Geschiedene Ehefrau als Ersatzerbe des gemeinsamen Kindes ausschließen

Ich (75; alleinlebend) habe 2 erwachsene Kinder aus 2 verschiedenen (geschiedenen) Ehen.
In meinem (notariellen) Testament habe ich meine beiden Kinder als Alleinerben „zu einander gleichen Teilen“ eingesetzt.
Jetzt wurde bei meinem Sohn ein inoperables Karzinom diagnostiziert. Im Falle seines Todes würde dann seine Mutter (meine geschiedene Frau) Ersatzerbe.
Wie kann ich das vermeiden?

  1. Muss ich ein neues notarielles Testament veranlassen?
  2. Kann ich ein neues (handschriftliches) Testament verfassen und dem notariellen ersten Testament beilegen, in dem ich verfüge, dass mein Sohn „Vorerbe“ und meine Tochter (im Falle seines Todes) Nacherbe und damit Alleinerbe wird?
  3. Kann ich zusätzlich verfügen, dass (falls er bis dahin verheiratet sein sollte), seine Ehefrau Nacherbe wird (und dadurch seine Mutter als „gesetztlicher Erbe zweiter Ordnung“ außen vor bleibt?

Nur wenn du sie testamentarisch als Ersatzerbin bestimmt hast (§ 2096 BGB).

Nur wenn in dem Testament etwas steht, was du nicht willst, zum Beispiel, dass deine Ex-Frau Ersatzerbin wird.

Ja (§ 2100 BGB).

Du kannst als Nacherben einsetzen, wen du willst, auch die Ehefrau deines Sohnes.

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Im notariellen Testament steht:
"Sollte einer der vorgenannten Erben vorverstorben sein oder aus anderem Grunde als Erbe wegfallen, so sind Ersatzerben dessen Abkömmlinge untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erfolge. Sollte einer der vorgenannten Erben wegfallenohne Abkömmlinge zu hinterlassen, tritt Anwachsung bei den übrigen erben ein.
Ist nach dem Vorstehenden kein Erbe berufen verbleibt es bei der gesetzlichen Erfolge, über die der Notar belehrt hat"

Den ersten Punkt Deiner Antwort verstehe ich nicht:

Aber ich habe meine EX doch gar nicht im Testament als ERSATZERBIN bestimmt

Auf der website eines Anwaltes im Internet habe ich gelesen:
### Ihr Ex Partner beerbt Ihr verstorbenes Kind

Die Problematik zeigt sich darin, dass Ihr geschiedener Ehepartner mittelbar Erbe Ihres Nachlasses wird, wenn Ihr Kind verstirbt und er Ihr Kind nach Ihrem Ableben als dessen gesetzlicher Erbe beerben sollte. Er wird dadurch über das Kind in einem zweiten Schritt Erbe Ihres Nachlasses .

Ihr Ex-Partner wird somit möglicherweise alleiniger Erbe Ihres unverheirateten Kindes, das selbst keine Abkömmlinge hat. Auch dann, wenn Ihr Kind verheiratet ist und keine Abkömmlinge hat, erbt Ihr geschiedener Ehepartner neben dem Ehepartner des Kindes als gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung Teile Ihres Nachlasses.

Ich bin etwas verwirrt. Aber es hat ja auch keine Eile.
Aber dass meine EX (falls mein Sohn ohne Erben irgenwann einmal stirbt) neben seiner möglichen Ehefrau „gestzlicher Erbe zweiter Ordnung“ wird und dann einen Teil meines Nachlasses bekommt, störrt mich schon sehr!

Das ist verständlich aber kaum zu ändern.
Oder nur dadurch, dass er ein Kind adoptiert und dies testamentarisch als Alleinerben einsetzt.
ramses90

Kann er nicht seine (Halb-)Schwester, d.h. mein anderes Kind, als Alleinerbe einsetzen? Oder bekommt seine Mutter (d.h. meine EX) immer den Pflichtteil, wenn er sterben sollte?

Ohne eigenes oder adoptiertes Kind erben die Eltern, in dem Fall die Mutter, wenn sie nicht grad erbunwürdig ist/ sind immer!
ramses90

Du hast gesagt, sie würde Ersatzerbin. Ich habe darauf hingewiesen, dass das nur stimmt, wenn du sie als Ersatzerbin eingesetzt hast.

