Gesellschafter & Selbstständigkeit?

Guten Tag,

ich hätte einen Frage bzgl. der Auslegung des Begriffes der Selbstständigkeit.
Person A betreibt seit mehreren Jahren ein Kleingewerbe. Person A möchte nun etwas kürzer treten und entscheidet sich das Unternehmen in eine GmbH zu überführen und einen Geschäftsführer Person B einzustellen. A ist somit Gesellschafter und möchte zudem aber noch mit wenigen Stunden in der Woche (ca. 10 Stunden) als Angestelster (aber nicht als Geschäftsführer) in dem Unternehmen tätig sein.

Wenn Person A außer dieser Tätigkeit keine andere Tätigkeit ausübt, ist er damit dann als Selbständiger anzusehen? Reichen die hier gemachten Angaben für eine Qualifizierung aus?

Vielen Dank im Voraus.

Gruß

Jörg

Hallo,
solange er nicht als Geschäftsführer einer GmbH. tätig ist gilt er als Arbeitnehmer - da kann es sogar sein dass er Mehrheitsanteilseigner ist.
Gruß
Czauderna

Hallo,

der Gesellschafter einer GmbH, der als Arbeitnehmer mitarbeitet, gilt nur dann soz.versicherungsrechtlich als Beschäftigter, wenn er Zitat: " u.a. keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft seines Anteiles am Stammkapital geltend machen kann."
So lautet die gemeinsame Erklärung der RV, KV, BA vom 5.7.2005.

Hat A in der Gesellschafterversammlung entsprechenden Einfluss (was hier als Alleingesellschafter wohl zutrifft), dann gilt er nicht als abhängiger Arbeitnehmer. Er kann ja durch Gesellschaftsbeschluss auch den Gf wieder entlassen.

Gruß Woko

Hallo Woko,

ich glaube dir grundsätzlich jedes Wort, aber hier meine ich gibt es
eine neuere Rechtsprechung - ich mach mich schlau und melde mich dann wieder.

Gruß

Guenter

Ich nehme meinen Beitrag zurück - danke Woko
Hallo,

„funkti­ons­ge­recht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben,
für ihre Beschäf­tigung ein entspre­chendes Entgelt erhalten und
keinen maßge­benden Einfluss auf die Geschicke der Gesell­schaft kraft eines etwaigen Anteils am Stamm­ka­pital geltend machen können“

Ja, der mitarbeitende Gesellschafter mit entscheidendem Einfluss auf die GmbH. - also mit Sperrminorität oder mindestens 50% der Stimmanteile ist hauptberuflich Selbständig im Sinne des SGB. V.

Sorry und danke Woko !!

Gruß

Czauderna

Hm :smile:ganz schön windig :smile:

es wird einfacher wenn wir sagen das der GfG noch andere sozialversicherungspflichtige AN hat, dann ist der Status
Selbstständig. Im Moment hat z.B die Rentenversicherung Ein Mann GmbH´s richtig am wickel.
Um auf Nummer Sicher zu gehen sollte mann auf jedenfall eine Statusfeststellung über die Kasse bzw den Rententräger machen.
Gruß