines

möglichen

Nachfolgers für die Treuhandschaft, kündigen. Als zur

Unzeit

erfolgt gilt insbesondere eine solche Kündigung,

welche

geeignet ist, den Zweck des Treuhandverhältnisses zu
gefährden. Der mögliche Nachfolger muss in diesen

Vertrag

eintreten und von den Aktionären akzeptiert werden.

  1. Kosten, Gebühren

9.1. Alle Kosten und Gebühren, die durch Treuhänder,
Börsenplatz, Banken und professionelle Marktteilnehmer

aus

diesem Vertrag entstehen, werden aliquot zum

Aktienanteil zum

Zeitpunkt der Entstehung dieser Kosten auf die

Aktionäre

umgelegt und mit der nächstfolgenden Ausschüttung bzw.

mit der

Schlussabrechnung zum 31.12.2011 zur Verrechnung

gebracht.

9.2. Für Nebengebühren der Veräußerung darf durch den
Treuhänder oder den professionellen Marktteilnehmer

bis zur

Höhe von 20 Umsatzprozent der Verkaufssumme verwendet

werden.

Die Ausschüttung verringert sich um die tatsächlich

für alle

Poolingteilnehmer entstandenen Kosten und Entgelte.

9.3. Für die Depotführung und den Handel mit den

Aktien sind

die bank- und börsenüblichen Gebühren anzunehmen.

  1. Vergütung

10.1. Für die Leistung des Treuhänders während der
Gesamtlaufzeit dieses Vertrages erhält dieser von der
Aktionärsgemeinschaft ein einmaliges pauschales
Verwaltungshonorar i.H.v. 3.500,00 EUR zuzügl. MwSt.,

das nach

Rechnungsstellung aus den ersten gemeinsamen Erlösen

zur

Auszahlung gelangt.

  1. Sonstiges

11.1. Zwischen dem Aktionär und dem Treuhänder

herrscht

Einvernehmen, dass der Treuhänder die Aktien

hinsichtlich

aller Nutzungen und Lasten im Innenverhältnis

ausschließlich

für den Aktionär hält, so dass dem Aktionär die Aktien
wirtschaftlich als Eigentum zuzurechnen sind.

11.2. Für die steuerliche Behandlung der Gewinne aus

den

(anteiligen) Aktienverkäufen ist jeder Aktionär selbst
verantwortlich.

11.3. Die Aktionäre vereinbaren bereits jetzt, den

Treuhänder

anzuweisen, nicht unter einem Mindestpreis je Aktie

von 3,75

Euro zu veräußern. Sollte der Abverkauf sich bei einem

bis zu

40% geringeren Kurs deutlich verbessern, ist der

Treuhänder

berechtigt, eigenständig den Mindestpreis angemessen

zu

senken.

  1. Allgemeine Bestimmungen

12.1. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform,

ebenso

ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Telefax

gilt

als schriftlich, nicht jedoch E-Mail oder andere

elektronische

Nachrichten. Für die Rechtzeitigkeit der Nachricht

gilt das

Datum der Postaufgabe. Jede Partei ist verpflichtet,
Adressänderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

12.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages

ganz oder

teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch

die

Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An

die

Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung,

die dem

Zweck des Vertrages nach dem Willen der Parteien bei
Vertragsabschluss bestmöglich entspricht.

Entsprechendes gilt

für die Regelung einer Vertragslücke.

12.3. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme der
Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
Gerichtsstand ist Nürnberg.

12.4. Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung
errichtet. Jede Partei erhält ein Exemplar.

Datum,Unterschrift

Was meint ihr? Sie wollen für mich ein Depot in

Österreich

anlegen. Da hat die Firma einen Berater der sich um

alles

kümmert…

Danke!

Hallo,

mich würde interessieren, wie das Ganze ausging…

Gruß Chris