Hallo …
dass die Gesellschaftsform die Ergebnis- und Liquiditätsplanungen verändern ist aber schon klar?
Insoweit kann nichts fertig sein!
MfG
BEBOUB
Hallo …
dass die Gesellschaftsform die Ergebnis- und Liquiditätsplanungen verändern ist aber schon klar?
Insoweit kann nichts fertig sein!
MfG
BEBOUB
Hi,
§ 30 GmbHG ist Dir aber bekannt, oder?
Wer hat von einer Auszahlung an die Gesellschafter gesprochen?
mfg Ulrich
Hi,
§ 30 GmbHG ist Dir aber bekannt, oder?
Wer hat von einer Auszahlung an die Gesellschafter gesprochen?
Mein Vorredner.
Gruß,
Christian
Hi,
Mein Vorredner.
Sorry, hab das als „ausgeben“ interpretiert. ACK, an die Gesellschafter zurück geht überhaupt nicht.
mfg Ulrich
darlehen, lohnzahlungen, die ersten investitionen, vermietung anlagegüter von den gesellschaftern an die gesellschaft
alles eine frage der gestaltung
hab noch keinen fall erlebt, wo das irgendwann mal ein problem gewesen wäre…
problematisch wirds höchstens bei insolvenz, wenn die gesellschafter ran müssen, und die darlehen zurückgeführt werden müssen
gruß inder
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Hi,
Mein Vorredner.
Sorry, hab das als „ausgeben“ interpretiert. ACK, an die
Gesellschafter zurück geht überhaupt nicht.mfg Ulrich
darlehen, lohnzahlungen, die ersten investitionen, vermietung
anlagegüter von den gesellschaftern an die gesellschaftalles eine frage der gestaltung
hab noch keinen fall erlebt, wo das irgendwann mal ein problem
gewesen wäre…
Wo kein Kläger, da kein Richter. Die Einlagenrückkehrgewähr ist ein sehr problematisches Feld, das von Laien immer wieder gern unterschätzt wird. Schon eine Bürgschaft der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschafter ist kritisch zu sehen, von anderen Umgehungsversuchen und erst recht direkten Auszahlungen mal ganz abgesehen.
problematisch wirds höchstens bei insolvenz, wenn die
gesellschafter ran müssen, und die darlehen zurückgeführt
werden müssen
Welche Darlehen? Von der Gesellschaft an die Gesellschafter etwa? Klarer Fall von Einlagenrückgewähr, sofern das Eigenkapital tangiert wird.
Gruß,
Christian
Hi,
Mein Vorredner.
Sorry, hab das als „ausgeben“ interpretiert. ACK, an die
Gesellschafter zurück geht überhaupt nicht.mfg Ulrich
darlehen, lohnzahlungen, die ersten investitionen, vermietung
anlagegüter von den gesellschaftern an die gesellschaftalles eine frage der gestaltung
hab noch keinen fall erlebt, wo das irgendwann mal ein problem
gewesen wäre…Wo kein Kläger, da kein Richter.
eben - das meinte ich…
Die Einlagenrückkehrgewähr
ist ein sehr problematisches Feld, das von Laien immer wieder
gern unterschätzt wird. Schon eine Bürgschaft der Gesellschaft
für Verbindlichkeiten der Gesellschafter ist kritisch zu
sehen, von anderen Umgehungsversuchen und erst recht direkten
Auszahlungen mal ganz abgesehen.
klar, und bis zum 31.05. muss man seine einkommensteuererklärung abgegeben haben…
problematisch wirds höchstens bei insolvenz, wenn die
gesellschafter ran müssen, und die darlehen zurückgeführt
werden müssenWelche Darlehen? Von der Gesellschaft an die Gesellschafter
etwa? Klarer Fall von Einlagenrückgewähr, sofern das
Eigenkapital tangiert wird.
und dann ? was passiert denn, wenn dieser sachverhalt vorliegt, und wer soll es überhaupt bemerken
gruß inder
ist ein sehr problematisches Feld, das von Laien immer wieder
gern unterschätzt wird. Schon eine Bürgschaft der Gesellschaft
für Verbindlichkeiten der Gesellschafter ist kritisch zu
sehen, von anderen Umgehungsversuchen und erst recht direkten
Auszahlungen mal ganz abgesehen.klar, und bis zum 31.05. muss man seine
einkommensteuererklärung abgegeben haben…
Du scheinst das Thema ja sehr locker zu sehen.
