Geschw.-Trichter: nur 1. Limit zeitl. beschränkt

Hallo,

folgende Situation bringt mich zum Rätseln: An einer Landstraße befindet sich eine Einfahrt zu einem Freibad. Davor ist beiderseits bezüglich Tempolimits folgende Beschilderung zu finden (Zahlen in Klammern symbolisieren die Geschwindigkeitsbegrenzungen und das darunter soll das Zusatzzeichen darstellen):

1.: (80)
| 8-20 h |

2.: (60)

3.: (40)
| Freibad |

Bezieht sich die zeitliche Bechränkung unter dem ersten Schild auch auf die beiden anderen (was am logischsten wäre)? Ansonsten wäre der erste Geschwindigkeitsschritt in der Zeitspanne zwischen 20 und 8 Uhr mit 40 km/h für einen Geschwindigkeitstrichter auch zu groß…

Nebenfrage: Findet in der StVO überhaupt ein Zusatzschild „Freibad“ Erwähnung? Irgendwie kann ich mir das nicht vorstellen und bei Google finde ich so etwas auch nicht…

MfG
Marius

nachts nur 60 km/h
Was die Behörde mit der Beschilderung erreichen wollte, ist denke ich klar. Doch so, wie die Schilder stehen, ist meiner Meinung nach dieses Verhalten gesetzlich richtig:

Ich fahre um 24 Uhr an der beschriebenen Stelle lang. Das 80-Schild hat derzeit keine Relevanz, da ich nicht im Zeitraum 8-20 Uhr langfahre.
Das 60-Schild ist zu befolgen.
Das 40-Schild hat dann keine Relevanz, wenn sicher angenommen werden kann, dass die Gefahr, auf die das Zusatzschild hinweist, derzeit nicht existent ist. Bei seit mehreren Stunden geschlossenem Freibad und menschenleerer Straße kann dies wohl angenommen werden.

Gruß
Paul

Das 40-Schild hat dann keine Relevanz, wenn sicher angenommen
werden kann, dass die Gefahr, auf die das Zusatzschild
hinweist, derzeit nicht existent ist. Bei seit mehreren
Stunden geschlossenem Freibad und menschenleerer Straße kann
dies wohl angenommen werden.

Interessant. Was ist mit 30km/h und dem Hinweis „Schule“?! Gilt das abends, sonntags und in den Ferien also nicht? Wo steht das?

LG
Der Kater

Interessant. Was ist mit 30km/h und dem Hinweis „Schule“?!
Gilt das abends, sonntags und in den Ferien also nicht? Wo
steht das?

Äh, ich hab da wohl was durcheinander gebracht…
Ich hab mich eben auf die Suche nach der Regel gemacht, um das von mir Geschriebene zu belegen. und… Sie existiert scheinbar nicht *g*
Ich hab mir eben den Kopf zerbrochen, wo ich das herhatte und es ist mir eingefallen:

Anlage 2 StVO:
Nummer 55
„Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.“
Das hab ich wohl im Laufe der Zeit verdreht.

dennoch:
Auch wenn sich das von mir ursprünglich Geschriebene nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sollte es dennoch gelten. Die Schilderkombination „40 - Freibad“ verstehe ich als Anordnung, wegen der durch das Freibad verursachte Gefahren die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h zu senken. Und wenn diese Gefahren nicht mehr vorliegen, sollte die Anordnung auch ihre Gültigkeit verlieren.

Gruß
Paul

1 Like

Hallo Paul,

eigentlich ging es mir jetzt weniger darum, bis wohin das Gebot gilt, denn ein Aufhebungszeichen ist ja da… Aber wenn die zeitliche Einschränkung nicht auf das zweite und dritte Schild übertragbar ist, warum wird sie dann für die 50 Meter da gemacht?

MfG
Marius

Hallo,

Wie sieht es mit der baulichen Nutzung in der Gegend aus? Möglicherweise sollen so Schwimmbadnachzügler bis zur nächsten Bushaltestelle geschützt werden oder die zeitliche Beschränkung hat nichts mit dem Schwimmbad zu tun sondern ist z.B. als Ruheschutz gedacht.

Gruß Tobias

Hallo Tobias,

Wie sieht es mit der baulichen Nutzung in der Gegend aus?
Möglicherweise sollen so Schwimmbadnachzügler bis zur nächsten
Bushaltestelle geschützt werden

Da sind beiderseits schmale "Wald"streifen und ansonsten Ackerflächen. Der betreffende See befindet sich etwa 100 m neben der Straße. Es gibt keine ÖPNV-Anbindung.
Im Grunde ist das Limit schwer nachvollziehbar, da zirka einen halben Kilometer vor und hinter der Strandbad-Einmündung Haltverbot inklusive Randstreifen besteht und zwar beidseitig. Wenn man hier irgendwelche Fußgäger schützen wollte, müsste das Limit ja bis zu den beiden nächsten Ortschaften ausgedeht sein, denn parken muss man schon auf dem Strandbad-eigenen Parkplatz…

oder die zeitliche
Beschränkung hat nichts mit dem Schwimmbad zu tun sondern ist
z.B. als Ruheschutz gedacht.

Angesichts der lokalen Gegebenheiten unwahrscheinlich.

Gruß
Marius

1.: (80)
| 8-20 h |

2.: (60)

3.: (40)
| Freibad |

Bezieht sich die zeitliche Bechränkung unter dem ersten Schild
auch auf die beiden anderen (was am logischsten wäre)?

Logisch wäre es. Aber so wie hier beschildert, gelten die 60km/h und 40km/h IMMER, da an diesem Zeichen kein Zusatzzeichen dran ist.

Ansonsten wäre der erste Geschwindigkeitsschritt in der
Zeitspanne zwischen 20 und 8 Uhr mit 40 km/h für einen
Geschwindigkeitstrichter auch zu groß…

Das sehe ich auch so. Mein Bauchgefühl sagt mir, dass auch bei dem zweiten und dritten Schild ein Zusatzzeichen dran sollte, aber vergessen oder geklaut wurde. (Mal angenommen, das Freibad habe üblich nur bis 19:30Uhr auf).

Nebenfrage: Findet in der StVO überhaupt ein Zusatzschild
„Freibad“ Erwähnung? Irgendwie kann ich mir das nicht
vorstellen und bei Google finde ich so etwas auch nicht…

Nö, gibt es nicht.
Ist ein erläuternder Freitext.
Aber sowas scheint erlaubt zu sein, findet man ja öfters.

MfG
Marius