Gesellschaftsform?

Hallo,
nehmen wir an Person A hat ein Haus und ein Grundstück im Besitz, beides zusammen Wert schätzungsweise ca. 350.000,00 EURO wert.
Als Erbe für Person A wird später der Sohn (Einzelkind) als Alleinerbe feststehen.
Folgende Frage: Gibt es eine Möglichkeit (ich sag jetzt mal) so eine Art GmbH oder andere Formen zu gründen, die ein Geschäftsvermögen haben (z. B. Haus und Grundstück), also eine Art „Firma, oder Betrieb“ die dann später dem Sohn erbschafts-steuer-FREI übertragen wird und wo er auch dann für die (evtl. anfallende)Pflege von A nicht mit diesem Geschäftsvermögen (Haus/Grundstück) eintreten muss. Ein eigenes Vermögen hat der Sohn zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
WIE genau müßte so ein „Betrieb“ oder Gesellschaft als Gesellschafts- oder Betriebsform eingetragen werden damit:
a) das HAUS und das GRUNDSTÜCK NICHT VERLOREN gehen können
b) Sohn evtl. anfallende Pflegeentgelte seiner Eltern nicht aufkommen
müßte, trotz Kapitals in diesem „Betrieb“
c) später auf keinen Fall Erbschaftssteuer anfallen werden.

Das Haus gehört Person A erst seit kurzem, sie hat es geerbt und dafür bezahlt - und vorher für die Pflegeaufwendungen der Vorbesitzer eintreten müssen…

Es heißt ja, wenn man einen Betrieb erbt und den 10 Jahre weiter fortführt, braucht man keine Erbschaftssteuer mehr zahlen… oder!?!

WER kann mir genaueres oder konkretes dazu sagen.
Ich bin für den Hinweis dankbar.

Servus,

in einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob überhaupt der Freibetrag des steuerpflichtigen Erwerbs von 205.000 € überschritten ist. Das ist bei einem Verkehrswert des Grundstücks (das Haus wird nach deutschem Recht dem Grundstück zugerechnet) von 350 k€ durchaus nicht gesagt.

Falls überhaupt ErbSt anfällt, muss man in einem zweiten Schritt den Aufwand eventueller Gestaltungen mit dem Betrag von dadurch „eingesparter“ ErbSt vergleichen.

Einzelne Gestaltungsmöglichkeiten ließen sich nur unter Kenntnis der Umstände des Einzelfalls betrachten, und Einzelfallberatung dürfen wir (nicht bloß hier) nicht leisten. In den meisten Fällen wird der steuerpflichtige Erwerb durch „Zwischenschaltung“ einer Eigentümergesellschaft und Vererbung der Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht weniger, sondern eher mehr.

Aber wie gesagt, das kann man bloß im Einzelfall auseinanderfummeln.

Schöne Grüße

MM

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Servus,
Hallo,

danke für Deine Antwort.

in einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob überhaupt der
Freibetrag des steuerpflichtigen Erwerbs von 205.000 €
überschritten ist. Das ist bei einem Verkehrswert des
Grundstücks (das Haus wird nach deutschem Recht dem Grundstück
zugerechnet) von 350 k€ durchaus nicht gesagt.

Heißt das, dass das Haus überhaupt keinen eigenen Wert hat?

Falls überhaupt ErbSt anfällt, muss man in einem zweiten
Schritt den Aufwand eventueller Gestaltungen mit dem Betrag
von dadurch „eingesparter“ ErbSt vergleichen.

Erbschaftssteuer fällt definitiv an; das wurde mir ja vor kurzem von den Eltern vererbt…

Einzelne Gestaltungsmöglichkeiten ließen sich nur unter
Kenntnis der Umstände des Einzelfalls betrachten, und
Einzelfallberatung dürfen wir (nicht bloß hier)

wer ist WIR?
nicht leisten.
WER darf mich dann seriös beraten? An wen kann ich mich wenden, wer kennt sich am besten damit aus und wie finde ich denjenigen?

In den meisten Fällen wird der steuerpflichtige Erwerb

wieso Erwerb, das alles gehört MIR und ich möchte mit dem Sohn zusammen irgendeine Form eines Betriebes oder so, meinetwegen auch Gesellschaft oder sowas gründen…
durch :„Zwischenschaltung“ einer Eigentümergesellschaft und Vererbung

der Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht weniger, sondern
eher mehr.

