Gesellschafter mit Geschäftsführung

Herr A möchte ein Restaurant als GmbH in Hamburg eröffnen. Da er von Buchhaltung, Steuerberatung usw. keine Ahnung hat, möchte Herr A, den
Herrn B als zweiten Gesellschafter mit aufnehmen.

Herr A bringt 60.000 € Stammkapital ein, Herr B die Mindestsumme von 100 €.

Sinn und Zweck der Unternehmung ist es, dass Herr A die operativen Aufgaben
übernimmt und Herr B sich ausschließlich um die Finanzen kümmert.
Herr B soll 10% des erwirtschafteten Jahresgewinnes erhalten. Herr A den Rest.

Sollte sich Herr B auch als geschäftsführenden Gesellschafter eintragen lassen?
Bei welcher Konstellation gibt es die besten steuerlichen Vorteile?

Herr A möchte ein Restaurant als GmbH in Hamburg eröffnen. Da
er von Buchhaltung, Steuerberatung usw. keine Ahnung hat,
möchte Herr A, den
Herrn B als zweiten Gesellschafter mit aufnehmen.

Herr A bringt 60.000 € Stammkapital ein, Herr B die
Mindestsumme von 100 €.
Herr B soll 10% des erwirtschafteten Jahresgewinnes erhalten.
Herr A den Rest.

Hi,
der Geschäftsführer muss kein Gesellschafter sein.
Finanziell würde sich ein „Normaler“ Arbeitsvertrag wohl rechnen, da die kosten dann abgzugsfähig sein würden.
Damit würde auch der Gewinn geschmälert und die darauf anfallende Steuer geringer sein.

Durch den Einsatz von 100€ eine 10%-Beteiligung zu erhalten, ist prozentual seeeeeeehr viel.

Bei der gedachten Restauranteröffnung hätte A damit keine Weisungsbefugnis… und da A den „Laden schmeißt“, wäre das seeeehr schlecht für A.
Also (noch) falsche Lösung.

A sollte B maximal Prokura erteilen. So handelt B dann zwar mit aller Vollmacht, kann aber nötigenfalls noch „gebremst“ werden.
Aber für die gedachten Aufgaben braucht B nicht einmal Prokura. Ein Buchhalter würde reichen, da er sich ja nur um finanztechnische Dinge kümmern soll.
Die Unterschrift unter die monatlichen Abrechnungen kann i.AS. (im Auftrag) erflgen. Bei amtlichen Dokumenten unterschreibt A halt selber.

Da B nicht zum Unternehmenserfolg beiträgt (also keine Gewinn bzw. Umsatzsteigerung durch seine Arbeit herbeiführt) wäre eine Beteiligung nicht angemessen.

Wenn A sich B aber unbedingt „ins Boot“ holen will, so sollte eine fixe monatliche Pauschale als Gewinnvorwegnahme vereinbart werden. Der Rest wird erst am jahresende verteilt.
Beide werden dann geschäftsführende Gesellschafter, damit A die Tagesgeschäfte auch führen darf.

Hintergrund:
Jeder Gesellschafter kann sich Geld aus der Kasse nehmen als Gewinnvorwegnahme. Wenn die kasse dann leer ist, wills keiner gewesen sein :wink:
Viele gute Firmen sind so schon pleite gegangen.
Diesem Fehlverhalten muss man schon im Ansatz einen Riegel vorschieben.

Such dir mal die Möglichkeit herau, die dir am meisten zusagt.
Denk dran:
Wenn du kein Geschäftsführer bist, darfst du nicht entscheiden. Du hast die Entscheidungsgewalt dann auf andere übertragen. Dein Partner kann dir dann sagen, was du zu machen hast (z.B. im Restaurantablauf).
Nicht gut.

Du brauchst doch keinen Geldgeber, sondern einen guten Mitarbeiter.
Wenn dein Mitarbeiter bnicht gut genug ist oder nachlässt, kannst du ihn gegen einen besseren auswechseln.
Einen Partner kann man aber nicht so einfach wechseln. Du kannst zwar die Rechte entziehen, aber er bleibt halt mit seinem Anteil dabei.
Wenn es sehr schlimm läuft und der Gesellschaftsvertrag nicht eindeutig ist, hast du in einigen jahren einen dort sitzen, der nicht arbeitet, sondern nur noch die Hand aufhält am Jahresende.
Den eigentlichen Job macht dann schon länghst ein anderer.

Viel Glück und lass dich zum Gesellschaftsvertrag wirklöich guuut beraten.
Gruß
BJ

Hi BigJohn,
vielen Dank für den sehr ausführlichen Bericht!
Das bringt ein ganz neues Verständnis!

Hallo,

zu den Ausführungen von BigJohn ist noch anzumerken, dass sich um die Finanzen auch ein Externer kümmern kann, z. B.StB etc.

Das hätte den Vorteil, dass man zunächst kein ganzes Gehalt am Bein hat. Die Einstellung eiens hauptamtlichen „Finanzmenschens“ lohnt sich gemneinhin erst dann, wenn Buchführung, Finnazplanung, Steuerwesen eine bestimmte kritische Masse überschreitet.

Bei Klein- bis Mittelunternehmen ist das „outsorcing“ die gängige Praxis. Es hat auch den Vorteil, dass der Externe für Fehler haftet während der Arbeitnehmer selbst allenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet.