Gesetz zum Thema Ruhestörung?

Hallo meine Lieben,

gestern abend ergab sich im Bekanntenkreis eine hitzige Diskussion darüber, was als „angemessenes Verhalten“ hinsichtlich der Lautstärke in einer Mietwohnung nach 22.00 Uhr angeht.

Ein Freund ist völlig davon überzeugt, dass eine normale Unterhaltung bei offenem Fenster die ganze Nacht über möglich sein müßte; wir anderen waren etwas anderer Meinung, da wir 1. kein Problem haben, die Fenster einfach zu zu machen und 2. eine „normale Unterhaltung“ geräuschtechnisch schwierig zu definieren ist.

Die Wohnung der Freunde von uns ist sehr, sehr hellhörig, mit Laminatboden, die beiden haben relativ wenig Möbel, die Fenster gehen auf einen Innenhof hinaus - was unseres Erachtens die Akustik ungünstig beieinflußt, so dass nach 22.00 Uhr die Fenster geschlossen werden müssen, sowie die Stimmen sich anpassen müssen.

Nun die Frage: Gibt es einen decibel-Wert, welcher festlegt, wie laut man zwischen 22.00 und 07.00 Uhr sein darf? Wenn ja, wie kann man diesen Wert messen? In welchem Gesetz (Paragraph) ist dies alles definiert? Welche Strafen würden drohen?

In besagter Wohnung wohnt eine WG, zwei Männer, beide laute Stimmen. Der eine sagt eben, dass er Rücksicht nimmt, der andere sieht nicht ein, sich in seiner „Persönlichkeit einzuschränken“.
Um nun dieser Diskussion aussagekräftige Argumente liefern zu können, bitte ich euch hier um Hilfe.

Vielen Dank
liebe Grüße
Alexa

Hallo Alexa,

grundsätzlich gilt eine Nachtruhezeit von 22 bis 6 Uhr. Das bedeutet, dass in dieser Zeit kein Nachbar in seiner Nachtruhe nachhaltig gestört werden darf. Dieser hat nämlich dann unter Umständen einen Mietminderungsanspruch gegenüber dem eigentlichen Vermieter.

Das sind alles sehr dehnbare Begriffe, in der Tat. Es gibt in den einzelnen Ländern oft die so genannten Landesimmissionsschutzgesetze, in denen dann bestimmte Grenzwerte festgelegt sein können (ist nicht überall klar geregelt). Auf jeden Fall ist mutwilliger Lärm (dazu gehört auch übermäßig lautes Reden und Trampeln) schon ein Auslöser, um Ärger zu provozieren.

Wenn Dein Kumpel der Meinung ist, er will sich nicht in seiner Freiheit einschränken müssen, dann sollte er dieses Recht allerdings auch seinen Nachbarn zugestehen. Gegenseitige Rücksicht à la Was Du nicht willst, das man Dir tut… wäre hier also das probateste Mittel.

Viele Grüße
Jana

Hallo Jana,

danke für Deine antwort! :smile:

Hallo Alexa,

grundsätzlich gilt eine Nachtruhezeit von 22 bis 6 Uhr. Das
bedeutet, dass in dieser Zeit kein Nachbar in seiner Nachtruhe
nachhaltig gestört werden darf. Dieser hat nämlich dann unter
Umständen einen Mietminderungsanspruch gegenüber dem
eigentlichen Vermieter.

Das sind alles sehr dehnbare Begriffe, in der Tat. Es gibt in
den einzelnen Ländern oft die so genannten
Landesimmissionsschutzgesetze, in denen dann bestimmte
Grenzwerte festgelegt sein können (ist nicht überall klar
geregelt). Auf jeden Fall ist mutwilliger Lärm (dazu gehört
auch übermäßig lautes Reden und Trampeln) schon ein Auslöser,
um Ärger zu provozieren.

Wenn Dein Kumpel der Meinung ist, er will sich nicht in seiner
Freiheit einschränken müssen, dann sollte er dieses Recht
allerdings auch seinen Nachbarn zugestehen. Gegenseitige
Rücksicht à la Was Du nicht willst, das man Dir tut… wäre
hier also das probateste Mittel.

Das sehen wir anderen auch ganz genauso an. Leider läßt er sich davon aber nicht überzeugen, er will Gesetze und Grenzen schriftlich aufgezeigt bekommen. :smile:

Viele Grüße
Alexa

, er will Gesetze und Grenzen
schriftlich aufgezeigt bekommen. :smile:

… alles muß per Gesetz oder Gericht geregelt werden (Stichwort Prozeßhansel).
Gesunder Menschenverstand und gegenseitige Rücksichtnahme werden Fremdworte und hochgehalten wird die persönliche Freiheit und Selbstverwirklichung, die um Gottes Willen und auf keinen Fall eingeschränkt werden darf. Daß auch andere dieses recht haben, wird dabei geflissentlich und großzügig übersehen.

Da fällt mir gerade ein Refrain von Reinghard Mey ein: „Gute Nacht Freunde, es wird Zeit für micht zu gehen…“
Er hat es zwar anders gemeint als ich, aber ich finde diese Entwicklung zu rücksichtslosen Ellenbogengesellschaft schon traurig.

in diesem Sinne

J. Doe

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Hallo,

wenn man die Polizei in solchen Fällen einschalten würde, passiert ja bekanntlich nichts - daher vielleicht die Sicherheit Deines Bekannten.

Anders würde die Sache ausfallen, wenn die geplagten Nachbarn Ihn direkt auf Unterlassung klagen - oder noch besser: die Miete kürzen würden.

In dem Fall müsste dann der Vermieter seine Mietausfälle beim Verursacher zurückfordern…

Hier drei Links dazu - interessant der letzte, welcher Deine Frage ausgiebig beantwortet.

Gruß
Patrick

http://www.wdr.de/tv/recht/fragen/view/rf03406.html

http://www.wdr.de/tv/recht/fragen/view/rf03407.html

http://www.h-u-w.de/_recht/01/03/r010301.htm

Bsp Berliner LärmVO u von wegen Polizei tut nix…
Bsp Berlin (LärmVo ist ländersache, aber in allen Ländern sehr ähnlich gestaltet):

§ 2 LärmVO:

„An Werktagen von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Ruhe objektiv unzumutbar gestört werden können.“

Objektiv unzumutbar hat nix mit Dezibel zu tun, die Polizeibeamten schildern im Bericht einfach ihre Feststellungen mit, Bsp.:
„Bereits beim Betreten des Gebäudes waren aus dem x- OG laute Stimmen vernehmbar. Im schlafzimmer des Anzeigenden, war der Inhalt des Gesprächs, auf Grund der Lautstärke, gut zu verstehen.“

Und von wegen die Polizei tut nix, wenn Ermahnungen nix nutzen fliegen zuerst alle raus, die nicht dort wohnen, zu letzt die Mieter selbst. Eine Stereoanlage würde beschlagnahmt und durch die Ordnungsbehörde, bzw den Richter eingezogen.

M.