Hallo,
angeregt durch einen Artikel bei heise [1] wurde im Verein diskutiert, ob auch ein Schulförderverein, der online als Vermittler von Nachmittagsveranstaltungen für Kinder auftritt (wie Schach, Töpfer, usw.), im Sinne des Gesetzes ein Online-Händer mit Webshop darstellt.
Der Schulförderverein kündigt auf seiner Homepage die Veranstaltungen an. Interessierte Eltern können über ein Anmeldeformular ihre Kinder anmelden. Hier werden klar und deutlich die Dauer sowie die Kosten des Kurses angezeigt. Abgeschickt wird die Anmeldung über die üblichen „Sende“-Schaltfläche. Muss nun aufgrund des Gesetztes der Text auf der Schaltfläche geändert werden?
Viele Grüße
Stefan
[1] Gesetz gegen Kostenfallen im Internet tritt in Kraft:
http://www.heise.de/resale/artikel/Gesetz-gegen-Kost…
Hallo Stefan,
eine konkrete juristische Antwort bekommst Du von mir nicht, aber
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ist die Umgestaltung des Buttons vielleicht gar nicht verkehrt und könnte gut ankommen, weil es eindeutig ist. Abgeschreckt durch „Zahlungspflicht“ wird in einer solchen Umgebung sicherlich niemand (und wenn doch, ist es besser, es wird bereits früh geklärt) und
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wo kein Kläger, da… Rechtsfolge der fehlenden Umsetzung ist, soweit ich das sehe, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und die „Bestellung“ storniert werden kann. Das dürfte im schulischen Umfeld zu regeln sein.
Das Gesetz hat eine andere Zielgruppe. Solange die Website eine organisatorische Unterstützung der Schulaktivitäten ist, wird das alles wohl sehr lauwarm gegessen.
Gruß,
Oskar
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Das hat mir schon sehr geholfen.
Grüße, S. Horn