geschützter Name verändern erlaubt?

Hallo,

Wenn ich ein geschützten Name um einen Buchstabe verändere bze weglasse kann ich dadurch eine Klage bekommen ?

z.B. geschützter Name Häußermann neuer Name Häußerman.

Eindeutig ja! Wenn die Änderung nicht so deutlich ist, das keine bildlichen und lautmäßigen Ähnlichkeiten mehr bestehen, ist das immer ein hohs Risiko. Beim genannten Beispiel gibt es lautmäßig keinen Unterschied und damit sicherlich Probleme.

Hallo!

Das Markenrecht erlaubt es einem Markeninhaber nicht nur bei Verwendung eines identischen Kennzeichens gegen einen Verletzer vorzugehen, sondern auch bei Verwendung eines Kennzeichens, bei dem Verwechslungsgefahr mit der geschützten Marke besteht.

Verwechslungsgefahr ist dabei im Zusammenspiel zwischen den Eigenschaften des Kennzeichens selbst, der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Kennzeichen gebraucht werden und der sogenannten Kennzeichnungskraft zu beurteilen.

Ein Beispiel: „Coca-Cora“ als Kennzeichen für Eistees wird wohl als verwechlungsgefährdet mit „Coca-Cola“ für Softdrinks angesehen, da sowohl die Kennzeichen selbst sehr ähnlich sind als auch die Waren (Eistee Softdrink).

Bei dem von Dir geschilderten Beispiel ist eine Kennzeichenähnlichkeit vermutlich zu bejahen. Es wäre nur dann unproblematisch, wenn „Häußermann“ für, sagen wir mal, Werkzeuge geschützt wäre, Du aber unter der Bezeichnung „Häußerman“ zum Beispiel Olivenöl anbietest. Olivenöl hat mit Werkzeugen nahezu keine Ähnlichkeit, daher wäre diese Verwendung des Kennzeichens „Häußerman“ wohl nicht zu beanstanden.

Beste Grüße,

Christoph

Das ist sehr wahrscheinlich, da auch ähnliche Marken verwechslungsfähig sind. Und 1 veränderter Buchstabe sorgt in der Regel nicht dafür, genügend Abstand zu einer anderen eingetragenen Marke herzustellen.

***
Hallo,

Wenn ich ein geschützten Name um einen Buchstabe verändere bze
weglasse kann ich dadurch eine Klage bekommen ?

z.B. geschützter Name Häußermann neuer Name Häußerman.

Servus,

das kommt darauf an, wie der Name geschützt ist.

Bei einer Marke gibt es z.B. zahlreiche Bewertungskriterien, nach denen beurteilt wird ob der Schutz auch für geringfügige Abänderung des Namens gilt.

Dabei spielen Bekanntheit der älteren Marke, Verwechslungsgefahr der beiden Namen, und viele weitere Kriterien eine Rolle.

Ist der Schutz anderer Art, z.B. allgemeines Namensrecht, Urheberrecht, Domain-Name, etc. so bestehen wiederum andere Kriterien, nach denen beurteilt werden muss, ob ein Schutz (und damit eine Klagemöglichkeit) vorliegt.

So pauschal ohne weitere Angaben lässt sich die Frage also nicht beantworten.

=====
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Antwort: JA, wenn der geänderte Name noch mit dem geschützten Namen verwechselbar ist. Nur bei sehr kurzen Zeichen kann schon ein geänderte Buchstabe ausreichen. zb KMW statt BMW geht, aber DMW kann mit BMW noch klanglich verwechselt werden. Es kommt halt immer auf den konkreten Einzelfall an. Häußermann und Häußerman sind sicher glatt verwechselbar, weil man bei der Aussprache nicht hört, ob es mit einem oder 2 „m“ geschriebne wird.

Gruß
Oriolis

Hallo,

Wenn ich ein geschützten Name um einen Buchstabe verändere bze
weglasse kann ich dadurch eine Klage bekommen ?

selbstverständlich, denn schon eine Verwechslungsgefahr reicht aus.

http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html

Gruß

S.J.

Das kommt darauf an. Wird für das gleiche oder ein ähnliches Produkt / Dienstleistung geworben, stellt das (in aller Regel) eine Markenrechtsverletzung dar (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG).

Das liegt trotz des Weglassens des Buchstabens daran, dass der Kern des Zeichens eben doch gleich bleibt.

In diesem Falle kann eine Unterlassungs- und Beseitigungsklage, schlimmstenfalls eine Schadensersatzklage im Raum stehen. Strafrechtlich werden „einfache“ Markenverstöße in aller Regel nicht geahndet.

Handelt es sich um zwei völlig verschiedene Produkte / Dienstleistungen, ist das unschädlich. Dann müsste nichtmals der Buchstabe weggelassen werden.

Viele Grüße

Ja, das kann Ärger geben, denn offensichtlich ist hier die Verwechslungsgefahr gegeben.
Beste Grüße

Hallo!

Das ist gut möglich; in dem Beispielsfall wäre die Klage m.E auch erfolgreich

Gruß Enrico

Ich gehe davon aus, dass mit einem geschützten Namen eine registrierte Marke gemeint ist, die aus einem Kennzeichen besteht und für die Kennzeichnung bestimmter Waren und Dienstleistungen geschützt ist.
„Eine Klage bekommt“, wer im geschäftlichen Verkehr ein identisches oder ähnliches Kennzeichen zur Kennzeichnung identischer oder (markenrechtlich!) ähnlicher Waren oder Dienstleistungen benutzt, wobei eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen älteren Marke eintritt.
Um bei dem Beispiel zu bleiben: Besteht die Gefahr von Verwechslungen, wenn ein Kennzeichen benutzt wird, dass für identische Waren und Dienstleistungen verwendet wird, wenn es von der eingetragenen Marke NUR durch Weglassen eines Buchstabens oder die Veränderung eines Buchstabens unterscheidet?
Beim vorgegebenen Beispiel ist lediglich der letzte Buchstabe weggelassen, der zudem am Ende der Marke zweimal („nn“) auftritt. Da der Verbraucher eine Marke nicht besonders aufmerksam betrachtet, wird ihm dieser Unterschied nicht besonders auffallen. Somit Verwechslungsgefahr (siehe BPatG 1980, „evit“ verwechselbar mit „ELIT“; BPatG 2003, „MEY“ verwechselbar mit „Ella MEY“; BPatG 2000, „LIOR“ verwechselbar mit „DIOR“; ABER BPatG 2005,„Ellee“ nicht verwechselbar mit „ELLE“)
Im Grundsatz gilt: Je ähnlicher die Waren und Dienstleistungen desto größer muss der Abstand zur älteren oder bekannten Marke sein, um eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Kennzeichen zu verhindern. Die Unterschiede werden umso eher bemerkt, je kürzer (prägnanter) die ältere Marke ist.
Gruß
patmade

Hallo,

es kommt darauf an, wie Sie vor haben diesen Namen zu benutzen. Handlet es sich dabei um eine eingetragene Marke? Falls Sie die Marke markenmäßig verwenden, begehen Sie eine Markenverletzung. Damit handeln sich unter Umständen eine kostspielige Abmahnung ein.
Fraglich ist, wo und wie Sie vor haben die Marke zu verwenden.
Auch Abwandlungen von Marken können unter Umständen rechtliche Konsequenzen mit sich bringen.

Da mir zu wenig Informationen vorliegen, kann ich Ihnen in Ihren Fall keine konkretere Auskunft erteilen.

Gruß
E.