Gesetz oder Vertrag?

Hallo!
Geht Vertrag vor dem Gesetz oder umgekehrt?
Wenn man z.B. nach dem Gesetz einen Anspruch auf Krankheitstage (20 Tage bei einer alleinerziehende Frau z.B.) und im Vertrag es anders geregelt ist (werden als normale Krankheitstage vom Lohn abgezogen, d.h. die Frau bekommt dann pro Tag weniger), was gilt dann?

Und generell, wie ist es im Arbeitsrecht? Gibt´s doch etwas, dann im Vertrag anders geregelt werden darf und einege Fälle, die den Mindestanforderungen des Gesetzes entsprechen müssen?

Vielen Dank!

Geht Vertrag vor dem Gesetz oder umgekehrt?
Wenn man z.B. nach dem Gesetz einen Anspruch auf
Krankheitstage (20 tage bei einer alleinerziehende Frau z.B.)
und im Vertrag es anders geregelt ist (werden als normale
Krankheitstage vom Lohn abgezogen, d.h. die Frau bekommt dann
pro Tag weniger), was gilt dann?

das kommt darauf an, ob die gesetzliche regelung dispositiv, also abdingbar ist und daher durch vertrag eine andere vereinbarung getroffen werden kann.
das ist an der konkreten vorschrift zu entscheiden. wenn du dir das entgeltfortzahlungsgesetz ansiehst : http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__12.html

Und generell, wie ist es im Arbietsrecht? Gibt´s doch etwas,
dann im vertrag anders geregelt werden darf und einege Fälle,
die den Mindestanforderungen des Gesetzes entsprechen müssen?

s.o., auch im arbeitsrecht lässt sich darüber keine generelle aussage treffen. immer in das gesetz sehen…

Hallo,

ich glaube, dass du hier gehörig die Dinge durcheinanderbringst.

Zwischen Gesetz und Vertrag besteht in dem geschilderten Fall kein Widerspruch, da § 45 SGB V für erkrankte Kinder keine Vergütungspflicht vorsieht.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html

Wenn also der AG im Vertrag die Vergütung ausschließt, ist das korrekt. Die Frau bekommt Krankengeld, was eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht des AG ist.

Es wird auch nicht wie normale Krankheit der Frau behandelt, denn dafür lässt sich die Lohnfortzahlung nicht ausschließen, dafür bestände Vergütungspflicht.

VG
EK

vielen Dank!
noch ein Paar Fragen:
Es stehen den Alleierziehenden 5 Tage (wo noch der volle lohn bezahl werden muss) und dann noch 15 Tage mit dem Kinderpflegekrankengeldanspruch. Kinderpflegekrankengeld beträgt ca. 70%.
FRAGE 1: WO FINDET MAN IM GESETZ DIE REGELUNG DAZU, DASS DIE ERSTEN % TAGEN BEKOMMT MAN VOLLEN LOHN?
FRAGE 2: WO KANN MAN DAS MIT DEN 70% IM GESETZ FINDEN?
FRAGE 3: WENN IM VERTRAG VEREINBART WURDE, DASS MANN NICHT 70% BEKOMMT, SONDERN WENIGER, WAS GILT DANN? wahrscheinlich doch 70%, aber ich weiss nicht, wo man das im Gesetz findet

Hallo

FRAGE 1: WO FINDET MAN IM GESETZ DIE REGELUNG DAZU, DASS DIE
ERSTEN % TAGEN BEKOMMT MAN VOLLEN LOHN?

nirgends, das stimmt nämlich nicht

FRAGE 2: WO KANN MAN DAS MIT DEN 70% IM GESETZ FINDEN?

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html

FRAGE 3: WENN IM VERTRAG VEREINBART WURDE, DASS MANN NICHT 70%
BEKOMMT, SONDERN WENIGER, WAS GILT DANN? wahrscheinlich doch
70%, aber ich weiss nicht, wo man das im Gesetz findet

Was hat denn der Arbeitgeber mit den Leistungen der Krankenkasse zu tun? Die kann er nicht ausschließen, warum sollte er auch. Er selbst muss aber nichts zahlen.

VG
EK

ich habe in einem Artikel gelesen, dass diese ersten 5 Tage bekommt man den vollen Lohn.
http://www.eltern.de/kleinkind/betreuung/betreuung-k…

ich würde gerne wissen, wo man das im Gesetz finden könnte
und falls das doch stimmt, dann wird der Lohn auch in den ersten 5 tage von der Krankenkasse bezahlt?
Gibt´s dann bei jeder Krankenkasse eigene Regelung dafür? Wo könnte man das denn finden?

Hallo,

das steht da nicht. Das gibt es auch nicht.

VG
EK

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Danke für Ihre Geduld! :smile:

Doch, steht es schon :smile:
Der Artikel besteht aus 3 Seiten, die erste Seite ist die, die Sie sofort sehen und unter der Tabelle gibt´s solche „Knöpfe“ mit den Seiten-Nummern, die man anklicken kann. Und auf der zweiten Seite steht:

„Bekomme ich Lohn, während ich mein krankes Kind betreue?
Ja! Die ersten fünf Tage gibt es den vollen Lohn“

Hallo Intouch,
auf der letzten Seite stehen die Autoren des Artikels.
Die würde ich als erstes fragen.
Grüße
Almut

Hallo,

„Bekomme ich Lohn, während ich mein krankes Kind betreue?
Ja! Die ersten fünf Tage gibt es den vollen Lohn“

Da kann ich [EK] nur bestätigen. Das steht in keinem Gesetz.

