Gesetz vom Verfassungsgericht aufgehoben

Liebe/-r Experte/-in,
Im September hat das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt und es an das Bundessozialgericht zurückverwiesen. Nun soll ein neues Gesetz formuliert werden, welches dann verfassungskonform ist.
Ich habe wegen des verfassungswidrigen Gesetzes mehrere Jahre lang Beiträge an die Krankenkasse entrichten müssen und selbst wenn ich diese Beiträge zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückerhalten kann, weil das Sozialgericht nun erst einmal neu formulieren muss, so frage ich mich doch, ob ich nun in der Zeit bis zu einer Neufassung des Gesetzes weiterhin die Beiträge an die Krankenkasse leisten muss oder ob ich sie nun mangels Rechtsgrundlage einfach zurückhalten kann und erst wenn das Sozialgericht neu entschieden hat, die Zahlungen entweder wieder aufnehmen muss oder meine bislang gezahlten Beiträge zurückfordern kann. (Je nach dann revidierter Gesetzeslage)

Die Frage ist so nicht zu beantworten. Man muss wissen, zu welchem Sachverhalt das Urteil ergangen ist. Möglichst mit Fundquelle. Auf jeden Fall
ist abzuwarten, bis es zu einer Neufassung des Gesetzes kommt, so lange bleibt diese gesetz geltendes Recht.
Beste Grüße
Günter Büschges

____________________________________________

Hallo Manuela,

vielen Dank für Deine Frage.
Leider kann ich Dir diese mit diesen wenigen Angaben nicht beantworten. Ich müsste dafür schon Deine Situation kennen.

Aufgrund welcher Umstände hast Du die Beiträge an die Krankenkasse zahlen müssen?
Um welche Beiträge handelt es sich? Da die Krankenversicherung Einzugsstelle ist, zieht sie ja nicht nur die Krankenversicherungs-, sondern auch die Rentenversicherungs-, die Arbeitslosenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ein.
Weißt Du zufällig, welches Gesetz das ist, das für verfassungswidrig erklärt worden ist?
Hilfreich wäre auch ein Aktenzeichen des Bundesverfassungsrecihtes, falls Du das hast.

Ohne detailliertere Angaben über die Umstände, die bei Dir zur Beitragspflicht geführt haben, wäre es Hellseherei und reine Spekulation, wenn ich Dir Deine Frage beantworte. Sorry.

Ich widme mich Deine Frage aber gerne, wenn Du mir einige nähere Informationen hast zukommen lassen.

Viele Grüße

Wolfgang

Vielen Dank für die schnelle Nachricht.
Es handelt sich um das Urteil im Vorgang 1 BvR 739/08
Vielleicht hilft das weiter. Ich denke, da hat sich mal jemand wegen dieses Vorgangs durch alle Instanzen geklagt und alle haben abschlägig geurteilt. Nur jetzt, das Bundesverfassungsgericht hat den Vorgang als verfassungswidrig angesehen. Weshalb jetzt das Bundessozialgericht, welches seinerzeit abschlägig geurteilt hat, nun sein Urteil revidieren muss. Vielleicht geben die es nun an das Landessozialgericht usw. zurück. Vielleicht will der Gesetzgeber warten, bis alle Anspruchsteller weggestorben sind.
Manuela

____________________________________________

vielen Dank für Deine Frage.
Leider kann ich Dir diese mit diesen wenigen Angaben nicht beantworten. Ich müsste dafür schon Deine Situation kennen.

Aufgrund welcher Umstände hast Du die Beiträge an die
Krankenkasse zahlen müssen?
Um welche Beiträge handelt es sich? Da die Krankenversicherung
Einzugsstelle ist, zieht sie ja nicht nur die
Krankenversicherungs-, sondern auch die Rentenversicherungs-,
die Arbeitslosenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ein.
Weißt Du zufällig, welches Gesetz das ist, das für
verfassungswidrig erklärt worden ist?
Hilfreich wäre auch ein Aktenzeichen des
Bundesverfassungsrecihtes, falls Du das hast.
Ohne detailliertere Angaben über die Umstände, die bei Dir zur :Beitragspflicht geführt haben, wäre es Hellseherei und reine
Spekulation, wenn ich Dir Deine Frage beantworte. Sorry.