Was der Anwalt auf seiner Website schreibt, hat mit Ersatzerbschaft nichts zu tun. Hier wird nur gesagt: Wenn du stirbst und dein Sohn erbt, dann „gehört das Erbe ihm“. Wenn er stirbt, geht sein Vermögen (auch was er ererbt hat) auf seine Erben über. Zu seinen Erben kann auch seine Mutter, deine Ex-Frau, gehören, nämlich wenn dein Sohn kein Testament macht, so dass die gesetzliche Erbfolge gilt. Natürlich kann dein Sohn auch ein Testament machen und deine Ex als Erbin einsetzen.

Er kann jede x-beliebige Person als Alleinerben einsetzen. Allerdings haben die Eltern, somit auch deine Ex-Frau, einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben, wenn dein Sohn bei seinem Tod ohne Abkömmlinge ist.

Ich nehme an, die Einsetzung eines Nacherben ist für das Problem eine gute Lösung, würde das und weiteres aber lieber dem Fachmann @Wiz überlassen.

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@anon58271165 Ihr hattet geläutet?

Der bisherige Passus im Testament ist mE hier vollkommen ausreichend:

Mal für den Fragesteller etwas aufgedröselt:

  1. Es gibt bereits laut bestehendem Testament eine Ersatzerbeinsetzung.
  2. Diese ist mehrstufig
  3. Als 1. Stufe würden nach Satz 1 die Kinder des ggf. vorversterbenden Sohnes zu gleichen Teilen an seine Stelle treten. Also aus 2 gleichen Erbteilen der beiden Kinder zu je 1/2 würden 1/2 Erbteil für das überlebende Kind und x 1/2x Erbteile der Kinder des vorversterbenden Sohnes, also bei 2 Kindern 2 Erbteile zu je 1/4.
  4. Hat der kranke Sohn keine Kinder tritt Stufe 2 nach Satz 2 in Kraft. Hiernach fällt der Erbteil des vorverstorbenen Sohnes dann dem anderen Kind zu. Der juristische Fachbegriff hierzu ist die genannte „Anwachsung“. D.h. das überlebende Kind wird dann Alleinerbe. Die Mutter des ggf. vorversterbenden Erben wird dann nicht zur Erbin!
  5. Für den Fall, dass auch der zweite Erbe vorversterben sollte, gilt gesetzliche Erbfolge. Aber auch hiernach wäre eine Exfrau nicht als Erbin berufen. Denn dann gilt diese gesetzliche Erbfolge unmittelbar nach dem Erblasser und nicht nach den vorverstorbenen gewillkürten Erben. D.h. mangels Kindern und Ehegatte würde es dann über die vermutlich vorverstorbene Elterngeneration auf die Geschwister des Erblasser bzw. deren Kinder gehen.

D.h. aktuell ist kein Handlungsbedarf erkennbar. Sollte der Sohn ohne Kinder vorversterben wird das überlebende Kind Alleinerbe und gut ist. Nur für den Fall, dass dieses keine Kinder hat, sollte man sich mal überlegen, ob dann die gesetzliche Erbfolge für den Fall des Vorversterbens auch dieses Kindes die gewünschten Resultate erzielt.

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Hallo Wiz,
vielen Dank!
Das ist die Antwort (==>„Anwachsung“), die das Problem löst.

Ungelöst bleibt damit noch folgendes Problem: Wenn der erkrankte Sohn nicht vorverstirbt, erbt er alles. Dieses Alles fließt in sein Vermögen. Verstirbt der Sohn kinderlos, bekommt die Mutter mindestens einen Pflichtteil - auch an dem Teil, der aus der Erbfall des UP stammt. Kann man hier mit einer Nacherbschaft gegensteuern?

Auf dieses Szenario bin ich nicht eingegangen, weil es schon ohne die Erkrankung des Sohnes bei Errichtung des hier zitierten Testaments bestand, und dabei offenbar akzeptiert wurde. Aber Du hast natürlich Recht. Wenn das Thema jetzt angesichts der Erkrankung des Sohnes kritisch gesehen wird, könnte es durchaus sein, dass es auch damals einfach nur übersehen wurde/damals die Situation mit der Mutter noch nicht so problematisch war.

Und in der Tat wäre die Anordnung einer Nacherbschaft für den betroffenen Sohn dann eine Lösung. Jetzt müsste man natürlich mehr über die ganze Geschichte wissen, um eine konkrete Formulierung zu finden, die den Interessen der Beteiligten gerecht wird. Man könnte an so etwas denken wie: „Bzgl. des Erbteils meines Sohnes X soll dieser nur (befreiter) Vorerbe vor meinem Sohn Y sein. Diese Anordnung entfällt, wenn mein Sohn X gezeugte und lebende Nachkommen hinterlässt.“

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Hallo Wiz und Mozart.

