Liebe/-r Experte/-in,
Sehr geehrte Damen und Herren,
sei einem Jahr bin ich Teilhaber eines Kaffes, in Berlin,
es ist eine GBR, ich aber bin für alles zuständig,
mein Partner ist sozusagen nicht aktiv.
Gesellschaftsvertrag haben wir aus dem Internet runtergeladen
Und unterschrieben. (Standard)
Meine Frage ist , wie kann ich aus dem GBR Vertrag wieder rauskommen?
Kann ich mein Anteil an eine Dritte Person verkaufen? , Falls ich es an eine dritte Person verkaufe, was passiert mit der GBR und mit der Konzesion?
Was passiert mit den unseren Verbindlichkeiten, z.B. Fälligen Umsatzsteuern beim Finanzamt?
Übernimmt es der Neue Gesellschafter oder der ausscheidende?
Wie Löst man eine Gbr auf?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Henry,
Diese Fragen kann man nur beantworten, wenn man den GbR Vertrag kennt.
Hallo,
an Dritte können die Anteile in den meisten Fällen nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter verkauft werden.
Die Konzession ist personengebunden, kann also von einem Dritten nicht einfach so übernommen werden.
Bei einer Personengesellschaft, wie der GbR, müssen alle geschäftsführenden Gesellschafter über eine Konzession verfügen…
Die Sache mit den Verbindlichkeiten kann im Anteilskaufvertrag mit dem Käufer individuell geregelt werden. D.h. der Käufer kann den Verkäufer von den Verbindlichkeiten freistellen.
Die GbR kann durch eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages aufgelöst werden.
Ich hoffe, dass meine Informationen hilfreich sind und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Tim
Hallo…
es kommt zunächst einmal darauf an, was der Gesellschaftsvertrag sagt. Dieser müßte eigentlich eine Regelung enthalten. Ansonsten ist jeder GbR - Vertrag kündbar. Die Gesellschaft ist dann aufzulösen, das Vermögen zu verteilen. Für Verbindlichkeiten haften beide Gesellschafter als Gesamtschuldner.
Ein GbR-Anteil ist nach der Grundregel des BGB nich veräusserlich. das wird aber im Gesellschaftsvertrag normalerweise anders geregelt und der Verkauf ermöglcht. Hier muß man also wieder in die Satzung schauen. Für die bis zur Auflösung eingegangenen Verbindlichkeiten haftet der ausscheidende Gesellschafter ggf. weiter.
Die Frage ist, wem die Konzession erteilt wurde, der GbR oder einem Gesellschafter?
Gruß aus Düsseldorf
Hallo,
bitte auf die Kündigungsfrist im Gesellschaftrsvertrag achten und dann kündigen. Schriftlich mit Empfangsbestätigung. Allen Geschäftspartnern würde ich vorsichtshalber Kenntnis geben.
Haftungsfrage:
Für alle, aber auch wirklich alle Verbindlichkeiten bis zur Auflösung haften beide gesamtschuldnerisch (jeder mit seinem ganzen Vermögen). Sie können natürlich im Innenverhältnis (gilt nur für sie beide und nicht für Gläubiger usw.) eine schriftliche Vereinbarung treffen.
Die Konzessionsfrage klären Sie am besten mit dem Amt ab. Die Frage ist nämlich, auf wen wurde sie bisher ausgestellt usw.
Dann beginnt der Streit, wem gehört was. Die Aufteilung muss korrekt geregelt werden. Dann können Sie mit einem anderen Partner einen neuen Vertrag eingehen.
MfG
PB
Sehr geehrter Frager,
eine GbR ist immer sehr riskant, weil alle Gesellschafter -egal wie aktiv - gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der GbR haften. Selbst bei Veräußeruing eines GbR-Anteils an einen Dritten, haftet man ggf. neben diesem npch bis zu 5 Jahren, wenn die GbR das Geschäft deiner OHG (hier Konzession eines Cafe) betreibt. Für bereits entstandene Steuerschulden haften DSie bis zum Zeitpunkt der Veräu0erung selbst (es sei denn der Käufer tilgt diese) Falls Sie der Konzessionsträger sind, dann kann auch der Verkauf nur an einen Konzessionsträger erfolgen.
Die Auflösung einer GbR erfolgt durch Liquidationsbeschluß, das Geschäft wird eingestellt und die Aktiva versilbertz und damit die Verbindlichkeiten gezahlt, was an Verbindlichkeiten übrig bleibt, dafür stehen die Gesellschafter mit Ihren privaten Vermögen ein (also langfristig mit anwaltlicher Beratung ein Konzept zur Sicherung privaten Vermögens entwickeln!)
GbR mit 2 Gesellschafter hat im Jahr 1994 ein Bauprojekt
erstellt und wurde bis Ende der 90-iger Jahre dann
wohnungsweise verkauft.Die Gesellschaft selbst wurde nie
förmlich abgewickelt,der Gewinn wurde vom Partner auch
nicht aufgeteilt und keine Abschlußbilanz mir vor gelegt.
Meine Frage: Wenn noch nicht eine Abrechung vom Gesell-schafter stattgefunden hat,gibt es da eine jährung,
dem Partner gegenüber und wie kann ich mein Recht auf
mein Gewinn bekommen.