Ich muss demnächst einen Vortrag über Pflegschaft halten.
Darin soll es u.a. um Pflegekinder gehen.
Kann mir jemand sagen, welches Gesetz es dazu gibt? Im BGB
gibt es ja den §1909. Aber hat dieser Artikel was mit
Pflegekindern zu tun? Oder gibt es noch ein anderes Gesetz zur
Pflegschaft?
Hallo Ines,
Ich habe dir einige Infos für deinen Vortrag aus dem Internet zusammengestellt. Vielleicht kannst du damit etwas anfangen. Viel Glück.
Sabine
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) betrifft in folgenden Paragraphen direkt die Belange von Pflegeeltern:
• § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege (darin Absatz 3)
• § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege (darin Absatz 4)
• § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
• § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
• § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
Das Achte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) - auch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt - betrifft in folgenden Paragraphen direkt die Belange von Pflegefamilien:
• § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
• § 27 Hilfe zur Erziehung
• § 33 Vollzeitpflege
• § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder u. Jugendliche
• § 36 Mitwirkung, Hilfeplan
• § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
• § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der Familie
• § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
• § 40 Krankenhilfe
• § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
Die Aufgaben des Jugendamtes
Das Jugendamt hat dafür zu sorgen, dass es Pflegefamilien gibt, bei denen Kinder untergebracht werden können. Dies bedeutet, dass das Jugendamt Pflegefamilien werben, vorbereiten, beraten, betreuen, fortbilden und finanzieren muß.
Diesen Auftrag an das Jugendamt, Hilfe zur Erziehung zu gewähren, regelt das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - auch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt. Ab dem Paragraphen 27 ist diese Hilfe zur Erziehung in ihrer Grundvoraussetzung und ihren Möglichkeiten beschrieben. Einen Teil dieser Aufgaben kann das Jugendamt auch auf freie Träger, z.B. Caritas, Sozialdienst kath. Frauen und Männer, Diakonie etc. übertragen.
Anspruch auf „Hilfe zur Erziehung“
Ein Personensorgeberechtigter hat Anspruch auf „Hilfe zur Erziehung“ bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen. Ein Personensorgeberechtigter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind hat. Der Anspruch begründet sich damit, dass ansonsten eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet werden kann und dass diese Hilfe für die Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Insbesondere wird Hilfe zur Erziehung nach den §§ 28 bis 35a gewährleistet. Diese Paragraphen beschreiben immer intensiver werdende Hilfsangebote, von der Erziehungsberatung bis hin zur Unterbringung außerhalb des Elternhauses.
Vollzeitpflege
§ 33 beschreibt die „Vollzeitpflege“, in der sowohl eine zeitlich befristete als auch auf Dauer angelegte Familienpflege angeboten werden soll. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder soll es besondere Formen der Familiepflege geben. Diese besondere Formen bezeichnet die Praxis mit: Sonderpflege, sozialpädagogische Pflegestelle, heilpädagogische Pflegestelle, Erziehungsstelle.
Rechtliche Grundlage
§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
§ 33 SGB VIII Vollzeitpflege
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
PFLEGEFORMEN
Die folgenden Pflegeformen sind immer Unterbringungen des Kindes in Vollzeitpflege, dies bedeutet, dass das Kind Tag und Nacht in der Pflegefamilie lebt.
Kurzzeitpflege
Aufenthalt des Kindes in einer Pflegefamilie mit der klaren Perspektive der Rückkehr des Kindes in seine Herkunftsfamilie. Die Herkunftsfamilie ist für eine gewisse Zeit nicht in der Lage, das Kind weiter zu erziehen und zu versorgen, möchte dies aber in Zukunft wieder tun. Darüber hinaus ist die Beziehung des Kindes zu seiner Familie so, dass eine Zukunftsperspektive besteht und die Eltern weiter Hauptbezugspersonen des Kindes bleiben wollen und sollen.
Die Pflegeeltern müssen in dieser Pflegeform eng mit den Herkunftseltern zusammen arbeiten.
Bereitschaftspflege - Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB)
Der Aufenthalt des Kindes ist auch hier zeitlich begrenzt. Die zukünftige Perspektive für das Kind ist jedoch noch nicht klar. Entweder geht das Kind zur Herkunftsfamilie zurück, oder es wird in eine Dauerpflegefamilie, manchmal auch in ein Heim vermittelt. Meist wurden die Kinder in Bereitschaftspflege „in Obhut“ genommen, weil es eine Kindeswohlgefährdung in der Herkunftsfamilie gab und nun erst einmal die ganze Situation abgeklärt werden muss.
Wochenpflege
Hier werden die Pflegekinder im Haushalt der Pflegefamilie während der Woche Tag und Nacht oder nur an bestimmten Tagen betreut. Die Gründe für die Wahl dieser Betreuungsform liegen meist in ungünstigen und unregelmäßigen Arbeits- und Ausbildungszeiten oder entfernten Arbeitsorten der Eltern des Kindes.