Ich widme mich Deine Frage aber gerne, wenn Du mir einige
nähere Informationen hast zukommen lassen.
Viele Grüße
Wolfgang

Vielen Dank für die schnelle Nachricht.
Es handelt sich um das Urteil im Vorgang 1 BvR 739/08
Vielleicht hilft das weiter. Ich denke, da hat sich mal jemand wegen dieses Vorgangs durch alle Instanzen geklagt und alle haben abschlägig geurteilt. Nur jetzt, das Bundesverfassungsgericht hat den Vorgang als verfassungswidrig angesehen. Weshalb jetzt das Bundessozialgericht, welches seinerzeit abschlägig geurteilt hat, nun sein Urteil revidieren muss. Vielleicht geben die es nun an das Landessozialgericht usw. zurück. Vielleicht will der Gesetzgeber warten, bis alle Anspruchsteller weggestorben sind.

Hallo Manuela,

da hast Du leider etwas missverstanden.
Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem Akzenzeichen 1 BvR 739/08 keineswegs etwas für verfassungswidrig erklärt, im Gegenteil, es hat die Verfassungsbeschwerde erst gar nicht angenommen, weil eben durch die Beitragspflicht aus der Kapitalzahlung keine Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt werden. Siehe auch hier:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…

Es gab jedoch noch ein weiteres Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1660/08, unter dem die Verfassungsbeschwerde angenommen und dieser statt gegeben wurde. Meinst Du vielleicht das?
Siehe hier:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…

Dieses Urteil gilt allerdings nicht nur alle Kapitallebensversicherungen, sondern nur für diese spezielle Konstellation, dass ein Arbeitgeber im Rahmen einer Direktversicherung eine Kapitallebensversicherung für den Arbeitnehmer abschliesst UND dass der Arbeitnehmer diese Versicherung nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus eigenen Mitteln weiterzahlt UND das diese weiter aus privaten Mitteln gezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind.

Wie bereits erwähnt, benötige ich daher schon eine Schildung Deines genauen Umstandes, bevor ich Dir dazu was sagen kann.

  • Bist Du Rentnerin und seit wann?
  • Beziehst Du eine gesetzliche Rente und seit wann?
  • Bist Du in der Krankenversicherung pflichtversichert in der „Krankenversicherung der Rentner“ oder freiwillig versichert?
  • Hat Dein Arbeitgeber in Zeiten Deiner Beschäftigung eine Kapitallebensversicherung für Dich abgeschlossen, die auf seinen Namen lief?
  • Hat Du diese Versicherung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weitergeführt und die Beiträge selber weiterbezahlt?
  • Beziehst Du aus dieser Versicherung eine monatliche Rente (Falls ja, seit wann?) oder hast Du eine einmalige Kapitalauszahlung bekommen, falls ja, wann?
  • Zahlst Du auf den vollen Betrag, den Du aus der Versicherung bekommen hast bzw. falls laufend immer noch bekommst, Beiträge an die Krankenversicherung oder nur auf einem Teil des Geldes aus der Versicherung?

Das sind so die Fragen, die ich mindestens wissen muss, um Dir einigermaßen eine vernünftige Auskunft geben zu können?

Viele Grüße

Wolfgang

da hast Du leider etwas missverstanden.
Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem Akzenzeichen 1 BvR739/08 keineswegs etwas für verfassungswidrig erklärt, im Gegenteil, es hat die Verfassungsbeschwerde erst gar nicht angenommen, weil eben durch die Beitragspflicht aus der Kapitalzahlung keine Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt werden. Siehe auch hier:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…

Es gab jedoch noch ein weiteres Verfahren unter dem
Aktenzeichen 1 BvR 1660/08, unter dem die :Verfassungsbeschwerde angenommen und dieser statt gegeben wurde. Meinst Du vielleicht das?
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…
Dieses Urteil gilt allerdings nicht nur alle
Kapitallebensversicherungen, sondern nur für diese :spezielle Konstellation, dass ein Arbeitgeber im :Rahmen einer Direktversicherung eine :Kapitallebensversicherung für den Arbeitnehmer :abschliesst UND dass der Arbeitnehmer diese
Versicherung nach Beendigung seines :Arbeitsverhältnisses aus eigenen Mitteln weiterzahlt :UND das diese weiter aus privaten Mitteln gezahlten :Beiträge von der Versorgungszusage des
Arbeitgebers umfasst sind.

