Hallo Christa!
Nur formale Kriterien, u. a. Freihaltungsbedürfnis eines Begriffs, werden geprüft. Ob es bereits identische Wortmarken gibt, muss der Anmelder prüfen und selbst beurteilen, ob Verwechselungsgefahr mit ähnlichen Marken besteht. Wer nicht leichtfertig vorgeht, erledigt diese Aufgabe vor Anmeldung. Es gibt aber Leute, die es vorsätzlich auf Ähnlichkeit und Verwechselung anlegen. Die müssen die Folgen ihres Treibens tragen. Wer sich dabei den falschen Gegner aussucht, z. B. eine alte Marke mit riesigen Umsätzen, wird angesichts des Streitwerts schon am Honorar des Advokaten scheitern.
Prüfungen auf Verwechselungsgefahr durch das DPMA im Zuge einer Anmeldung würde dieselbe teurer machen und Streitfälle trotzdem nicht ausschließen. Man kann eben verschiedener Meinung sein, ob man ähnliche Marken verwechseln kann oder eher nicht. Man kann jedem Anmelder nur raten, sich auf solches verminte Gebiet gar nicht erst zu begeben und für eindeutige Unterscheidbarkeit zu bestehenden Anmeldungen zu sorgen.
Dass der Fragesteller gar nicht weiß, worum es geht, lässt sich der Formulierung „Ich habe … vor einiger Zeit…“ entnehmen. Bei Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte spielen nämlich Tag und Uhrzeit eine wichtige Rolle: Bei gleichen Anmeldungen kräht man nicht zuerst nach Anwalt, sondern guckt nach den älteren Rechten.
Gruß
Wolfgang