Gesellschaftsrecht Gewinnverteilung GmbH

… Privatentnahmen

Hallo zusammen,

ich habe eine rein fiktive Frage zum Gesellschaftsrecht.

Angenommen, folgender Passus steht in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag:
„Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, verteilt nach Eigentumsanteilen. Der anteilige Bilanzgewinn hat bis zum März des folgenden Jahres ausgezahlt zu werden.“
Weitere Vereinbarungen zu Entnahmen sind nicht festgehalten. Lediglich in einem der ersten Paragraphen steht, dass gesetzliche Regelungen gelten, soweit nicht etwas anderes im Vertrag vereinbart ist.

Die Firma hat 2 Gesellschafter die zu je 50% beteiligt sind.

Es ist so, dass Gesellschafter A wesentlich mehr entnommen hat, als der zweite Gesellschafter B. Die Entnahmen werden immer dann getätigt, wenn man halt „wieder Geld benötigt“.

Variante 1:
Die Entnahmen sind jeweils kleiner als der Bilanzgewinn, sprich beide haben im Rahmen der Bilanzgewinnverteilung agiert.

Hat der Gesellschafter B, der weniger entnommen hat, einen Anspruch auf „Ausgleich“ der höher ausgezahlten Beträge durch A?
Sprich A hat z.B. auf die letzten 5 Jahre 100.000 EUR mehr entnommen als B, kann B jetzt 100.000 EUR aus der Gesellschaft entnehmen um das Gleichgewicht zu erhalten?

Wenn ein Gesellschafter weniger entnimmt, als ihm aus dem Bilanzgewinn zusteht, verjähren diese Ansprüche oder kann der Gesellschafter im folgenden Jahr z.B. 5.000 EUR, die er im Vorjahr weniger entnommen hat, zusätzlich entnehmen?

Variante 2:
Gesellschafter A hat höhere Beträge, als ihm aus dem Bilanzgewinn zustehen, entnommen.
Gesellschafter B bleibt wiederum in den Grenzen des Bilanzgewinnes.
Wie würde es hier mit einem „Ausgleich“ aussehen?

Wenn ein Gesellschafter weniger entnommen hat, als ihm
Angenommen B hätte einen „Ausgleichsanspruch“. Falls B nun verstirbt, können die testamentarischen Erben von B diesen Anspruch auch geltend machen? Sozusagen rückwirkend für die letzten Jahre.

Vielen Dank für Eure Einschätzungen zu dieser Fallkonstellation.

H~i~O

Ich würde das noch mal in einem Forum für Steuern oder Rechnungslegung reinstellen.

Das Problem ensteht m.E. doch schon dadurch, dass private Entnahmen aus einer GmbH gar nicht möglich sind;
sondern im Prinzip einen Kredit darstellen, der auch durch einen schriftlichen Kreditvertrag abgesichert werden sollte.

Wenn man das ganze als Kredit verbucht, erübrigt sich im Prinzip ja der Rest der Fragestellung.