Dauerpflege (Hilfe zur Erziehung, HzE, gem. § 27 SGB VIII i. V. m. §33 SGB VIII)
Diese Pflegeform ist eine dauerhafte (langjährige) Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie. Das Kind lebt dort bis zur Verselbständigung. Die Pflegeeltern sind die Hauptbezugspersonen für das Kind.
Sonderpflege (Hilfe zur Erziehung, HzE, gem. § 27 SGB VIII i. V. m. §33 SGB VIII)
Sonderpflegestellen sind Pflegefamilien, bei denen Kinder mit besonderen Bedürfnissen leben. Diese Pflegeeltern haben eine entsprechende pädagogische Ausbildung und/oder verfügen über langjährige Erziehungserfahrung. Hier werden behinderte, stark entwicklungsbeeinträchtigte oder ältere Kinder dauerhaft untergebracht. Diese Kinder haben einen besonderen erhöhten Erziehungsanspruch an die Pflegeeltern. Sonderpflegestellen bzw. Erziehungsstellen werden in ihrer Arbeit besser beraten und unterstützt und erhalten auch bessere finanzielle Leistungen.
Verwandtenpflege
Ein Vielzahl von Kindern leben als Pflegekinder bei Verwandten. Großeltern, Tante und Onkel haben die Enkelin, Nichte oder Neffen aufgenommen und das Kind wird in dieser Familie groß. Die Verwandtenpflege kann einerseits eine „Hilfe zur Erziehung“ gemäß §27 KJHG sein, d.h. hier werden Großeltern, Tante oder Onkel so wie eine fremde Familie finanziell (Pflegegeld) und beraterisch unterstützt. Andererseits kann Verwandtenpflege auch einfach eine Hilfe der Familie für die Eltern des Kindes sein, ohne dass sich das Jugendamt um diese Pflegestelle kümmern muß. Aber auch solche Pflegefamilien haben Anspruch auf die Beratung durch das Jugendamt und können Hilfe einfordern.
Wie wird ein Kind ein Pflegekind?
Kinder geraten in ihren Familien in Not. Die Eltern sind nicht in der Lage, das alltägliche Leben mit ihrem Kind geregelt zu bekommen. Aufgrund ihrer eigenen Lebensproblematik sind sie sehr mit sich selbst beschäftigt und können ihren Kindern keine verläßlichen Eltern sein. Manche Eltern können aufgrund einer eigener schweren Erkrankung oder eines Unfalls ihre Kinder nicht mehr versorgen, andere Eltern geraten aufgrund äußerer Umstände wie Arbeitslosigkeit oder Scheidung in eine schwere Krise.
Zuallererst wird diesen Eltern vom Jugendamt Hilfe angeboten, die darauf abzielt, dass die Eltern ihr Kind wieder selbst versorgen können. Diese sogenannten familienstützenden Maßnahmen (z.B. Sozialpädagogische Familienhilfe) werden für einen längeren Zeitraum angeboten. In dieser Zeit soll sich die Familie wieder stabilisieren, damit die Eltern ihre Kinder wieder eigenverantwortlich erziehen können. In vielen Familien sind die familienstützenden Hilfen erfolgreich, besonders dann, wenn äußere Ursachen für die Familienkrise verantwortlich waren. Liegen die Ursachen der Familienkrise jedoch überwiegend in der Persönlichkeit der Eltern begründet, dann können diese die ihnen angebotenen Familienhilfen häufig nicht annehmen und das Kind lebt weiterhin in einer Gefährdung.
Das Jugendamt muß dann einen Schritt weiter gehen und die Eltern davon überzeugen, dass das Kind erst einmal die Familie verlassen und anderweitig versorgt werden muß. Sind die Eltern damit nicht einverstanden, dann muß das Jugendamt zum Schutz des Kindes das Familiengericht einschalten. Der Familienrichter oder die Richterin kann dann die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie veranlassen.
Manchmal muß ein Kind zu seinem Schutz direkt und schnell aus seiner Familie geholt und untergebracht werden. Dies Kind wird dann „in Obhut“ genommen und findet erst einmal Unterkunft in einer Bereitschaftspflegestelle oder einer Heimgruppe.
Recht auf Familie
Kinder haben ein Recht darauf, in einer Familie aufzuwachsen. Daher wird für jedes Kind geprüft, ob es in einer Pflegefamilie leben kann.
• Kann es sich auf Menschen einlassen, kann es Nähe vertragen, möchte es in einer Familie leben?
• Wird die Rückkehr zur Herkunftsfamilie unwahrscheinlich sein?
• Was hat das Kind für Bedürfnisse?
• Gibt es Bewerber, die zu diesem Kind passen?
Spricht alles dafür, dass das Kind in einer Pflegefamilie leben kann, dann müssen der Personensorgeberechtigte und das Jugendamt entsprechend entscheiden.