Gesellschaft bürgerlichen Rechts

hllo,

eine kurze frage:

Kann bei einer GbR die Haftung beschränkt werden und die vetretung bzw. geschäfte nach außen nur durch einstimmigkeit der gesellschafter festgelegt werden??

laut wikipedia ist nach einem urteil des BGH von 1999 (BGHZ 142, 315) die Haftung nicht mehr beschränkbar.

danke im vorraus.

Kann bei einer GbR die Haftung beschränkt werden und die
vetretung bzw. geschäfte nach außen nur durch einstimmigkeit
der gesellschafter festgelegt werden??

hi,

nein, nicht pauschal durch die gbr als solche, sondern nur im einzelfall mit den
gläubigern der gesellschaft auf vertragsbasis. ein „GbR mbH“ erzeugt keine
rechtswirkung.

mfg vom

showbee

und die vetretung bzw. geschäfte nach außen nur durch einstimmigkeit
der gesellschafter festgelegt werden??

Meinst Du, dass eine Vertretung nach außen nur einstimmig erfolgen kann?
Wenn ja, das ist glaube ich der Regelfall, denn in § 709 I BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__709.html steht das die Geschäftsführung einstimmig erfolgen muss, der Umkehrschluss aus § 714 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__714.html
legt nahe, dass wenn keine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag besteht, die Gesellschafter auch nur gemeinsam Vertretungsberechtigt sind

Um das noch mal klarzustellen: Durch Einzelabrede kann so etwas schon vereinbart werden. Unzulässig und unwirksam ist es aber, als „GbR mbH“ aufzutreten.

Levay