Euer Rat hat mir sehr geholfen. Vielen Dank!
Jetzt hoffe ich natürlich, dass (trotz der schlimmen Krankheit meines Sohnes) die „natürliche“ Reihenfolge des Abtretens eingehalten wird:
Erst ich; dann viel später die beiden Kinder. Und dazwischen „versaufen sie dem Opa sein klein Häuschen!“

Übrigens habe ich vor Jahren eine gute Methode der Erb-Aufteilung entdeckt:

Erben einfach gemacht:
Unter dieser Überschrift erschien in der FAZ im Juli 2006 ein Leserbrief von Dietrich Gradmann aus Tübingen

Er schrieb u. a. :

…Nach dem Tod des Erblassers benennen die Erben die Objekte ihres Begehrens. Dann findet eine Versteigerung statt, wobei den Zuschlag derjenige automatisch erhält, dem am meisten an einem bestimmten Gegenstand liegt.

Die addierten Auktionsbeträge werden am Ende an die Erben anteilig ausbezahlt.

So kommen diejenigen zu Geld, die es am nötigsten brauchen, und die zu Besitz, denen am meisten daran liegt……

Meiner Meinung nach ein wahrhaft geniales und salomonisches Verfahren!

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Jetzt habe ich doch glatt vergessen, mich auch bei „ramses 90“ zu bedanken; was hiermit nachgeholt wird!

Es gibt ein paar Ansätze, die auf der mathematischen Spieltheorie basieren. Das ist einer davon. Wobei der hier etwas verkürzt wiedergegeben ist, weil die Verrechnung der Geldbeträge mit dem Wert der Erbteile fehlt. D.h. hier müsste zunächst zwingend zusätzliches Geld von den Erben eingebracht werden, das diese oft nicht in entsprechendem Maße zur Verfügung haben, und könnten erst am Ende dann sehen, wie sie dies durch eine gerade bei diesem Verfahren ja nicht gewünschte Veräußerung von Erbgegenständen wieder rein bekämen.

D.h. die vollständige Variante hier müsste lauten, dass zunächst der Wert des gesamten Erbes und darauf basierend der Wert der einzelnen Erbteile einvernehmlich (notfalls durch Gutachten) zu bestimmen ist. Dann weiß jeder zunächst einmal welches „Spielgeld“ er aufgrund seines Erbteils zur Verfügung hat, ohne zusätzlich in die Tasche greifen zu müssen. Dann kommt die Auktion, und am Ende sieht man dann, wer ggf. was über den Wert seinen Erbteil hinaus zu zahlen hat. Und dies wird dann wieder nach Quote verteilt (wenn ich das jetzt noch alles richtig im Kopf habe).

Lieber Helmut,

bei so etwas sollte man ruhig mal einen Ra für ein Beratungsgespräch nehmen, weil hier keine verbindliche Aussagen getroffen werden können. Im Internet habe ich z.B. schon Beratungen ab 40 Euro gesehen; Sonst liegen die Gebühren bei einem normalen Ra zwischen 15- 190 Euro zzgl. Auslagepauschale und Mehrwertsteuer.

mfg

Lieber Temp,

was schätzt Du, wie viele Rechtsanwälte an diesem Thread bisher beteiligt sind?

Schöne Grüße

MM

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Hallo Wiz;

Vielen Dank für deinen Kommentar:

Eine Schätzung des strittigen Erb-Gegenstandes ist nicht notwendig. Meist ist es ja der „ideelle Wert“ der das „Ding“ so erstrebenswert macht. Und „Spielgeld“ spielt auch keine Rolle: Der Gewinner muss am Ende den Zuschlag bezahlen. Dieser wird danach unter allen Erben (d.h. auch unter dem „Gewinner“ aufgeteilt.

Ein einfaches Beispiel bei 2 „Erben“:

Als meine Ehefrau sich von mir trennte, ging es um ein altes Klavier, an dem wir beide hingen. Wir haben zu zweit gegeneinander „geboten“ und ich bekam den Zuschlag bei 800 Euro. Diese 800 wurden von mir in die „Kasse“ bezahlt dann unter uns beiden aufgeteilt. Ich bekam also 400 zurück, wodurch ich netto 400 € für das Klavier bezahlte. Bei einer Schätzung hätte der Zeitwert des Klaviers wahrscheinlich unter 200 € gelegen.

