Geschwister auszahlen, was ist üblich

Hallo,

ein Vater (2 kinder) möchte sein Haus mit 3 Wohnungen auf Kind A überschreiben. Er möchte für sich selbst ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt haben oder aber eventuell eine Wohnung im Haus als Eigentumswohnung behalten.
Der geschätzte Wert des Hauses ist ca. 250.000 EURO. Ein Wertgutachten gibt es bis jetzt nicht.
Kind A soll Kind B auszahlen. Ueber den Betrag sollen die Kinder sich zusammensetzten und sich einigen.
Nun meine Frage: Was ist in solchen Fällen üblich?
50% des Hauswertes oder ist das eher unüblich?

Besten Dank

Moin,

Nun meine Frage: Was ist in solchen Fällen üblich?

50% des Hauswertes oder ist das eher unüblich?

bei diesen Beträgen ist es immer besser, sich den Rat eines Steuerberaters und/oder eines Fachanwaltes zu holen.
Das kostet vordergründig zwar einiges an Geld, ist aber auf Dauer gesehen die günstigere Variante. So hat man eine rechtlich sichere Lösung und steuerlich ist es auch wassersicht.

Gandalf

Hi,

also rein praktisch würde ich das so machen:
3 Wohnungen a 80.000€ (genaue Zahlen nachher mit Gutachten, hoffentlich unter 100.000€ das Stück).

Kind A bekommt 2Wohnungen
Kind B bekommt 80.000€ von A ausgezahlt.
1 Wohnung bleibt Eigentum des Vaters.

Wenn der Vater irgendwann stirbt bekommt A die dritte Wohnung und zahlt 40.000€ an B aus.

So ist die finanzielle Belastung am geringsten, die Schenkungssteuer fällt nicht an weil alles unter 100.000€ liegt und alle sind glücklich.

MFG

Hi,

So ist die finanzielle Belastung am geringsten, die
Schenkungssteuer fällt nicht an weil alles unter 100.000€
liegt und alle sind glücklich.

warum unter 100.000,00 €? Schenkungssteuer fällt erst ab 400.000,00 € bei Schenkungen zwischen Eltern und Kindern an.

http://www.familienratgeber-nrw.de/index.php?id=2813

Gruß
Tina

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ein Vater (2 kinder) möchte sein Haus mit 3 Wohnungen auf
Kind A überschreiben. Er möchte für sich selbst ein
lebenslanges Wohnrecht eingeräumt haben oder aber eventuell
eine Wohnung im Haus als Eigentumswohnung behalten.

Der geschätzte Wert des Hauses ist ca. 250.000 EURO. Ein
Wertgutachten gibt es bis jetzt nicht.

ganz einfach:

A übernimmt die komplette hütte und der vater bekommt wohnungsrecht oder nießbrauch.

A zahlt an B 125.000 abzüglich des hälftigen nutzungswertes der vom vater bewohnten wohnung.

dieser errechnet sich mit der jahresnettomiete multipliziert mit der restlebenserwartung des vaters.

ohne jetzt in die tabelle zu schauen, als beispiel:

mietwert der wohnung: 6000 p.a.
alter des vaters: 68
statistische lebenserwartung: 10 jahre

6.000 x 10 : 2 = 30.000

ergebnis:

125.000 ./. 30.000 = 95.000 von A an B

gruß inder

Hi,

Du hast natürlich recht, ich hatte noch einen anderen Fall im Kopf wo es 100.000 waren.

So wie ich es beschrieb ist es natürlich viel zu kompliziert, weil die Steuer ja nicht umgangen werden muss.