D. h. die Gründung so einer Gesellschaft kostet was?
Ehrlich gesagt - verstehe es nicht so ganz - bin nicht so unbedingt auf dem Laufenden in dieser Hinsicht - eher ziemlich unwissend, deshalb die Bitte um Hilfe.

Aber wie gesagt, das kann man bloß im Einzelfall
auseinanderfummeln.

DANKE für die Antwort.
Schöne Grüße
Marie

Schöne Grüße

MM

Hallo,
nehmen wir an Person A hat ein Haus und ein Grundstück im
Besitz, beides zusammen Wert schätzungsweise ca. 350.000,00
EURO wert.
Als Erbe für Person A wird später der Sohn (Einzelkind) als
Alleinerbe feststehen.
Folgende Frage: Gibt es eine Möglichkeit (ich sag jetzt mal)
so eine Art GmbH oder andere Formen zu gründen, die ein
Geschäftsvermögen haben (z. B. Haus und Grundstück), also eine
Art „Firma, oder Betrieb“ die dann später dem Sohn
erbschafts-steuer-FREI übertragen wird und wo er auch dann für
die (evtl. anfallende)Pflege von A nicht mit diesem
Geschäftsvermögen (Haus/Grundstück) eintreten muss. Ein
eigenes Vermögen hat der Sohn zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
WIE genau müßte so ein „Betrieb“ oder Gesellschaft als
Gesellschafts- oder Betriebsform eingetragen werden damit:
a) das HAUS und das GRUNDSTÜCK NICHT VERLOREN gehen können
b) Sohn evtl. anfallende Pflegeentgelte seiner Eltern nicht
aufkommen
müßte, trotz Kapitals in diesem „Betrieb“
c) später auf keinen Fall Erbschaftssteuer anfallen werden.

Das Haus gehört Person A erst seit kurzem, sie hat es geerbt
und dafür bezahlt - und vorher für die Pflegeaufwendungen der
Vorbesitzer eintreten müssen…

Es heißt ja, wenn man einen Betrieb erbt und den 10 Jahre
weiter fortführt, braucht man keine Erbschaftssteuer mehr
zahlen… oder!?!

WER kann mir genaueres oder konkretes dazu sagen.
Ich bin für den Hinweis dankbar.

Servus,

Heißt das, dass das Haus überhaupt keinen eigenen Wert hat?

seit 1990 gibt es in D keine Häuser mehr, die von dem Grundstück, auf dem sie stehen, unabhängige Vermögensgegenstände sind (Sonderfälle im Erbbau lasse ich mal weg, das wird zu kompliziert). Alles, was mit dem Grundstück fest verbunden ist, ist Bestandteil des Grundstücks.

Erbschaftssteuer fällt definitiv an

Freibetrag = 205.000 € beim Erwerb durch Kinder. Die Bewertung von Grundstücken für die ErbSt ist eine im Prinzip einfache, aber im Einzelnen recht fummelige Sache. Als Obergrenze kann man grob vereinfachend das 12,5-Fache der erzielten oder erzielbaren Jahresmiete ansetzen. Davon geht je nach Einzelfall noch Einiges ab; wieauchimmer, als Hausnummer kann das vielleicht schon reichen - man landet mit dieser Bewertung in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert.

wer ist WIR?

Alle, die hier im Forum schreiben.

WER darf mich dann seriös beraten?

Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer.

An wen kann ich mich wenden

Du kannst Dich, solange das Ganze ein abstrakt diskutiertes Beispiel ist, durchaus hier im Forum kundig machen. Bloß den persönlichen Einzelfall dürfen wir nicht behandeln.

Wir könnten z.B. in einem ersten Schritt feststellen, ob überhaupt ErbSt anfällt, wenn ein Haus von Eltern an ein Kind vererbt wird, das im Jahr 1937 gebaut worden ist und dessen Jahresrohmiete Irgendwieviel Euro beträgt. Mit diesen Werten käme man - vereinfachend - schon zu einer konkreten Aussage. Der Abschnitt dazu aus dem Bewertungsgesetz enthält so viele einzelne Vorschriften über Zu- und Abschläge, dass man die Bewertung präzise am besten vornehmen kann, wenn man sich am Tisch gegenüber sitzt und Punkt für Punkt abarbeitet. Aber wie gesagt, mit den genannten Angaben kann man das am allgemeinen Beispiel schon mal in der Größenordnung angehen.