  • Bist Du Rentnerin und seit wann?
  • Beziehst Du eine gesetzliche Rente und seit wann?
  • Bist Du in der Krankenversicherung pflichtversichert in der
    „Krankenversicherung der Rentner“ oder freiwillig versichert?
  • Hat Dein Arbeitgeber in Zeiten Deiner Beschäftigung eine
    Kapitallebensversicherung für Dich abgeschlossen, die auf
    seinen Namen lief?
  • Hat Du diese Versicherung nach Beendigung des
    Beschäftigungsverhältnisses weitergeführt und die Beiträge
    selber weiterbezahlt?
  • Beziehst Du aus dieser Versicherung eine monatliche Rente
    (Falls ja, seit wann?) oder hast Du eine einmalige
    Kapitalauszahlung bekommen, falls ja, wann?
  • Zahlst Du auf den vollen Betrag, den Du aus der Versicherung
    bekommen hast bzw. falls laufend immer noch bekommst, Beiträge
    an die Krankenversicherung oder nur auf einem Teil des Geldes
    aus der Versicherung?

Das sind so die Fragen, die ich mindestens wissen muss, um Dir
einigermaßen eine vernünftige Auskunft geben zu können?

Viele Grüße

Wolfgang

Ja, genau diese Situtation trifft zu: Direktversicherung auf den Namen des Arbeitgebers abgeschlossen 1988, zwei Jahre pauschalversteuert, dann Arbeitgeberwechsel in den öff.Dienst, dort war wegen der VBL keine Pauschalversteuerung mehr möglich und die selbst gezahlte Alterversorgung wäre auf die spätere VBL-Rente angerechnet worden. Deshalb Weiterzahlung der Prämien von privater Seite vom Netto-Verdienst. Im Dez. 2008 Kapitalleistung aus der Direktversicherung erhalten und seitdem Beiträge an die Krankenkasse geleistet. Bin seit 2004 in der KV der Rentner.

Hallo Manuela,

dann druck Dir das Urteil aus und bitte Deine Krankenversicherung um Neuberechnung der Beiträge.
Hier nochmal der Link:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…

Zuvor musst Du natürlich von Deiner Versicherung eine Bescheinigung anfordern, wie hoch die jeweiligen Erträge sind, die aus den betrieblichen sowie den privaten Zahlungen resultieren.

Die Zahlung selber einstellen kannst Du nicht, da die Beitragspflicht ja nicht vollständig entfällt, sondern lediglich für die Erträge, die aufgrund deiner privaten Zahlungen erfolgt sind. Für die Erträge, die aufgrund der betrieblichen Altersvorsorge entstanden sind, bleibt die Beitragspflicht ja bestehen.

Ob Du die bisher gezahlten Beiträge jedoch wiederkriegst, ist sehr fraglich. Schließlich hat die Krankenkasse zum Zeitkunft der Entscheidung, dass eine Beitragspflicht besteht, rechtmäßig gehandelt. Die Krankenkasse konnte ja nicht ahnen, dass später genau diese Rechtsvorschrift für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt wird. Und da das Bundesverfassungsgericht auch nicht die Nichtigkeit dieser Regelung erklärt hat, wird sich das Urteil auf bereits abgewickelte Rechtsbeziehungen nicht auswirken.

Viele Grüße

Wolfgang

dann druck Dir das Urteil aus und bitte Deine
Krankenversicherung um Neuberechnung der Beiträge.
Hier nochmal der Link:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…

Zuvor musst Du natürlich von Deiner Versicherung eine
Bescheinigung anfordern, wie hoch die jeweiligen Erträge sind,die aus den betrieblichen sowie den privaten Zahlungen resultieren.

Die Zahlung selber einstellen kannst Du nicht, da die
Beitragspflicht ja nicht vollständig entfällt, sondern
lediglich für die Erträge, die aufgrund deiner privaten Zahlungen erfolgt sind. Für die Erträge, die aufgrund der betrieblichen Altersvorsorge entstanden sind, bleibt die Beitragspflicht ja bestehen.

Ob Du die bisher gezahlten Beiträge jedoch wiederkriegst, ist sehr fraglich. Schließlich hat die Krankenkasse zum Zeitkunft der Entscheidung, dass eine Beitragspflicht besteht,rechtmäßig gehandelt. Die Krankenkasse konnte ja nicht ahnen, dass später genau diese Rechtsvorschrift für unvereinbar mit
dem Grundgesetz erklärt wird. Und da das
Bundesverfassungsgericht auch nicht die Nichtigkeit dieser Regelung erklärt hat, wird sich das Urteil auf bereits abgewickelte Rechtsbeziehungen nicht auswirken.

