ich habe ein paar Fragen zum Geschmacksmusterschutz:
Als Google zum ersten mal das Design eines Markers anmelden wollte (in der Annahme, dass die Rechte damals die selben waren, wie heute), hätte es wohl am meisten Sinn gemacht, dieses als Geschmacksmuster schützen zu lassen, weil ein (Bild-)Marke ja eigentlich einen anderen Zweck, oder (vgl. http://www.dpma.de/geschmacksmuster/faq/index.html#a29)?
Weiss jemand wie Google das Marker-Design tatsächlich geschützt hat? Ich habe bereits unter der DPMArecherche-Seite nach Bildmarken von Google gesucht (es kamen ein paar, aber nicht der Marker) und auch unter den Geschmacksmuster nach einem mit Inhaber Google gesucht, dort kam aber kein einziges Ergebnis.
Wie kann man am besten recherchieren, ob es bereits einen änhlichen Marker-Designs gibt? Bei den Geschmacksmustern gibt es ja (wenn ich es richtig verstanden habe) nur die Klasse 32 für alle Logos u.Ä. (vgl. http://www.dpma.de/docs/service/klassifikationen/loc…). D.h., dass extrem viele Designs unter eine Kategorie fallen, sodass ein manuelles Suchen wohl keinen Sinn machent. Klar kann das ein Anwalt am Ende am Besten machen.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen, Vielen Dank auf jeden Fall schonmal für alle Antworten
Hallo Timon,
zu 1.:
Ein Geschamcksmuster schützt die äußere Form eines Erzeugnisses vor unbefugter Nachahmung oder Kopie durch Dritte, wenn die Form neu ist und Eigenart aufweist. Ein Logo ist zwar ein unkörperliches Erzeugnis ist aber wahrnehmbar und besitzt ein Design (Farbe, Form, Anordnung, usw.).
zu 2.:
Es kommt darauf an, wo das Design geschützt ist. In USA (uspto.gov) nennt man Geschmacksmuster Design Patent. Für die gesammte Europäische Union (Binnenmarkt) spricht man vom Gemeinschaftsgeschmacksmuster (oami.europa.eu) und schließlich kann ein Design nicht nur national eingetragen sein sondern auch noch international nach Haager Musterabkommen (wipo.int/designs/en/). Goggel Inc. wird sicherlich den Weg über regionale Schutzrechte gehen, also dort im Musterregister recherchieren…
zu 3.:
Da es neben den eingetragenen Geschmacksmustern auch noch welche mit aufgeschobener Bekanntmachung und sogenannte nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt ist die Recherche heute extrem schwer (=zeitaufwendig, teuer, IMMER unvollständig).
Entscheidend für die Rechtsbeständigkeit des eigenen Designs ist der sogennate Formenschatz (alle bereits bekannten Designs für die Produktgruppe). Hier muss sehr akribisch und selbstkritisch recherchiert werden, oder man riskiert die recht preisgünstige nationale Eintragung einfach (ACHTUNG, ungeprüftes Schutzrecht).
Ein Geschmacksmuster ist / wäre sicherlich sinnvoll gewesen. Gleichzeitig gehe ich davon aus, dass der Marker auch urheberrechtlich geschützt ist, so dass ein ergänzender Schutz über ein Geschmacksmuster nach meiner Einschätzung nicht zwingend ist.
Ob Google - ergänzend zum mutmaßlichen urheberrechtlichen Schutz - ein weiteres Schutzrecht beansprucht hat und wenn ja welches kann ich Dir leider nicht sagen.
Die Recherche eines Geschmacksmusters ist leider nicht ganz einfach, gerade bei Logos u.ä. Einen Königsweg gibt es dafür leider nicht. Da Geschmacksmuster ähnlich wie Marken keine absoluten Schutz genießen, geht man in der Regel von dem Design aus, dass man schützen möchte und leitet darauf eine zunächst sehr spitze Beschreibung des einzutragenden Geschmacksmusters ab, das man schützen möchte. Diese Beschreibung nutzt man dann für eine Recherche, die man iterativ ausweitet und die Ergebnisse hinsichtlich einer Kollision bewertet.