Geschwindigkeitsbegrenzung bei Taubstumme

Hallo Experten!

Neulich habe ich irgendwo etwas gelesen, was mich irritiert hat. Und zwar deshalb weil ich den Zusammenhang nicht verstehe.

Also hier:

Die Taubstumme dürfen/können den Führerschein haben, wenn sie die Prüfungen dafür erfolgreich abgeschlossen haben (so wie die Nichttaubstumme). Weiter brauchen sie ein Gutachten, das besagt, daß sie befähigt sind, einen Wagen ordnungsgemäß zu führen.

Was mich irritiert ist, warum sie in der Landstraße max 60 Std/Km fahren dürfen und auf die Autobahn 100? Also warum eine Geschwindigkeitsbegrenzung? Zu welchen Zweck?

Ich verstehe es nicht!

Vielen Dank im Voraus für die Erklärung!

Schönen Gruß
Helena

Hi!

Hab ich zwar noch nie gehört, aber ein ERklärungsversuch:

Je höher die GEschwindigkeit, desto schneller muß man reagieren können. Ein „Gesunder“ kann Gefahren sehen und auch hören, z.b. Hupen o.ä.
Der Taubstumme kann nicht hören, er würde also bei manchen brenzligen Situationen ev. später reagieren, also wäre es sicherer, wenn er von vornhinein langsamer fährt.

Gruß,
Sharon

Hallo Experten
Die Taubstumme dürfen/können den Führerschein haben, wenn sie
die Prüfungen dafür erfolgreich abgeschlossen haben (so wie
die Nichttaubstumme).
Schönen Gruß
Helena

Hallo Helena,
im Freundeskreis habe ich ein Frau die taub ist.Ich konnte schon öfter mit ihr mitfahren.Hier fühlte ich mich sicherer,als bei einem anderen Bekannten,dem beide Beine amputiert sind und alles mit der Hand macht.Dennoch,keiner hatte bisher einen Unfall oder gefährliche Situationen.Zu Deiner Frage muss ich diese Frau erst einmal befragen(liest sehr gut von den Lippen ab).Ich sehe sie aber erst am Sonntag oder nächste Woche.
Gruss Gerhard

Hallo,

hier ein interessanter Artikel, von Geschwindigkeitsbegrenzung steht aber nix da:

[http://www.hcig.de/Infos/Law___Order_2/law___order_2…](http://www.hcig.de/Infos/Law Order_2/law order_2.html)

Gruß,

Myriam

Hallo Helena,

bitte teile uns doch mit wo das gestanden hat, denn man findet nicht einen Hinweis darauf im Netz. Auch in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wo §2 auf Behinderte eingeht, läßt sich nichts herleiten.

War das irgend ein unausgereifter Vorschlag, den du da gelesen hast?

Gruß Ivo

Hallo,
nur eine Vermutung, da ich das von anderen Fällen her kenne. Ab einen bestimmten Grad der (Schwerst)Behinderung sind solche Einschränkungen möglich. Evtl. ist das ein Ansatzpunkt.

Gruss
Enno

Hi Ivo!

War das irgend ein unausgereifter Vorschlag, den du da gelesen
hast?

Ich habe das in einem Zeitschrift gelesen. Ich würde mir aber nie anmassen so einen Vorschlag zu machen, zumal ich ja in diesem Bereich (Führerschein für Taubstumme) keine Ahnung habe.
Lediglich hat mich das irritiert weil ich keinen Sinn darin gesehen habe. So wie es ausgeschaut hat, ist es nicht einen Vorschlag sondern ein Gesetz und ich wollte Näheres erfahren.

Gruß Ivo

Gruß auch,
Helena

Viiiiiiiielen herzlichen Dank an alle,…
Hallo Experten!
…die eine Antwort dazu gegeben haben.
Ich hoffe ich kriege aber noch die Bestätigung/Widerlegung dafür!
Jedenfalls nochmals herzlichen Dank!
Schöne Grüße
Helena

Hallo,

die Anlage 4 zu den §§11,13,14 der FeV sagt aus, daß auch bei hochgradigem beidseitigem Hörverlust >=60% der Führerschein der Klassen A, A1, B, BE, M, L, T erteilt werden kann , wenn keine weiteren schwerwiegenden Mängel (Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen. Auch der Erwerb der C-Klassen (Lkw) ist möglich, D-Klassen (Bus) aber nicht.

Wenn nun eine völlige Taubstummheit vorliegt, ist die FE-Behörde in eigenem ermessen bemächtigt, FEe mit Einschränkungen zu versehen. Dazu scheint eine gängige Maßnahme eben die Geschwindigkeitsbeschränkung zu sein, um rechtzeitige Reaktionen der Gehörlosen zu ermöglichen. Ich würde das mit den 60/100km/h aber nicht als Standardwert ansehen. eben Ermessenssache der FE-Behörde.

gruß

dennis

Vielen herzlichen Dank, Dennis!
Hi Dennis!

Vielen herzlichen Dank für Deine Antwort!
Genau das ist was ich wissen wollte.

Irgendwo hatte ich etwas in der Richtung gelesen und wollte näheres wissen. Mit Deiner Antwort verstehe ich sogar den Zusammenhang („wenn andere Behinderungen vorliegen und in ermessen der zuständigen Behörde“)

Deshalb kriegst Du auch ein Sternchen von mir!

Ganz liebe Grüße
Helena