Wären es 4 „Erben“ (Bieter) gewesen, hätte ich bei 800 € Zuschlag ¼ = 200 € aus dem Pott zurückbekommen und deshalb netto 600 € bezahlt; die 3 anderen hätten jeweils 200 € als ihren Anteil bekommen.

Vielen Dank für deinen Rat oOTempOo.

Du darfst mir als altem Erbrechtler schon abnehmen, dass ich - auch wenn ich diese Modelle jetzt nicht alle bis im letzten Detail im Kopf habe - durchaus schon weiß, wovon ich schreibe.

Stell Dir ein Erbe mit drei Erben und zwei Immobilien sowie weiterem Nachlass vor. Jeder der Erben will ein Haus. In deinem Beispiel müsste jetzt jeder Erbe, der ein Haus haben will, zunächst mal ganz real das Geld für das Haus aufbringen, um es in den Topf legen zu können. Das ist vollkommen unpraktikabel und wird regelmäßig auch gar nicht möglich sein. Dazu bräuchte es üblicherweise eine Finanzierung, die man dann auch nicht so einfach wieder mit dem Teil, der einem dann am Ende des Spiels zufallen würde, von jetzt auf gleich wieder tilgen könnte.

Daher bestimmt man zunächst den objektiven Nachlasswert, der nicht unbedingt mit dem ideellen Wert einzelner Nachlassgegenstände korrespondieren muss. Das ist ja gerade der Reiz dieser Lösung. Man ersetzt diesen objektiven Wert, mit dem man bei nur zwei auf drei Erben zu verteilenden Häusern nicht weiter kommt, wenn diese gerade nicht zu Geld gemacht, sondern selbst genutzt werden sollen, dann über die Auktion durch einen Wert, der dem besonderen Interesse eines Erben an einer Immobilie gerecht wird. Und der Erbe, dem die Hütte besonders viel wert ist und der die Auktion gewinnt, muss dafür dann eben einerseits auf andere Nachlassgegenstände von für ihn geringerem Interesse verzichten, und andererseits ggf. sogar zusätzliches Geld mitbringen, wenn er einen Nachlassgegenstand unbedingt haben will.

Und damit man für dieses Spiel (abgesehen von der zuletzt beschriebenen Situation) gerade kein echtes Geld mit bringen muss, bildet man zunächst das „Spielgeld“ auf Basis des objektiven Werts der jeweiligen Erbteile. D.h. wenn die beiden Häuser aus meinem Beispiel und der restliche Nachlass zusammen € 1.200.000,-- ausmachen, dann würden drei Kinder mit gleichen Erbteilen vor der Auktion je € 400.000,-- „Spielgeld“ erhalten. Wäre jetzt ein Haus objektiv nur € 300.000,-- wert, aber der ggf. bereits darin wohnende Erbe will es unbedingt haben, dann kann er jetzt bis zu € 400.000,-- für das Haus bieten, ohne am Ende einen einzigen Cent reales Geld in die Hand nehmen zu müssen. Dafür wird ihm dann entsprechendes Geld fehlen, um sich noch an der Auktion anderer Nachlassgegenstände zu beteiligen. Will er jetzt auch noch unbedingt das Klavier haben, das objektiv € 500,-- wert ist, aber bis € 1.000,-- in der Versteigerung hoch geht, wird er je nach Einsatz für das Haus ggf. diese kompletten € 1.000,-- dann zusätzlich als Bargeld in das Spiel einbringen müssen, aber am Ende des Tages natürlich wieder mit 1/3 am Mehrerlös gegenüber dem objektiven Wert des gesamten Nachlasses beteiligt, und kann sich hierüber dann einen Teil des Geldes wiederholen. Und für diese Abrechnung braucht es dann einerseits wieder den objektiven Wert des Nachlasses, der sich dabei dann in Form des eingesetzten „Spielgeldes“ in Luft auflöst, und andererseits kann als Differenz zur tatsächlichen Einnahme hieraus der zu verteilende Mehrerlös in realem Geld berechnet und dann verteilt werden, wobei natürlich auch Mindererlöse denkbar sind, die dann vorab abzuziehen sind.

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Mann oh Mann bist Du gut !!!
Aber Du bist halt ein Fachmann und ich nur ein Philosoph.

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