In den meisten Fällen wird der steuerpflichtige Erwerb

„Erben“ heißt im Steuerrecht „Erwerb von Todes wegen“.

D. h. die Gründung so einer Gesellschaft kostet was?

Aber hallo! Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, Registergericht etc. arbeiten alle nicht für Gotteslohn.

Das ist aber nicht der springende Punkt. Der Punkt ist, dass der Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft, sei es als Schenkung unter Lebenden, sei es als Erwerb von Todes wegen, unter Umständen ganz anders bewertet und damit anders besteuert wird. Außerdem gibt es nicht nur erbschaftsteuerliche Aspekte, wenn ein Grundstück in ein Betriebsvermögen eingelegt wird. Meines Erachtens kann man bloß den oben genannten Schritt („Wie ungefähr verhält sich der Wert des Grundstücks zum Freibetrag“?) hier leisten - alles weitere verzweigt in Entscheidungsbäume, die mit einem StB durchgegangen werden sollten.

Schöne Grüße

MM

Servus,
Hallo,

danke für Deine Antwort. IST das kompliziert…
Trotzdem nochmals danke.
Grüße
Marie

Heißt das, dass das Haus überhaupt keinen eigenen Wert hat?

seit 1990 gibt es in D keine Häuser mehr, die von dem
Grundstück, auf dem sie stehen, unabhängige
Vermögensgegenstände sind (Sonderfälle im Erbbau lasse ich mal
weg, das wird zu kompliziert). Alles, was mit dem Grundstück
fest verbunden ist, ist Bestandteil des Grundstücks.

Erbschaftssteuer fällt definitiv an

Freibetrag = 205.000 € beim Erwerb durch Kinder. Die Bewertung
von Grundstücken für die ErbSt ist eine im Prinzip einfache,
aber im Einzelnen recht fummelige Sache. Als Obergrenze kann
man grob vereinfachend das 12,5-Fache der erzielten oder
erzielbaren Jahresmiete ansetzen. Davon geht je nach
Einzelfall noch Einiges ab; wieauchimmer, als Hausnummer kann
das vielleicht schon reichen - man landet mit dieser Bewertung
in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert.

wer ist WIR?

Alle, die hier im Forum schreiben.

WER darf mich dann seriös beraten?

Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer.

An wen kann ich mich wenden

Du kannst Dich, solange das Ganze ein abstrakt diskutiertes
Beispiel ist, durchaus hier im Forum kundig machen. Bloß den
persönlichen Einzelfall dürfen wir nicht behandeln.

Wir könnten z.B. in einem ersten Schritt feststellen, ob
überhaupt ErbSt anfällt, wenn ein Haus von Eltern an ein Kind
vererbt wird, das im Jahr 1937 gebaut worden ist und dessen
Jahresrohmiete Irgendwieviel Euro beträgt. Mit diesen Werten
käme man - vereinfachend - schon zu einer konkreten Aussage.
Der Abschnitt dazu aus dem Bewertungsgesetz enthält so viele
einzelne Vorschriften über Zu- und Abschläge, dass man die
Bewertung präzise am besten vornehmen kann, wenn man sich am
Tisch gegenüber sitzt und Punkt für Punkt abarbeitet. Aber wie
gesagt, mit den genannten Angaben kann man das am allgemeinen
Beispiel schon mal in der Größenordnung angehen.

In den meisten Fällen wird der steuerpflichtige Erwerb

„Erben“ heißt im Steuerrecht „Erwerb von Todes wegen“.

D. h. die Gründung so einer Gesellschaft kostet was?

Aber hallo! Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater,
Registergericht etc. arbeiten alle nicht für Gotteslohn.

Das ist aber nicht der springende Punkt. Der Punkt ist, dass
der Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft, sei es als
Schenkung unter Lebenden, sei es als Erwerb von Todes wegen,
unter Umständen ganz anders bewertet und damit anders
besteuert wird. Außerdem gibt es nicht nur
erbschaftsteuerliche Aspekte, wenn ein Grundstück in ein
Betriebsvermögen eingelegt wird. Meines Erachtens kann man
bloß den oben genannten Schritt („Wie ungefähr verhält sich
der Wert des Grundstücks zum Freibetrag“?) hier leisten -
alles weitere verzweigt in Entscheidungsbäume, die mit einem
StB durchgegangen werden sollten.

Schöne Grüße

MM