Geschiedener Ehemann zieht nicht aus

Hallo

Das ist jetzt ein Fall, der zwar tatsächlich stattgefunden hat, aber schon vorbei ist, ein Haupt-Beteiligter lebt nicht mehr, und betreffen tut mich die Sache sowieso nicht. Insofern ist es eine Frage rein zum Interesse und es hat nichts mit Rechtsberatung zu tun.

Es geht allerdings eigentlich nicht um Mietrecht, also ggf. verschieben.

Also, ein Ehepaar wohnt zusammen in einem Haus. Das Haus gehört der Frau (vermutlich Gütertrennung). Dann wird die Ehe geschieden. Jetzt gehört das Haus auf jeden Fall nur der Frau, soviel weiß ich.

Der Ex-Ehemann zieht jedoch einfach nicht aus.
Der hinzugezogene Rechtsanwalt sagt, man könne da nichts machen, da kein Mietvertrag besteht, den man kündigen könnte.
Der Ex-Ehemann hat noch jahrelang gegen den Willen der Ex-Ehefrau in dem Haus mitgewohnt, bis er gestorben ist.

Stimmt das, dass man da nichts machen kann?
Ich kann mir das gar nicht vorstellen.

Viele Grüße

Der Ex-Ehemann zieht jedoch einfach nicht aus.
Der hinzugezogene Rechtsanwalt sagt, man könne da nichts
machen, da kein Mietvertrag besteht, den man kündigen könnte.
Der Ex-Ehemann hat noch jahrelang gegen den Willen der
Ex-Ehefrau in dem Haus mitgewohnt, bis er gestorben ist.

Stimmt das, dass man da nichts machen kann?
Ich kann mir das gar nicht vorstellen.

gerade weil kein mietvertrag vorliegt, besteht gegen den anderen ehegatten -sofern er nicht (mit-)eigentümer ist- ein herausgabeanspruch (gem. § 985 bgb). nur in besonderen ausnahmefällen ist hinsichtlich der ehewohnung anders zu verfahren, vgl. § 1568a bgb.

möglicherweise fand im rahmen einer beendeten gütergemeinschaft (grundstück als gesamtgut) eine einvernehmlich auseinandersetzung (§§ 1471ff. bgb) dergestalt statt, dass die beiden ehegatten miteigentümer (statt zwangsversteigerung) wurden.
möglicherweise stand einem herausgabeanspruch aber auch ein zurückbehaltungsrecht iSd § 1000 bgb entgegen.

Danke für die Antwort

gerade weil kein mietvertrag vorliegt, besteht gegen den anderen ehegatten -sofern er nicht (mit-)eigentümer ist- ein herausgabeanspruch (gem. § 985 bgb). nur in besonderen ausnahmefällen ist hinsichtlich der ehewohnung anders zu verfahren, vgl. § 1568a bgb.

Dann gehe ich davon aus, dass die Ehefrau entweder schlecht beraten war, oder aber mir sehr viele Informationen fehlen.

Jedenfalls ist mein Weltbild wieder zurechtgerückt, dann bin ich ja zufrieden.