Geschmackmusterschutz rechtsfähig?

hallo an alle :smile:

Es geht um folgenden Sachverhalt:

Ich würde gerne Pullover aus Asien importieren. Genau dieser Pullover sind schon im elektronischen Markt in Deutschland vorhanden.

Auf der Homepage des Verkäufers steht das die das die Pullover als Patent eingetragen sind. Auf einer Homepage habe ich auch gesehen das dieses Patent eingetragen ist.

Ich bin mir aber sicher das der Verkäufer diese Pullover nicht selbst erstellt hat. Auf dem asiatischen Markt gibt es diesen Pullover schon mehrere Jahre.

Auch asiatische Verkäufer bieten diese Art von Pullover auf dem deutschen elektronischen Markt an.

Zur meiner Frage: ich würde, da ich relativ gute Beziehungen nach Asien habe, auch diese Art on Pullover importieren und hier in Deutschland verkaufen.

Ich bin mir nur nicht sicher ob ich dies nun darf, oder ob dies verboten ist und ich damit ärger bekommen kann.

Zumal wird der deutsche Verkäufer mit 100%iger Sicherheit auch die Ware in Asien erwerben.

Dies wurde eingetragen:

Am 30.06.2011 wurde die Wort-Bildmarke XXX beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für Waren und Dienstleistungen der Klasse(n) 16, 24, 25 zur Registrierung angemeldet.
Die Leitklasse ist 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen). Der aktuelle Status der Marke lautet „Marke eingetragen“.

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

Tag der Veröffentlichung: 07.10.2011
Marken-Historie:
Erfassungstag Verfahrensart Verfahrensstand
07.09.2011 Eintragung Marke eingetragen
25.01.2012 Widerspruch Marke ohne Widerspruch eingetragen

Kann mir einer vielleicht mal einen Tipp geben wie ich vorgehen könnte um dies aufzuklären?

Viele Grüße

Hallo,

eine Marke ist kein Patent und hat somit mit einem Schutz der verkauften Produktes gar ncht zu tun.
Eine Marke schützt den Namen. Sie können (so nichts anderes dagegen spricht) diese Pullover unter einem anderen Namen auf den Markt bringen.
Trotzdem ist es sinnvoll bevor man ein Geschäft aufmacht welches mit Asien und Handel zu tun hat, ein Buch über Schutzrechte, Marken,… zu kaufen oder im Internet zu recherchieren.

Viel Erfolg
Gerhard von erfinderhaus.de

Hallo atomic 2009,
der Titel, die erste und zweite Frage beziehen sich auf unterschiedliche Schutzrechte. Wegen unterschiedlichem Schutzbereich unterscheiden sich auch die Vorgehensweisen.

  1. Geschmacksmuster schutzfähig?
    Ein eingetragenes und bekannt gemachtes deutsches Geschmacksmuster oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster bieten Schutz vor unbefugter gewerblicher Benutzung (Import genügt) oder Nachahmung. Ist das Erzeugnis (Pullover) so geschützt, darf dieses Erzeugnis in DE nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers benutzt werden. Schutzfähig ist ein Geschmacksmuster nur, wenn am Anmeldetag das Muster oder Modell neu ist und Eigenart aufweist.

  2. Homepage berühmt sich mit Patent
    Ist die Nummer der Patentschrift angegeben, beim DPMA recherchieren und prüfen ob bei dem für den Import nach DE bestimmte Pullover alle Merkmale von Patentanspruch 1 erfüllt sind.
    Ist die Nummer nicht angegeben besteht Auskunftsanspruch gegen Homepagebetreiber.
    Prüfen ob Patent in Kraft ist und Jahresgebühr gezahlt wird.

  3. Eingetragene deutsche Marke
    Der Markeninhaber hat das ausschließliche Recht die Waren in Klasse 16, 24 und 25 wie im Register eingetragen innerhalb DE im geschäftlichen Verkehr mit diesem Wort-Bild zu kennzeichnen. Es ist Dritten ohne Erlaubnis des Markeninhabers untersagt, Zeichen für diese bestimmten Waren (oder markenrechtlich ähnliche Waren) zu benutzen, wenn Verwechslungsgefahr mit der Marke besteht.
    Der Markenschutz betrifft das Kennzeichen. Falls Verwechslungsgefahr mit der Marke (auch Pullover kann Markenzeichen sein) besteht, kann die Ware nicht importiert werden.
    Gruß
    patmade

Hallo,

Markengesetz, Geschmacksmustergesetz, Urheberrechtsgesetz und die entsprechenden Verordnungen findest Du im Internet z. B. über www.rechtliches.de.

Auf den Internetseiten www.dpma.de findest Du Hinweise zu Markenrecherchen und Geschmacksmusterrecherchen.

Auf einer Internetseite kann jeder alles behaupten. Wichtig ist nur, was die Schutzrechtsrecherchen ergeben.

Für den vertrieb innerhalb Deutschlands gelten nur Deutsches Recht und EU-Recht. Suche deshalb auch in den Datenbanken des Europäischen Patentamtes.