Ist es richtig: „Die Geschwindigkeitskontrollen dürfen erst 200 Meter hinter dem Beginn der Begrenzung durchgeführt werden“ ?
Gibt es Unterschiede bei den Bundesländern?
Mich interessiert vor allem, wie ist es in Bayern?
Wird unterschieden innerhalb-/außerhalb der Ortschaft?
Ist es egal ob die Polizei oder Zvililpersonen die GK durchführen?
Danke
Siola
Nein
Hallo Siola,
die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt ab dem Schild. Ab dort hat man sein Fahrzeug auf diese Geschwindigkeit zu drosseln.
Die Polizei darf ab dieser Stelle ihre Kontrollen durchführen.
Gruß Michael
Hallo Michael,
dein „Nein“ bezieht sich auf welche Fragestellung/Behauptung im UP?
die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt ab dem Schild.
Stimmt!
Ab dort hat man sein Fahrzeug auf diese Geschwindigkeit zu drosseln.
Nein! Ab dort darf man nur so schnell sein, wie vom Schild vorgegeben.
Auf diese Geschwindigkeit herabbremsen, musst du also schon vorher…
Die Polizei darf ab dieser Stelle ihre Kontrollen durchführen.
Ja, darf sie. Tut sie aber auf Grund der mangelhaften Gerichtsverwertbarkeit i.d.R. nicht! Grund sind die (BL unterschiedlichen) Richtlinien zur Geschwindigkeitsmessung.
Gruß Michael
Gruß
rollifern
Nachtrag
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsb…
Gruß
rollifern
Hallo,
sehr interessant/gut.
Vielen Dank!
Siola
Ist es richtig: „Die Geschwindigkeitskontrollen dürfen erst
200 Meter hinter dem Beginn der Begrenzung durchgeführt
werden“ ?
Nein.
Gibt es Unterschiede bei den Bundesländern?
Ja. Auch von Stadt zu Stadt. Aber nicht mit „dürfen“, sondern mit „sollen“.
Ist es egal ob die Polizei oder Zvililpersonen die GK
durchführen?
Höchstens private Unternehmen im Auftrag einer Kommune (Unternehmen die die Technik besitzen, die Kommune hingegen keine Geldmittel für die Anschaffung der Gerätschaft(en) und dann diese Unternehmen gegen Entgeld für die Kommune messen). Allerdings wurden da schon etliche Messungen gerichtlich gekippt und als Mindestmaß gilt, das ein Angestellter der Gemeinde, bspw. städtischer (behördlich-angestellter) Hilfspolizist dabei sein, und dieser wiederum geschulter Messbeamter sein muss, damit die Korrektheit der Messung bestätigt bzw. bezeugt werden kann. Dieses kann (wenn man sich die Mühe machen möchte und keine Kosten scheut) i.d.R. bei der Bußgeldstelle (gegen Verfahrensauslagen) eingesehen werden.