Moin,
der Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift hilft Dir insofern gar nicht weiter, weil die nicht für den Verkehrsteilnehmer gilt, sondern für die, die die Zeichen aufstellen.
Nur weil ein Zeichen aber falsch oder unsinnig aufgestellt wurde, heißt das nicht, dass es nicht gültig ist.
Nimm z.B. Zeichen 308. Wird der verkehrt herum aufgehängt (vielleicht weil das richtige nicht verfügbar ist), dann ist die Bedeutung des Schildes dennoch erkennbar und der Verkehrsteilnehmer hat Wartepflicht.
Oder die alten Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder, wo noch „km“ darauf steht. Auch die sind zu beachten, obwohl die eigentlich nicht mehr güötig sind.
Oder die Kreuzung mit der ausgedehnten Rundung, bei der hinter der Kreuzung ein abgesenkter Bordstein folgt. Die Verwaltungsvorschrift besagt, dass man an der Stelle in der Kurve eine entsprechende Sicherung anbringen soll, um die Leute daran zu hindern, dort die Straße zu passieren. Aber auch ohne Absperrung muss man weiter gehen und am abgesenkten Bordstein die Straße queren und hat dann auch keinen Vorrang mehr.
Verwaltungsvorschrift ist was völlig anderes und geht nicht mit den Pflichten des Autofarers einher. Das Schild in diesem Falle wäre besser hinter dem Ortsschild aufgehoben, weil es dann keine Missverständnisse und Auslegungsdifferenzen mehr gibt. Aber nur weil es davor steht, heißt das nicht, dass es deswegen durch das Ortsausgangsschild aufgehoben ist.
Wenn, dann gilt das aufgrund der Anlage 3, die Nostradamus zitiert hat, obwohl das IMHO eine sehr schwammige Aussage ist. Googlet man ein bisschen, merkt man, dass die Welt sich da nicht wirklich einig ist. Und ich kenne auch Fahrlehrer, die sagen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht am Ortsausgangsschild aufgehoben ist.
Die Verwaltungsvorschrift ist für die Beantwortung der Frage aber in jedem Falle irrelevant.
Liebe Grüße,
-Efchen