Ich hatte seinerzeit Widerspruch gegen den Beitragsbescheid eingelegt der bis zum Ausgang des Verfahrens ruhen sollte. Gestern habe ich bei der Krankenkasse angefragt, man erklärte mir, da die Angelegenheit an das Bundessozialgericht zurückverwiesen wurde, müsse weiter abgewartet werden wie nun das Bundessozialgericht urteilt. Und genau das verstehe ich nun nicht. Wenn die Beitragserhebung verfassungswidrig ist, weshalb muss dich dann weiterzahlen?

Hallo,

weil es ein Unterschied ist, ob eine Rechtsvorschrift „nur“ für verfassungswidrig erklärt wird oder aber darüber hinaus auch für nichtig.
Wird sie für nichtig erklärt, dann entsteht ein rechtsfreier Raum, die Rechtsgrundlage für Deine Beitragspflicht würde entfallen und Du bräuchtest nicht mehr zu bezahlen. Genau das hat das Bundesverfassungsgericht aber nicht getan.
Sie haben die Rechtsnorm „nur“ für Verfassungswidrig erklärt, das heißt, diese hat weiterhin Bestand, bis eine neue Regelung vom Gesetzgeber verabschiedet worden ist.

Das Bundesverfassungsreicht hat nur gesagt, dass es verfassungswidrig ist, wenn die rein privat finanzierten Versicherungen beitragsfrei sind, und die Mischform Arbeitgeber/privat beitragspflichtig ist.

Der Gesetzgeber ist somit nicht verpflichtet, die Beitragspflicht für diese Mischform der Altersvorsorge aufzuheben. Er kann genauso gut hingehen und sagen, dass mit der Neuregelung auch alle privaten Altersvorsorgeformen beitragspflichtig werden. Dann würde sich für Dich nichts ändern, nur alle anderen, die bisher beitragsfrei waren, weil sie von Anfang an eine rein privat finanzierte Altersvorsorge hatten, würden dann auch noch zur Kasse gebeten.
Das wäre dann in den Augen des Bundesverfassungsgerichtes wieder verfassungskonform.

Dem Bundesverfassungsreicht geht es ja schließlich nicht darum, dass Du weniger bezahlst, sondern das alle gleich behandelt werden.

Viele Grüße

Wolfgang

weil es ein Unterschied ist, ob eine Rechtsvorschrift „nur“ für verfassungswidrig erklärt wird oder aber darüber hinaus auch für nichtig. Wird sie für nichtig erklärt, dann entsteht ein rechtsfreier Raum, die Rechtsgrundlage für Deine Beitragspflicht würde
entfallen und Du bräuchtest nicht mehr zu bezahlen. Genau das hat das Bundesverfassungsgericht aber nicht getan.Sie haben die Rechtsnorm „nur“ für Verfassungswidrig erklärt, das heißt, diese hat weiterhin Bestand, bis eine neue Regelung vom Gesetzgeber verabschiedet worden ist.

Das Bundesverfassungsreicht hat nur gesagt, dass es
verfassungswidrig ist, wenn die rein privat finanzierten Versicherungen beitragsfrei sind, und die Mischform Arbeitgeber/privat beitragspflichtig ist.
Der Gesetzgeber ist somit nicht verpflichtet, die
Beitragspflicht für diese Mischform der Altersvorsorge
aufzuheben. Er kann genauso gut hingehen und sagen, dass mit der Neuregelung auch alle privaten Altersvorsorgeformen beitragspflichtig werden. Dann würde sich für Dich nichts ändern, nur alle anderen, die bisher beitragsfrei waren, weil sie von Anfang an eine rein privat finanzierte Altersvorsorge hatten, würden dann auch noch zur Kasse gebeten. Das wäre dann in den Augen des Bundesverfassungsgerichtes wieder verfassungskonform.

Ich danke sehr, für diese sehr umfassende Erklärung und Hilfestellung. Dann werde ich wohl als erstes mal die entsprechenden Bescheinigungen der Versicherung und meines ehemaligen Arbeitgebers beibringen und sehen, ob die Krankenkasse die Beiträge neu berechnen wird oder ob sie darauf hofft, dass nun zukünftig alle auf privater Basis gezahlten Kapitalversicherungen zur Beitragspflicht herangezogen werden dürfen. Bei unserer Gesetzgebung würde mich das nicht wundern. Aber trotz leerer Kassen senkt man allerdings großzügig die Beitragsbemessungsgrenze ab 2011.

Hallo Manuela,

leider haben sie nicht geschrieben um welchen Entscheid es bei dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes geht. Allerdings erachte ich es als persönlich immer sehr schwierig Beiträge zurück zu halten, da hier ja im Moment auch ein rechtleerer Raum ist und evtl. Ansprüche dann verloren gehen.