Hallo liebe Experten.
ich weiss nich ob es hier jetzt reinpasst oder nicht, ich versuche es einfach mal --> wenns falsch ist bitte verschieben und nicht böse sein 
folgender Sachverhalt:
eine OHG hat 3 Gesellschafter, alle gleichberechtigt. 2 (a + b) von ihnen arbeiten tatsächlich in der Firma und die andere © ist im Aussendienst tätig. Da a + b die Mehrarbeit leisten und sich c ein schönes Leben auf Firmenkosten macht und eigentlich nicht wirklich Kunden ranbringt, möchten a + b Person c gerne aus der Gesellschaft haben. c möchte aber auf garkeinen Fall die Firma verlassen, nicht mal mit Abfindung, klar, ruhige Kugel schieben und trotzdem fett Geld einstreichen - wer gibt sowas schon freiwillig auf) und stellt sich quer.
Was für Möglichkeiten gibt es für a + b Person c aus der Firma zu bekommen? Es muss doch irgendeine Möglichkeit geben?
Per Abstimmung der Gesellschafter gegen Person c oder Möglichkeiten der Abmahnung & Kündigung oder irgendwie sowas? Die Überlegung im Gesellschaftervertrag eine Vereinbarung zu treffen mit Zielen die es zu erreichen gilt (wenn man sie nicht erreicht - Abmahnung, beim nächsten Mal halt Ausschluss aus der Firma) lag auch schon auf dem Tisch allerdings weiss keiner so genau ob das rechtens ist. Eine weitere Überlegung wäre, die Firma dezent pleite gehen zu lassen und parallel dazu eine ähnliche Firma nur mit den 2 a + b Gesellschaftern zu gründen.
oder fällt Euch noch irgend ein (legaler) Weg ein um C aus der Firma zu bekommen? Es ist sehr madig, man arbeitet hart und verdient sich das Geld wirklich und Person C macht so gut wie nichts im Aussendienst und kassiert trotzdem genausoviel wie die beiden andern.
Bitte bitte um Hilfe bei diesem Problem!
Ein Anwalt wird demnächst auch zu Rate gezogen allerdings brauchen wir einen der auf unserer Seite kämpft und sich wirklich gut auskennt mit so einem Fall.
es grüsst
Sara
Hallo Fragende,
zunächst mal einen Blick in die Satzung werfen. Da sind…oder sollten jedenfalls Gründe genannt sein, die zum Ausschluß aus der Gesellschaft (gegen Abfindung) berechtigen.
Sollten solche Gründe nicht enthalten sein, stellt sich die Frage, ob man die Satzung entsprechend ändern kann. Da stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen für eine Satzungsänderung festgelegt worden sind.
Auch ohne explizite Regelung in der Satzung kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn die Satzung die Fortführung der Gesellschaft beim Ausschluß anordnet. Die übrigen Gesellschafter haben dann eine Ausschließungsklage zu führen, weil bei der oHG der Ausschluß nur durch gerichtliche Entscheidung (§ 140 HGB) erfolgen kann.
Ob „Faulheit“ ein Ausschließungsgrund ist, ist allerdings die Frage. Da müßte man den Einzelfall sorgfältig prüfen.
Hallo Sara,
eine OHG wird bei ausscheiden einens Gesellschafters aufgelöst. Eine abc OHG kann nach ausscheiden von c nicht als abc OHG weitergeführt werden. Da ja jeder Gesellschafter Vollhafter ist.
Siehe auch: http://www.ihk-koeln.de/Navigation/FairplayRechtUndS…
Was steht im Gesellschaftervertrag? Ggf. auch mal mit dem Steuerberater reden.
Gruss
Nils
Hallo liebe Experten.
ich weiss nich ob es hier jetzt reinpasst oder nicht, ich
versuche es einfach mal --> wenns falsch ist bitte
verschieben und nicht böse sein 
folgender Sachverhalt:
Hallo Nils,
alldieweil der StB zur Vertretung der Gesellschafter a + b bei einer Ausschließungsklage nicht berechtigt ist, ist er wohl in dieser Situation nicht der richtige Ansprechpartner.
Es geht den Gesellschaftern a + b ja nicht um die Auflösung der OHG, sondern um deren Fortführung als a+b OHG.
Einzelheiten dazu in § 133 HGB und in dem von Zardoz bereits angeführten § 140 HGB.
Schöne Grüße
MM
Tach,
standardmäßig wird heute in jeder Satzung die Fortführung aufgenommen…