Guten Tag,
Mein Bruder ist zurzeit noch im Geschlossenen Vollzug. Er soll in zwei Wochen in die Lockerungskonferenz. jetzt soll ich mal fragen denn er soll wohl erst einen Besuchsausgang machen der 4h geht und denn 2-3 zwecksgebundene Ausgänge. Seine frage ist jetzt wieviele Tage muss er die Ausgänge vorher beantragen und ist es möglich einen Tag die 4h Ausgang zumachen und denn am nächsten Tag den zwecksgebundenen Ausgang? Oder gibt es zwischen den Ausgängen wartezeiten zubeachten. Also er weiss das er wohl pro monat nur zwei Ausgänge haben darf.
Danke
Hallo,
die Ausgangsregeln sind von der jeweiligen JVA abhängig. Dies betrifft auch die Antragsstellung, also wieviel Tage der Antrag vor dem Termin gestellt werden muss. Die JVA wird aber Auskunft erteilen. Wichtig bei einem genehmigten Ausgang ist 1. strikte Pünktlichkeit,2. kein Alkohol oder sonstige Drogen, sonst kannst Du weitere Ausgänge vergessen!!
Gruß
Die Anstalten handhaben das sehr unterschiedlich. Die verlässlichsten Antworten auf die Fragen kann er daher selbst in der Lockerungskonferenz seiner Anstalt bekommen.
Das gilt auch für die Antragsfrist für den ersten Ausgang.
Ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass er nach dem ersten Ausgang bereits am Folgetag einen weiteren, gleich zu welchem Zweck, bekommt.
wieviele Tage muss er die Ausgänge vorher beantragen und
ist es möglich einen Tag die 4h Ausgang zumachen und denn am
nächsten Tag den zwecksgebundenen Ausgang?
Hallo,
leider kann ich keine abschließende Antwort geben, denn die gibt es nicht. Das Gesetz sieht keine Regelung vor. Es ist also schon eine Ermessenssache.
Festhalten kann man aber mal Folgendes:
gerade wenn es sich um eine Erstlockerung handelt kann die JVA mit Recht eine gewisse Bearbeitungszeit verlangen, weil ja möglicherweise noch Dinge abzuklären sind. Wenn die Behandlungskonferenz stattgefunden hat und die Anstaltsleitung den Vollzugsplan genehmigt hat, entfällt dies aber weitgehennd. Dann kann man schon innerzhalb einiger weniger Tage den ersten Ausgang genehmigen.
Wann man nach dem ersten Ausgang dann einen zweckgebundenen Augang genehmigt, hängt von zwei Dingen ab: erstens mal: wan gibt es denn einen zweckgebundenen Termin (Vorsprache bei einem Amt, Termin bei einer Beratungsstelle oder so etwas). Und der zweite Punkt ist: was sagt denn der Vollzugsplan. In welchen Abständen sollen Ausgänge erfolgen.
Du siehst, da kann man beim besten Willen nichts Genaues sagen, das hängt völlig vom Einzelfall ab. Tut mir leid, aber eine andere Antwort wäre nicht richtig.
Gruß
Werner
HALLO;
Deine Frage kann ich nicht beantworten, da die
Handhabung von Anstalt zu Anstalt verschieden ist.
Die Entscheidung trifft die Vollzugskonferenz.
Tut mir leid.
Alles Gute.
Hallo
wann er die Ausgänge beantragen muss, soll Ihr Bruder am besten im Vollzug selbst abklären. ich weiß nur, dass alles, was gewünscht wird, rechtzeitig, also so früh wie möglich beantragt werden muss.
Mit freundlichem Gruß
C.G
Bei meinem Sohn war es so,das es von dem wohlwollen der einzenen Beamten abhängig war.Dann hängt es auch von der Zeit der Beamten ab,ob es möglich ist an 2 Tagen den Ausgang zu schaffen.In der Regel sollte man immer früh genug seine Anträge stellen,da erst in der darauf folgenen Woch entschieden wird.