problematisch wirds höchstens bei insolvenz, wenn die
gesellschafter ran müssen, und die darlehen zurückgeführt
werden müssenWelche Darlehen? Von der Gesellschaft an die Gesellschafter
etwa? Klarer Fall von Einlagenrückgewähr, sofern das
Eigenkapital tangiert wird.und dann ? was passiert denn, wenn dieser sachverhalt
vorliegt, und wer soll es überhaupt bemerken
Der Insolvenzverwalter und in der Folge die anderen Gläubiger der Gesellschaft. Die Folgen stehen ebenfalls im GmbHG. Zum einen sind die entnommenen Beträge wieder der Gesellschaft zuzuführen, zum anderen sind auch die Geschäftsführer in der Pflicht, weil die Zahlungen ausgeführt haben. Darüber hinaus kommt die ein oder andere Insolvenzstraftat in Betracht.
Das dumme ist, daß die wenigsten Gesellschafter und Geschäftsführer Erfahrungen mit Insolvenzen haben. Wenn es dann soweit ist, gibt es dann mitunter böse Überraschungen.
Gruß,
Christian
Der Insolvenzverwalter und in der Folge die anderen Gläubiger
der Gesellschaft. Die Folgen stehen ebenfalls im GmbHG. Zum
einen sind die entnommenen Beträge wieder der Gesellschaft
zuzuführen, zum anderen sind auch die Geschäftsführer in der
Pflicht, weil die Zahlungen ausgeführt haben. Darüber hinaus
kommt die ein oder andere Insolvenzstraftat in Betracht.Das dumme ist, daß die wenigsten Gesellschafter und
Geschäftsführer Erfahrungen mit Insolvenzen haben. Wenn es
dann soweit ist, gibt es dann mitunter böse Überraschungen.Gruß,
Christian
hallo,
ich geb dir doch grundsätzlich recht - aber es ist oft die falsche meinung vorhanden, dass das stammkapital irgendwo gebunkert sein muss - und dem ist eben nicht so
klar ist im inso-fall der gesellschafter voll dabei und muss alles zurückführen, was er sich an darlehen o.ä. geäwhrt hat, aber davon kann man doch nicht im vorfeld ausgehen…
ich schrieb auch oben schon, dass das m.e. die einzige gefahr an der sache ist
in der praxis wird doch das stammkapital in der ersten zeit durch gf-gehalt und z.b. das erste warensortiment oder den 3er kombi aufgebraucht - who cares
wie gesagt, knifflig wirds, wenn die insolvenz droht…
gruß inder
Stammkapitalgedöns
Hallo,
ich geb dir doch grundsätzlich recht - aber es ist oft die
falsche meinung vorhanden, dass das stammkapital irgendwo
gebunkert sein muss
das Problem kann nur entstehen, wenn man sich über die Unterschiede zwischen Aktiva, Passiva und Liquidität nicht im klaren ist. In der Tat ist das bei Existenzgründern ein häufiges Problem.
klar ist im inso-fall der gesellschafter voll dabei und muss
alles zurückführen, was er sich an darlehen o.ä. geäwhrt hat,
aber davon kann man doch nicht im vorfeld ausgehen…
Davon muß man ausgehen, denn der Sinn der Gründung einer GmbH liegt in den allermeisten Fällen darin, die private und den unternehmerische Vermögenssphäre voneinander zu trennen. Mit einem Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter ist diese Trennung im Eimer. Einerseits hat sich der Gesellschafter aus der Kasse des Unternehmens bedient, andererseits gerät der Gesellschafter für den geliehenen Betrag doch in die persönliche Haftung.
ich schrieb auch oben schon, dass das m.e. die einzige gefahr
an der sache ist
Es ist durchaus denkbar, daß sich an solchen Dingen auch der Abschlußprüfer reibt. Wenn dann erst einmal eine entsprechende Testatseinschränkung im Bericht steht, ist Holland schnell in Not.
in der praxis wird doch das stammkapital in der ersten zeit
durch gf-gehalt und z.b. das erste warensortiment oder den 3er
kombi aufgebraucht - who cares
Auch hier verweise ich auf die nicht ganz unteressanten Unterschiede zwischen Aktiva, Passiva und Liquidität. Das einzige aus Deiner Aufzählung, was das Stammkapital angreift, ist das Geschäftsführergehalt (wenn man mal von den Abschreibungen auf den Kombi absieht) und das ist keine Einlagenrückgewähr, weil es eben an den Geschäftsführer gezahlt wird und nicht an den Gesellschafter - auch wenn es sich dabei um ein und dieselbe Person handelt.
Gruß,
Christian