Servus,
der von mir angegebene Satz bedeutet schlicht, dass die Zeit, während der das Grundstück dem aktuellen Eigentümer gehörte, und die Zeit, während der es dem vorigen Eigentümer gehörte, der es ihm geschenkt hat, zusammengezählt werden, wenn es darum geht, die „Spekulationsfrist“ von zehn Jahren zu bestimmen.
Diese Frist ist im vorliegenden Fall überschritten, es liegt kein steuerbares Veräußerungsgeschäft vor, es fällt keine Einkommensteuer an.
Beiläufig: Wenn die Frist nicht überschritten wäre, fiele ESt nicht auf den Erlös an, sondern bloß auf den Veräußerungsgewinn. Je nach Lage des Grundstücks gibt es Fälle genug, in denen überhaupt kein Veräußerungsgewinn entsteht - das spielt hier aber keine Rolle, weil sowieso kein steuerbarer Vorgang vorliegt.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder