Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nur bis zur Einmündung?

Hallo,

man fährt aus dem Ort, Landstraße, also 100. Es folgt ein 80er-Schild und es folgen zwei Einmündungen. Erst eine links, dann eine rechts. Nach diesen Einmündungen folgt kein Aufhebungsschild für 80. Gilt dann tatsächlich weiterhin 80 oder darf man dann wieder 100 fahren?

Falls weiterhin 80 und man fährt als Ortsunkundiger 100 und wird geblitzt, was dann? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht?

Dankeschön.

LG

Einmündungen heben Geschwindigkeitsbegrenzungen auf.
So habe ich das Ende der 60er Jahre gelernt. Hat sich irgendetwas verändert?

Ob sich etwas verändert hat, oder ob du das damals falsch gelernt hast, kann ich dir nicht sagen. Aber die Aussage

ist heute definitiv falsch.
https://www.stvo2go.de/geschwindigkeitsbeschraenkung-aufhebung/#kritisch-analysiert-geschwindigkeitsbegrenzung-nach-einer-kreuzung-oder-einmndung

Gerade lese ich beim obigen Link noch:

Das deckt sich auch mit der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1957, wonach Verbote nachdem diese wahrgenommen wurden, bei einheitlicher Fahrt auf der gesamten Strecke beachtet werden müssen (BGH, Urteil vom 25.09.1957 – 4 StR 367/57).

Dann behaupte ich mal, du hast in der Fahrschule nicht aufgepasst. :stuck_out_tongue:

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Und was ist dann mit dem Ortsunkundigen Autofahrer der von der Seitenstraße einbiegt? Der hatte überhaupt keine Chance die Geschwindigkeitsbeschränkung zu sehen, und damit zu beachten.

Das kann gut sein. Aber ich bin ja nicht alleine -es ist ein weit verbreiteter Irrtum habe ich gerade gelesen. Aber dafür liebe ich dieses Forum: ab und zu lernt man sogar auch noch etwas.

Der begeht einen Verstoß, der ihm aber nicht vorgeworfen werden kann.

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Wo wir schon dabei sind: ein Spezialfall den es hier genau so gibt:
Wer es sich ansehen will: Autobahnkreuz Nürnberg, von Würzburg kommend (A3) auf die A9 Richtung Berlin abbiegen.
In der Kreiselbahn beim Wechsel steht ein Schild das 60km/h vorschreibt. Einfach so, ohne Zusatz oder sonstwas. Schon seit Jahren steht es da. Ist aber nicht fest montiert, sondern so ein temporäres Baustellenschild mit den Gewichtsplatten unten.
Ok Im Kreisel selbst ist mehr als 60 km/h sowieso Unsinn, aber was ist danach? Es gibt nirgendwo eine Aufhebung. zumindest nicht immer, In der Parallelspur bevor man dann in die eigentliche Autobahn einfährt, gibt es eine Elektronische Schilderbrücke, (Leuchtreklame) die aber oft aus ist.
Ich müsste also die gesamte Strecke auf der Autobahn 60 km/h fahren. Das nächste fest stehende Schild, das nicht nur Temporär eingeschaltet ist, folgt ca 10 km später.
Manchmal habe ich überlegt, ob ich das wirklich durchziehen soll, und da 10 km lang 60 fahren soll, aber ich fürchte, da kommen die netten Herren, die mir dann helfen die Jacke hinten zuzubinden. Andererseits gibt es nirgends eine Aufhebung für die 60km/h.
Was sagen unsere Rechtsexperten dazu?
Manchmal denke ist, daß das Schild bei irgendwelchen Baumaßnahmen da einfach vergessen wurde. Einmal lag es in windigen Zeiten umgekippt im Gras, wurde aber zwei Tage später wieder aufgestellt.

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Wenn ich Deine „Kreiselbahn“ richtig verstehe, meinst Du damit die Überfahrt von der A3 auf die A9, bei der man in etwa eine 270° Kurve fährt?

Geht man davon aus, dass das Verkehrszeichen dort gewollt steht, dann endet seine Wirkung mit der Auffahrt auf die A9, denn Geschwindigkeitsbegrenzungen enden auch beim Verlassen der Strecke.

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Streckenverbote gelten:

  • bis zur Aufhebung durch Verkehrszeichen
  • bis zum deutlich erkennbaren Ende der besonderen Gefahr, wenn das Streckenverbot zusammen mit einem Gefahrzeichen aufgestellt wurde
  • bis zum Ende der Strecke.

Wenn jemand ein Ver- oder Gebot nicht wissen konnte und er auch sonst keine Hinweise auf ein solches Ver-oder Gebot hatte, dann handelt der Betroffene „nicht vorwerfbar“, er wird also kein Bußgeld, keine Punkte und kein sonstigen Sanktionen befürchten müssen.

Mal zu den einzelnen Möglichkeiten ein paar Beispiele:

Herr A wohnt in Musterstadt an der Musterstraße 48. Dort gilt beidseitig 30 km/h. Er fährt am Morgen aus seiner Ausfahrt auf die Straße, gibt Gas und wird mit 52 km/h geblitzt. Zwischen der Messstelle und seiner Grundstücksausfahrt gibt es erwiesenermaßen KEIN Zeichen 274. Als Ortskundiger hätte er die Begrenzung kennen können, er wird zahlen müssen.

Herr B besucht Herrn A, er sieht bei der Hinreise das Zeichen 274 mit 30 km/h und auf der Heimreise in Gegenrichtung steht KEIN solches Zeichen. Er muss aber innerorts abseits von Vorfahrtstraßen stets mit Tempo-30-Zonen rechnen und hätte aus der Begrenzung in der einen Richtung auf eine ebensolche Begrenzung der Gegenrichtung folgern müssen. Vermutlich (ich bin kein Anwalt) wird er zahlen müssen.

Herr C folgt seinem Navi und befährt einen Schleichweg, der ihn in auf die Vorfahrtstraße "Musterstraße führt. Er kennt sich nicht aus, er sieht kein Zeichen 274 „30 km/h“ und wird mit 50 km/h geblitzt. Herr C wird aller Voraussicht nach nicht zahlen müssen.

Herr D fährt auf einer Landstraße, auf der das Zeichen 103 (Kurve) in Verbindung mit dem Zeichen 274 (70 km/h) steht. Er durchfährt die Kurve mit 70 und beschleunigt auf der folgenden Gerade auf 100 km/h. Herr D hat sich korrekt verhalten und hat nichts zu befürchten.

Herr E befährt innerorts um 19:15 Uhr die Schulstraße. Vor der Daniela-Katzenberger-Gesamtschule steht das Zeichen 136 (Kinder) in Verbindung mit dem Zeichen 274 (30 km/h) und dem Zusatzzeichen „Schule“ . Er ignoriert das Zeichen, weil er der Meinung ist, um 19:15 Uhr sei keine Schule mehr. Er wird mit 48 km/h geblitzt und wird zahlen müssen, da von einer „erkennbar nicht mehr vorliegenden Gefahr“ nicht die Rede sein kann - auch nach 19 Uhr dürfen Kinder unterwegs sein, auch an Schulen.

Herr F befährt eine Enge Kurve einer Autobahnauffahrt, vor der das Zeichen 274 (50 km/h) steht. Es gibt kein Gefahrenzeichen und kein Aufhebungszeichen. Auf der Einfädelungsspur beschleunigt er auf 100 km/h. Herr F hat sich korrekt verhalten, die Einfädelungsspur ist nicht mehr ein Teil Strecke, für die 50 km/h angeordnet wurden.

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