Gesellschafterwechsel

Hallo!

Eine im Verlaufe eines Jahres veränderte Gewinnverteilung gilt nach mir bekannter Rechtsprechung steuerlich nicht rückwirkend.

Dagegen sieht man viel häufiger Fälle des Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft im laufenden Jahr (z.B. 1.7.), bei denen das Gewinnbezugsrecht ab 1.1. des desselben Jahres übergehen soll. Gerade im Vergleich mit der o. g. Gewinnverteilungsproblematik kann ich mir nicht vorstellen, dass dieses steuerlich so anzuerkennen ist. Man könnte zwar argumentieren, dass der Gewinn erst bezogen werden kann, wenn der JA festgestellt ist, allerdings wird man wohl ebensowenig bestreiten können, dass sich das Jahresergebnis über das gesamte Jahr irgendwie verteilt ergeben haben muss.

=> Frage: Rückwirkende Übertragung steuerlich anzuerkennen?

Ciao!
Nemo

hi nemo,

ich verstehe die problematik nicht recht …

Eine im Verlaufe eines Jahres veränderte Gewinnverteilung gilt
nach mir bekannter Rechtsprechung steuerlich nicht
rückwirkend.

das meint, man kann im juli nicht mehr den gewinnverteilungsschlüssel für februar ändern … oder?

Dagegen sieht man viel häufiger Fälle des
Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft im
laufenden Jahr (z.B. 1.7.), bei denen das Gewinnbezugsrecht ab
1.1. des desselben Jahres übergehen soll.

und was soll das bedeuten??? sorry, kannst du das etwas „umformulieren“ …

gruss vom

showbee

Hallo!

Frage präzisiert: Kann der Verkauf von Anteilen an einer PersGes so erfolgen, dass der bis zum Vertragsabschluss erwirtschaftete Gewinn dem Erwerber voll zusteht?

(M. E. hinsichtlich der Einkünfte nicht, da für den Zeitraum bis zur Veräußerung ein laufender Gewinnanteil für den Veräußerer festzustellen ist, der auch sicher mit bezahlt wird.)

Nachfolgend zwei Beispiele zum Vergleich und zur Erläuterung:

  1. Ehegatten M & F oHG.
    Am 30.12. wird der Gewinnverteilungsschlüssel geändert von bisher 50:50 zu nun 1:99 für das Gesamtjahr.
    => steuerlich unbeachtlich

  2. Ehegatten M & F oHG.
    Am 30.12. wird der Anteil des M teilweise veräußert an F (49/50) und der Rest (1/50) an N (volljähriges Kind beider Ehegatten). Der Gewinnanspruch soll jeweils ab 1.1. übergehen.
    => m. E. steuerlich auch nicht rückwirkend, da Einkünfte einer der falschen Person zugerechnet würden.
    => Seltsamerweise trifft man derartige Vereinbarungen doch gelegentlich an (einfacher Gesellschafterwechsel im ersten Quartal, Erwerber soll gesamten Gewinn bekommen.) Und das verwundert dann doch etwas…

Ciao!
Nemo

billigkeitsmaßnahme
rehi nemo,

also nun verstehe ich die problematik. ich sehe eigentlich nur
eine fallkonstellation, in der man diese regelung anerkennen könnte:

bsp. die oHG erzielt im lfd. jahr einen gewinn von 100.000 euro.
der 50%ige anteil soll zusammen mit 50.000 gewinnanteil für
500.000,- veräussert werden.

ich denke, es kann dann von der zurechnung der 50.000 euro zum
altgesellschafter abgesehen werden, wenn er nachweislich die gewinne nicht bezogen hat.

hier trifft den veräusserer (der den gewinnanspruch abtritt) aber m.E, eine erhöhte mitwirkungs- und beweispflicht. ich kann mir das z.b. vorstellen, wenn der veräusserer auch noch über andere einkünfte verfügt hat im laufenden jahr und aus der gesellschaft keine entnahmen bezogen hat oder zumindest der saldo von entnahmen und einlagen nicht positiv war. ggf. auch dann, wenn das kapitalkonto noch sehr „tief“ im haben gesteckt hat und in den vorjahren weniger entnahmen als gewinne anfielen…

oder???

aber ist wie gesagt nur eine meinung von mir, im übrigen stimme ich dir zu, das es ohne besondere schwerwiegende gründe und beweisen nicht anerkennbar sein wird!

gruss vom

showbee

???
Hallo!

Hmm… Ich habe darüber auch schon mal ähnlich gedacht, aber letztlich fiel mir dann doch wieder das einleuchtende Beispiel ein: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich trete hiermit aus der Steuerpflicht aus…“

*:wink:*

Die Anerkennung würde zur Folge haben, dass laufende Einkünfte des Veräußerers unter FB liegen oder ermäßigt besteuert würden und andererseits der Erwerber diese als Anschaffungskosten/ AfA anzusetzen hätte (Aufwand für Erwerb!!!).

Der Erwerber hat diese anteiligen Einkünfte im ersten Quartal nicht bezogen. Daher muss eine Vermögensaufstellung erstellt werden.

=> § 38 AO
=> § 15(1)Nr.2, § 16(1)Nr.2, §16(2)S.2 iVm. § 5 EStG
=> § 39(2)Nr.2 AO, § 255(1) HGB iVm. § 5(1), § 6(1), § 7 EStG.

Der sich ergebende Gewinnanteil des Veräußerers ist steuerlich m. E. nicht übertragbar. Aber es hätte ja sein können, dass derartige Verträge eine Ursache in mir unbekannter Rechtsprechung haben…

Danke!

Ciao!
Nemo

Sorry - Schreibfehler…
Die Anerkennung würde zur Folge haben, dass [—] Einkünfte
des Veräußerers …