Genau so frag ich mich, wie die auf die Aussage … ‚‚Auszubildende mit kleinen Kindern haben bis zu sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn das Kind erkrankt und sie zu seiner Beaufsichtigung der Arbeit fernbleiben müssen.‘‘ … kommen.

MfG

Ich habe jetzt die Autoren angeschrieben.
Sehen wir mal, was sie antworten.

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Hallo,

ja, jetzt habe ich es auch gefunden.

Diese Stelle im Artikel bezieht sich auf § 616 BGB als Anspruchsgrundlage.

http://dejure.org/gesetze/BGB/616.html

Der gilt aber in dem hier geschilderten Fall nicht, weil hier ja gerade die Vergütung für kranke Kinder ausgeschlossen ist, was zulässig ist, weil § 616 BGB abdingbar ist (ergibt sich im Umkehrschluss aus § 619 BGB).

Wenn AG und AN im Arbeitsvertrag vereinbaren: „Der AN hat im Falle der Erkrankung des Kindes Anspruch auf X Tage unbezahlte Freistellung im Jahr“, dann gilt das auch für die ersten 5 Tage.

Also keine 5 Tage Lohnfortzahlung im vorliegenden Fall.

VG
EK

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  1. Also wenn in Vertrag nichts zu dem Thema stehen würde, dann würden tatsächlich die ersten 5 Tage in voller Höhe (von dem AG?)zu bezahlen?
  2. Ist es in der Rechsprechung geregelt, dass „nicht erhebliche Zeit“ 5 Tage sind?

Hallo,

dazu müsste man mehr Details kennen, ein Ausschluss von § 616 BGB kann auch unauffällig daherkommen, etwa die zum Ausschluss führende Klausel „bezahlt wird nur die wirklich geleistete Arbeit", in der Literatur wird vertreten, dass bei flexiblen Arbeitszeitmodellen die Vorschrift des § 616 konkludent abbedungen ist. Ebenfalls zum Ausschluss führt ein in dem Betrieb als abschließende Regelung gestalteter „Sonderurlaubskatalog“, in dem typischerweise Tatbestände wie eigene Eheschließung, Tod naher Angehöriger und Umzüge geregelt sind. Steht da das kranke Kind nicht drin, geht die Rechtsprechung von einem Ausschluss der Vergütung aus.

Die 5 Tage werden in einer über 30 Jahre alten BAG-Entscheidung genannt, wobei Einzelheiten sehr strittig sind, es auch auf die Schwere der Erkrankung, das Alter des Kindes und die Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommen soll.

BAG, Urteil vom 19. 4. 1978 - 5 AZR 834/76:

  1. Bedarf ein im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind unter acht Jahren wegen einer Erkrankung nach ärztlichem Zeugnis der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Arbeitnehmers, weil eine andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person hierfür nicht zur Verfügung steht, kann der Arbeitnehmer, der diese Pflege und Betreuung übernimmt, nach § 616 I 1 BGB vom Arbeitgeber Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes beanspruchen, sofern seine Verhinderung nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert. Ein Zeitraum bis zu fünf Arbeitstagen, wie er in Fällen dieser Art im allgemeinen nur in Betracht kommt, ist in aller Regel als verhältnismäßig nicht erheblich i.S. von § 616 I 1 BGB anzusehen.

  2. Der Arbeitnehmer kann für die ersten Tage der Erkrankung eines solchen Kindes im allgemeinen nicht darauf verwiesen werden, daß außerhalb des Haushalts lebende Personen das Kind pflegen oder betreuen könnten.

  3. Arbeitsrechtliche Ansprüche nach § 616 I 1 BGB werden durch § 185 c RVO, der für diese Fälle einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf (Pflege-)Krankengeld gewährt, weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Der sozialversicherungsrechtliche Anspruch nach § 185 c RVO besteht nur subsidiär, soweit der Arbeitnehmer nicht schon nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Das von der Krankenkasse zur einstweiligen wirtschaftlichen Sicherung des Arbeitnehmers gezahlte (Pflege-)Krankengeld darf auf den weiterzuzahlenden Lohn nicht angerechnet werden.

VG
EK

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Steh ich aufm Schlauch?
Hallo,

Das von der Krankenkasse zur
einstweiligen wirtschaftlichen Sicherung des Arbeitnehmers
gezahlte (Pflege-)Krankengeld darf auf den weiterzuzahlenden
Lohn nicht angerechnet werden.

Hieße das dann, dass Krankengeld und Lohnfortzahlung gleichzeitig erfolgen würde? Dann stünde der/die AN sich ja besser, wenn das Kind krank ist als wenn er/sie arbeitet. *grübel*

Verwirrte Grüße

Vielen Dank!
Vielen Dank!

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Hallo,

nein, das bedeutet, dass wenn die Krankenkasse Pflegekrankengeld leistet, dies nur „vorläufig“ geschieht und sich anschließend vom AG das Geld vollständig wiederholen darf, wenn der Lohnanspruch nicht abbedungen ist. In diesem Prozess kann der AG nicht einwenden kann, das Pflegekrankengeld sei auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen.

Denn wenn Lohn zu zahlen ist, ist Krankengeld subsidiär und nicht etwa Lohn eine Aufstockungsleistung zum Krankengeld.

VG
EK

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Schankedön [owT]