Geschwister ÜbernahmeErbschulden 2 J. nach dem Tod

Ich brauch mal euren Rat.
Und zwar folgendes:

Meine Tante ist vor 2 Jahren verstorben.
Insgesamt 5 Geschwister sind jetzt noch am Leben, jeder hat letzte Woche ein Schreiben mit der Forderung von 4000€ bekommen. Erbschulden meiner Tante von 1981 und 1995 (!).
Einer der Geschwister hat die Lebensversicherung bekommen und drei Monate Rente. Kann man der Person was? Wird er bei der Zahlung sagen wa mal bevorzugt, weil er ja das ganze Geld bekommen hat?

Bis zu dem Tag an dem jeder das Schreiben vom Amt, mit der Zahlungsaufforderung bekam, wusste niemand das er selber Erbe war.
Kann man das Erbe jetzt noch ausschlagen? Habe gelesen sowas geht, weil man ja dann erst erfahren hat, dass man Erbe ist.
Weiß einer Rat?

Und ich war ja die Nichte von ihr, könnte bei mir auch bald ein Schreiben ins Haus flattern mit so einer Forderung?

Vielen Dank für eure Antowrten :smile:

Hallo,

wenn das Geschwister das Erbe angenommen hat, erbt es nicht nur das Guthaben, sondern auch die Schulden.

Würde mich aber an Ihrer Stelle bei einem Fachanwalt für Erbrecht schlau mach.

Wenn man geringes Einkommen hat, bekommt man bei Gericht einen Beratungsschein und muß beim Anwalt (so war es bei mir) nur 10,-- Euro zahlen.

Viel Glück

Davon ausgehend, dass es sich um eine gesetzliche Erbfolge handelt, also Erbengemeinschaft und keiner das Erbe ausgeschlagen hat ( 6wochen Frist ) so haften alle Erben gesamtschuldnerisch.
Als Nichte bist du nach der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt.Es sei denn, deine Mutter hätte ausgeschlagen oder du wärst in einem Testament bedacht.

Empfehlung: Sich vor annehmen od ausschlagen eines Erbes sich informieren über das Vermögen bezw. Verbindlichkeiten des Erblassers.

gute Zeit wünscht Rolando Furioso

Tut mir leid, da bin ich überfragt.

Hallo Sahra
Ich verstehe nicht,wenn Geld und Lebensversicherung da waren,warum man davon die Schulden nicht bezahlt hat.
Das ist nicht nachvollziehbar.
Ein Erbe kann man ausschlagen,aber da gilt eine Frist.
So wie ich es verstehe ist diese bei Dir noch nicht verstrichen.
lieber Gruß Helga

guten Abend,
Folgendes ist keine Rechtsauskunft, sondern nur die freiw., hilfsbereite u. kostenfreie Weitergabe von langjährigen Praxiserfahrungen:
Die LV fällt nur dann in den Nachlaß, wenn kein Begünstigter im Versicherungsverhältnis angegeben worden war.
Wenn man bei der Erbschaftsannahme (automatisch beim Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist)über den Nachlaßwert im Irrtum war, kann man die Annahme anfechten (aber nur dann, wenn sie unverzüglich erfolgt). Ferner bestehen noch zwei weitere Möglichkeiten, die hier zu erklären, sehr umfangreich sein würden. Empfehle die Hilfe durch einen erfahrenen Notar oder Anwalt.
Ich hoffe, hiermit einwenig geholfen zu haben. Wenn Sie zufrieden sind, dann teilen Sie dieses einfach auch den w-w-w-Betreibern mit – danke!
Mit freundlichem Gruß aus dem nördlichen Wesertal
H.G.

Hallo Sarahs_MuM,
zu diesem Problem kann ich Dir leider nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen
Gruß Günter

Die Ausschlagungsfrist beginnt ab Kenntnis von der Berufung als Erbe. Wer also nichts von seiner Erbenstellung wusste sollte schnellst möglich die Ausschlagung erklären (Notar oder direkt beim Amtsgericht. Aber vorsicht - wer schon über das Erbe verfügt hat, hat schlechte Karten. Das gilt als Annahme der Erbschaft. Und zur Erbschaft gehören auch Schulden!
Die Erbengemeinschaft haftet insgesamt, der Gläubiger kann sich an jeden Erben wenden und den ganzen Berag fordern.
Haben die Geschwister alle ausgeschlagen wird das AG dann auch die weiteren (nun nachgerückten) erben anschreiben. Diese haben dann widerum 6 Wochen Zeit auszuschlagen.

Die Lebensversicherung kann auf Grund einer Bezugsberechtigung gezahlt worden sein, wie das mit der Rente ist, weiß ich nicht!
Man kann das Erbe sechs Wochen ab Kentnis dass man Erbe ist ausschlagen, dafür mit einer Sterbeurkunde zum Notar oder zum Amtsgericht gehen.
Hoffe ich konnte etwas helfen!

Hallo,

ab Kenntnis davon, dass Sie als Erbe in Frage kommen, können Sie innerhalb von 6 Wochen bei einem Notar oder beim Nachlassgericht die Erbschaft ausschlagen. Das kann auch schon vorsorglich erfolgen.

Ist denn der Geschwister, der Versicherung und Rente kassiert hat, nicht Erbe geworden?? Der Erbe hat für die Schulden aufzukommen.

Viele Grüße,
S.

Also du musst keine Angst haben, dass du so ein Schreiben bekommst.

Wie du schon richtig gehört hast, hat man das Recht, dass Erbe auszuschlagen, das bedeutet, dass man kein Geld erben kann, gleichzeitig kann man aber auch nicht für Schulden belangt werden.

Das Geld von der Lebensversicherung ist in der Regel nicht Bestandteil der Erbmasse und steht somit dem Begünstigten zur Verfügung.

Dass das eine Geschwister nach dem Tod noch 3 Monate Rente erhalten hat, finde ich jedoch etwas seltsam, da Rentenzahlungen nach dem Tod in der Regel nur an Witwen und Waisen ausgezahlt werden, nicht aber an Geschwister.

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Die Angaben in Ihrer Frage sind zur Klärung der Rechtslage nicht ausreichend.

Eine Ausschlagung der Erbschaft ist grundsätzlich nach Annahme der Erbschaft nicht möglich. Eine Anfechtung ist nur unter engen Vorausseztungen möglich.

Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie auch unter:
http://www.rechtsanwalt-pflichtteil.de

Zur Klärung der Rechtlage empfehle ich Ihnen einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo, empfehle allen Personen, die Erbschaft spätestens 6 Wochen seit Kenntnisnahme des Erbanfalles und Eingang des Forderungsbriefes vor dem zuständigen Amtsgericht - Nachlaßabteilung auszuschlagen-. Ich empfehle die Briefe mitzunehmen u. dem Sachbearbeiter vorzulegen, um zu prüfen, ob die Forderungen nicht schon verjährt sind. Der Nichte empfehle ich auch die Erbausschlagung. MfG löwenkind

Hallo,
ich komme erst jetzt zum Antworten und leider kann ich dir nicht helfen. Bei uns war es so das wir das Erbe nicht mehr ausschlagen konnten, wir waren damit zu spät. Das hätten wir 14 Tage nach dem Todesfall machen müssen, beim Amtsgericht.
Lieben Gruss
Yvonne