MFG

Hi, nur mit anwaltlicher Hilfe und gegebenenfalls mit Erbverzichtsvertrag der Beteiligten.
Wenn die Mutter noch lebt und der Vater innerhalb der kommenden 10 Jahre stirbt, haben die Erben zumindest einen Pflichtteilsanspruch, den sie ohne den Erbverzichtsvertrag durchsetzen können.
Das ist nur ein genanntes von mehreren Problemen, die im geschilderten Fall auftreten können/werden.
MfG ramses90

Zu Ihrer Frage: Es gibt natürlich mehrere Lösungen. Zu dem notariellen und steuerlichen Teil ist ja alles gesagt. Auch ich empfehle dringend die gewünschte Lösung notariell im Testament zu berücksichtigen.

Nun zur Wertaufteilung. Natürlich gibt es die einfache mathematische Lösung, wie beschrieben. Entweder den Wert aufteilen und vom Teil des A den Wert des Wohnrechts abziehen oder wie hier schon vorgeschlagen, dem Vater die eine Wohnung zu lassen und nur den Rest ohne Abzug des Wohnrechts aufzuteilen. Diese letztere Lösung finde ich auch besser, denn was nützt die schönste Mathematik, wenn Wohnrechte die Handlungsfreiheit des Eigentümers unnötig beschränken (Probleme bei Verkauf, Renovierungsbelastung nur mit Rücktritt des Wohnrechts mit allen Risiken etc etc). Wenn also wirklich separate ETWs bestehen, dann doch besser diese Lösung mit der ETW, die beim Vater verbleibt.

Nun zum Wert: In der Theorie alles klar. Der Wert der beiden Wohnungen (Grundstück mit berücksichtigen) geteilt durch zwei. Aber stellen wir uns vor, nur A hat interesse an diesem Haus. B interessiert das gar nicht und stellen wir uns weiter vor, die Familie bzw der Vater möchte, dass das Haus in Händen der Familie bleibt. Dann wird sich A vielleicht fragen, warum er so viel Geld an Geschwister zahlen soll.

In diesem Fall ist auch denkbar, dass man einen Familienabschlag vereinbart. Also Marktwert minus X, damit das Haus in der Familie bleibt. Man sollte dies auch notariell regeln: Sollte A irgendwann in x Jahren das Haus verkaufen, muss er an seine Geschwister einen Betrag y als Ausgleich nachzahlen. Dazu macht man am besten eine Tabelle: Im 1. Jahr.x EUR, im 2. Jahr usw. bis zum letzten Jahr (ewig sollte diese Verpflichtung nicht dauern denke ich).

Das gleiche gilt für die letzte verbleibende ETW wenn der Vater stirbt. Auch dann ist vorstellbar, dass A an B wieder etwas weniger als die Hälfte des Marktwertes bezahlt, wegen dieses Familienabschlages.

Jetzt können Sie natürlich einwenden, dann ist es ja besser, die Geschwister tun so, als ob auch sie an der Immobilie interesse hätten, damit dieser Abschlag unterbelibt und tatsächlich nach Marktwert aufgeteilt wird. Ja, stimmt, das könnten sie tun. Deshalb geht das alles nur, wenn sich alle einig sind, dass wirklich A dafür belohnt werden soll, dass er das Haus behält.

Sowas ist kein Muss sondern ein Entgegenkommen im Einverständis aller! Nur mit gutem Willen hat das Sinn (es empfiehlt sich erfahrungsgemäß solche Gespräche/Verhandlungen besser nur unter Familienmitgliedern zu führen - ohne Einbeziehung der Partner…)

Nun noch zum „Marktwert“, der ja so oder so festgestellt werden muss. Man glaubt nicht, welche Unterschiede es bei der einfachen Frage zum Marktwert einer Immobilie gibt. Ich empfehle, dass der Vater (oder alle gemeinsam - nicht einer der Erben) einen vereidigten Sachverständigen beauftragt, den Wert der Immobilie festzustellen. Klar kann der auch falsch liegen und bei berechtigten Zweifeln kann man sich eine Zweitmeinung einholen aber ganz ohne Gutachten würde ich sowas nicht machen, dazu ist es zu wichtig, gibt es zu starke Abweichungen und demzufolge sollten diese Kosten getragen werden.

Viel Glück wünscht

ikarusfly