Geschmacksmuster Abmahnung

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe aus Italien von einem Rechteinhaber einen Brief bekommen, wo es vermutlich um Geschmacksmuster geht.
Ich soll hier ein imitiertes Produkt auf EBAY verkauft haben, also wo es sich um eine Nachahmung handelt.
Ein Auszug aus der Registrierung des Rechteinhabers ist beigefügt.
Der Optik nach ähnelt das Produkt, hat aber natürlich nicht die gleiche Qualität.
Ich wurde gebeten den Verkauf des Produkts zu stoppen
und sollte dies bestätigen. Ebenso soll ich in diesem Brief mitteilen, wieviele ich von diesem Artikel verkauft habe, um den Umsatz zu bestimmen und dem Rechteinhaber den Produzent oder Lieferant nennen, damit dieser ihn verklagen kann.

Von diesem Lieferanten (in Deutschland ansässig), also reiner Vertriebshändler habe ich auch schon öfters mal Waren eingekauft.

Mir wurde für die Beantwortung des Briefes eine Woche Zeit gegeben.

Wenn ich hier nicht zeitgerecht antworte, dann würde die Firma rechtliche Schritte einleiten, um an die Informationen zu kommen, um die sie mich gebeten haben.

Eine konkrete Unterlassungserklärung oder ähnliches war nicht beigefügt.

Meine Frage ist, muss ich hier weiter was befürchten bzw. was kann da sonst evtl. auf mich zukommen?
Sollte ich den Lieferanten gleichzeitig informieren, denn schließlich bietet er dieses Produkt weiterhin im Sortiment an und auch weitere Händler können so dieses Produkt verkaufen.

Bitte hierzu um Infos.

Auf eine Abmahnung (=“…,würde die Firma rechtliche Schritte einleiten,…“) sollte unbedingt mit professioneller Hilfe (RA oder Patentanwalt) reagiert werden. Eine Fristverlängerung zur Beantwortung und Prüfung der Abmahnung wird meist unter der Voraussetzung gewährt, dass die vermeintliche Rechtsverletzung (Angebot im Internet) bis zur Klärung der Sache unterbleibt.
Dringend geklärt werden muss:
In welchem Land (IT, DE) und welches Schutzrecht wird geltend (Design-, Marken- oder Patentrecht) gemacht? Warum? Weil die Folgen einer Rechtsverletzung sehr unterschiedlich sein können oder eine Rechtsverletzung (bspw. Angebot nur in DE, kein Versand nach EU oder Italien) gar nicht vorliegt. Problem bei Internetmarktplätzen ist, dass Angebote aus einem Land häufig bei entsprechendem Versandhinweis auch im EU-Ausland angezeigt werden….
Die Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr mit Forderung von Anwaltshonorar kommt natürlich erst nach laienhafter Einlassung auf die Vorwürfe (Bestätigung der Einstellung des Angebots und Nennung des Lieferanten), da dann die Rechtsverletzung faktisch – OHNE rechtliche Prüfung – vom Abgemahnten zugegeben wird.
Beim Geschmacksmusterschutz kommt es nicht auf die Qualität an, sondern ob das „Plagiat“ oder die „Nachahmung“ in DE (wie es in IT ist, kann ich nicht sagen) beim informierten Verbraucher denselben Gesamteindruck hinterlässt (= gleiches Design oder Form erkennt).
Aus dem Registerauszug lässt sich wahrscheinlich der Schutzbeginn und der Anmeldetag herauslesen. Diese Daten sind für den Lieferanten von großer Wichtigkeit, weiß er doch genau, wann er das Produkt (Design) entworfen hat und veröffentlicht hat. Der Lieferant kann in Anspruch genommen werden, da er die streitbefangene Ware geliefert hat. Der Lieferant wird also ein Interesse an einer außergerichtlichen Lösung haben und wohl helfen „müssen“. Bestenfalls hat der Lieferant die älteren Rechte oder eine Lizenz für das geltend gemachte Schutzrecht genommen.
Mein unverbindlicher Vorschlag:
Lieferant unverzüglich informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen und zur Hilfestellung auffordern. Notfalls unter Androhung von Regress (wegen Belieferung mit vermeintlich schutzrechtsverletzenden Produkten) einen eigenen Anwalt einschalten, um die Frist zu wahren und um keine Vorfestlegungen (z.B. ein Schuldanerkenntnis wie oben beschrieben) an den Abmahner zu übermitteln.
Gruß
patmade