Geschmacksmuster-Patentrecht - wer weiß, wie

… lange eine karrenzzeit nach ablauf von 5 jahren geschmacksmusteranmeldung gilt? mein artikel wurde sofort nach ablauf produziert und war im otto katalog abgebildet. habe ich noch rechte? ich habe mir artikel bestellen lassen und keinen hersteller im paket entdecken können, nur eine zahl ins styropor gedrückt und ein wort senza, was sich italienisch anhört. es muß ja eine firma meine geschmacksmusteridee auf termin gelegt haben und gewartet, ob ich weitere 5 jahre bezahle. durch meinen konkurs hatte ich leider kein geld mehr. leider war der hersteller nicht rauszukriegen. wer hat ideen/wissen, ob ich verspielt habe? da ich noch eine andere geschmacksmusteridee habe, möchte ich nicht nochmal eine vorlage sein für koof-michs, die nur das geld haben und keine ideen und auf dem markt patentpiraterie betreiben. vielen dank euch allen. duenenhexe

Hallo,
der Schutz vor unberechtigter Nachahmung, vor Kopien, Plagiaten, usw. tritt erst mit Eintragung und Veröffentlichung des Geschmacksmusters oder Veröffentlichung eines nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein. Im ersten Fall muss zuerst eine GeschmacksmusterANMELDUNG beim Patentamt eingereicht werden, die selbst keinerlei Schutz bietet.

Die Schutzdauer des eingetragenen Geschmacksmusters endet nach fünf Jahren, wird keine Aufrechterhaltungsgebühr (70€) in voller Höhe und rechtzeitig bezahlt. Eine Karenzzeit für Wettbewerber, die nach Ablauf der Schutzdauer vor Benutzungsaufnahme des nun frei gewordenen Musters schützt, ist nicht vorgesehen. Gewerbliche Schutzrechte bieten eben nur ausnahmsweise eine zeitlich begrenzte Vorzugsstellung („Monopol“) gegenüber dem Wettbewerb. Im Patentrecht ist sogar ein Versuchsprivileg eingeführt, um beispielsweise Herstellern von Generika zu ermöglichen, sofort mit Ablauf vom Patentschutz auf den Markt zu gehen.

Ausnahmsweise könnte das Geschmacksmuster eine Schöpfungshöhe erreichen, die Ihnen Urheberrechte an dieser Gestaltung erwachsen lässt. Hier kommt es entscheidend auf den Formenschatz und die Gestaltungsfreiheit in Bezug auf das Muster an. Das Versandhaus und der Hersteller des Artikels haben offensichtlich keinerlei Bedenken, dass die Gestaltungshöhe für Urheberrechtsschutz genügt.

Mein Rat:
Wer 70€ zur Aufrechterhaltung nicht aufbringen kann, sollte von einer professionellen Prüfung auf Urheberrechte absehen.
Gruß