Gesetz oder Verwaltungsvorschrift?

Hallo!

Eine Frage zum BAföG.

Ist das BAföG oder die VwV zum BAföG für mich bindend?
Es geht um die VwV 21.1.32 (http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/gesetz.php3 unter §21 zu finden) und die Berechnung des Einkommens meines Bruders (in einer Ausbildung, wohnt bei Eltern).
Amt: pocht auf VwV 21.1.32 -> Bruttoeinnahmen minus 138,05EU und den rest auf seinen Freibetrag (§25 Abs 3 (2)435,-EU) anrechenen.

Ich: §25 Abs 3 Satz 3 „Einkommen wird abgezogen“. Einkommen nach §21 Abs 1 wird im Sinne des EStG berechnet. Danach wäre der Betrag den ich ausrechnen wesentlich kleiner als des Amtes und der FReibetrag dementsprechend höher, was zur Folge hätte, dass auch ich mehr Geld zur Verfügung hätte.

Wer hat denn hier recht? Die Sachbearbeiterin lässt nicht mit sich reden und pocht wiederholt auf ihre VwV.

Wenn die VwV wie z.B. im Umweltrecht in den §§ die „TA Luft“ und die darin angegeben Grenzwerte geltend gemacht werden, dann ist diese VwV binden?!

Vielen Dank

Jens

Hallo!

Für dich ist nur das Gesetz bindend, nicht die Verwaltungsvorschrift (das wissen manche bei der Behörde nicht) und du kannst dich gegenüber der Behörde auf das Gesetz berufen. Die Verwaltungsvorschrift bindet aber die Behörde, daraus folgt insgesamt: ein Bescheid, der auf Grund einer gesetzwidrigen Verwaltungsvorschrift erlassen wurde, ist rechtswidrig, obwohl ihn die Behörde so erlassen musste.

In der Praxis heisst das: wenn du der Meinung bist, dass die Verwaltungsvorschrift gegen das Gesetz verstößt, dann müsstest du den Bescheid beim Verwaltungsgericht wegen Gesetzwidrigkeit anfechten. Das Verwaltungsgericht ist an Verwaltungsvorschriften nicht gebunden.

Gruß
Tom

Hallo Jens,

leider hat die Bearbeiterin dahingehend recht, dass sie an die VwV gebunden ist. Das kannst du auch auf dem von dir angebenen Link nachlesen:
„Die BAföG-VwV ist eine Sammlung von Auslegungsvorschriften des Bundesministeriums zum BAföG, die für die BAföG-Ämter bindend ist, nicht aber für Gerichte.“
VwV sind nur bindende Richtlinien für die BearbeiterInnen, die damit in ihren Entscheidungen nicht so verfahren können wie sie gerne wollten.
Und VwV haben keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, d.h. sie greifen nicht in die Rechte der Bürger/Betroffenen ein.
Was für uns als Bürger gilt, sind Gesetze, Verordnungen und Satzungen.

Gruß, Bea

Hallo!

Für dich ist nur das Gesetz bindend, nicht die
Verwaltungsvorschrift (das wissen manche bei der Behörde
nicht) und du kannst dich gegenüber der Behörde auf das Gesetz
berufen. Die Verwaltungsvorschrift bindet aber die Behörde,
daraus folgt insgesamt: ein Bescheid, der auf Grund einer
gesetzwidrigen Verwaltungsvorschrift erlassen wurde, ist
rechtswidrig, obwohl ihn die Behörde so erlassen musste.

In der Praxis heisst das: wenn du der Meinung bist, dass die
Verwaltungsvorschrift gegen das Gesetz verstößt, dann müsstest
du den Bescheid beim Verwaltungsgericht wegen Gesetzwidrigkeit
anfechten. Das Verwaltungsgericht ist an
Verwaltungsvorschriften nicht gebunden.

In der VwV steht, dass auf Verlangen das Einkommen Entsprechend §21 Abs1 berechnet werden muss. Mein Verlangen danach habe ich in einem Brief an die Bearbeiterin kund getan, also würde sie nicht mal gegen ihre Vorschriften verstoßen, wenn sie es so macht, wie ich es verlange. Habe auch die Werbungskosten usw. aufgeschlüsselt und im Brief veranlagt.

]…[21.1.32 Bei der Anrechnung des Einkommens der Kinder nach § 23 Abs. 2 sowie der Kinder und anderen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3 Satz 3 ist von den Bruttoeinnahmen nach Abzug eines Pauschalbetrages in Höhe von 270 DM auszugehen. Mit dem Pauschalbetrag sind die steuerfreien Teile der Einnahmen, die zu ihrer Erzielung aufgewandten Betriebsausgaben und Werbungskosten, die auf sie entfallende Einkommen- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Aufwendungen für die soziale Sicherung und ggf. der Versorgungsfreibetrag berücksichtigt.

Der Abzug dieses Pauschalbetrages ist nur bei Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 zulässig.

Auf Verlangen ist eine genaue Berechnung des Einkommens nach § 21 vorzunehmen.]…[http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/paragraph/21.html

Aber wenn sie es trotzdem nicht macht, muss ich wohl vors Gericht. Da hab ich dann Sorgen, dass mir wieder nen haufen Kosten entstehen, die ich nicht wieder bekomme, wie Anwalts- und Gerichtskosten.

Gruß
Tom

Gruß

Jens

hi,

ich glaube meine email ist bei dir nicht angekommen, habe einen mailer-daemon erhalten… was ich schreiben wollte: sieht scheinbar gut für dich aus, wenn du nur hartnäckig genug bist. und zur klage: ein anwalt muss das nicht unbedingt für dich unternehmen.

http://www.berlin.de/senjust/gerichte/vg/index.html

das VG berlin hat auch eine rechtsantragsstelle. die schauen sicherlich auch mal über deinen klageentwurf drüber, wenn du was zu hause machst. begründen musst du, formsachen nehmen sie dir meistens ab, bzw. geben dir hinweise was du machen solltest.

wenn du das dir nicht zutraust, musst du allerdings in den sauren apfel beißen. § 154 VwGO sagt, der unterliegende teil trägt die kosten des verfahrens. ggf. kannst du ja auch mal mit dem kostenargument noch beim bafög.amt punkten?

viel erfolg wünscht

der showbee