Ein 17 jähriger,hat gestern ein Dummheit begangen.
Er ist bei geschlossener Schranke über einen Bahnübergang (Stadtbahn)
gegangen. Natürlich ist das gefährlich. Der Übergang wäre direkt an
der Haltestelle, und die eine Bahn stand noch dort, und die Leute sind
noch ein bzw ausgestiegen. und die andere Bahn kam nicht, lt.
Anzeigetafel und sie war auch nicht zu sehen.
Natürlich wenn der mal Mist macht wird er direkt erwischt. und wird
direkt von zwei Zivilpolizisten angehalten.
Er hatte noch nie was angestellt, bzw ist polizeilich noch nicht in
Erscheinung getreten.
Hierzu jetzt meine Fragen:
- Wie hoch bzw was für eine Strafe jetzt auf Ihn zukommen könnte?
- Ist es erlaubt einen jugendlichen ohne das bei sein der Eltern
bzw. Anwalt zu befragen?
Klar das die Personalien fest gestellt werden müssen, aber zur Sache
meine ich jetzt.(Ist jetzt generell gemeint)
Hallo!
- Wie hoch bzw was für eine Strafe jetzt auf Ihn zukommen
könnte?
Sofern überhaupt eine Strafe in Betracht kommen sollte, nämlich eine solche nach § 315 StGB, müsste schon eine konkrete Gefährdung vorgelegen haben (es müsste zB eine Bahn zu einer Bremsung gezwungen worden sein). Aber auch dann: Ohne Vorbelastung ist es sehr unwahrscheinlich, dass da eine Strafe bei raus springt. Das wird bei einer Ermahnung bleiben.
Ich weiß, ich weiß, armes Deutschland. Und für Filesharing bekommt ja jeder fünf Jahre.
- Ist es erlaubt einen jugendlichen ohne das bei sein der
Eltern
bzw. Anwalt zu befragen?
Es ist zumindest blöd, denn die Eltern sind vorher unverzüglich zu informieren und ebenfalls über die Rechte des Beschuldigten zu belehren, § 67 JGG. Nichtbeachtung führt wohl zu einem Beweisverwertungsverbot.
Ganz abstrakt betrachtet könnte diesem rein hypothetischen 17 jahrigen (VOLLPFOSTEN!) ein Verstoß gegen § 19 StVO zu Last gelegt werden.
Es könnte die Tatbestandsnummer 119636 in Frage kommen
„Sie überquerten als nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer den
Bahnübergang trotz geschlossener Schranke/Halbschranke“
Steht mit 350 Euronen in der Liste (+4 Punkte im Flensburger Sammelalbum)
oder, sollte sich das Team Blau/Grün* als etwas gnädiger erweisen
119100
„Sie verletzten vor einem Bahnübergang eine Wartepflicht.“
10 Euros…
Quelle:
[http://www.kba.de/cln_030/nn_190298/DE/ZentraleRegis…](http://www.kba.de/cln_030/nn_190298/DE/ZentraleRegister/VZR/BT KAT OWI/bkat owi 01042013__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/bkat_owi_01042013_pdf.pdf)
oder auf kba.de den Bundeseinheitlichen Katalog raussuchen
Und jetzt singen wir alle zusammen
„Dumb ways to die…“
http://www.youtube.com/watch?v=IJNR2EpS0jw
LG
Mike
(*Grün gilt nur für Bayern)
Kleine Ergänzung von mir: Niemand muss sich selbst belasten. Darum muss auch kein Beschuldigter mehr über sich sagen, als wer er ist. Eine Vernehmung ohne einen Verteidiger (Rechtsanwalt) ist zwar möglich. Gegen den Willen muss der Beschuldigte zur Sache nichts sagen, weshalb er seine Aussage natürlich davon abhängig machen kann, dass er nichts ohne seinen Anwalt sagt. Darüber ist auch jeder Beschuldigte von der Polizei zu belehren.
Nehmen wir mal an der Betroffene 17 jährige, wäre belehrt worden, dass er nichts sagen muss. Aber er wäre ja noch nicht volljährig und so kann er diese Entscheidung ja nicht alleine treffen. Müssten da nicht die Eltern informiert werden, über das „aufgreifen“ und den Tatbestand, damit diese dann entscheiden können/könnten, ob und in welcher Form eine Aussage getätigt wird?