Gesetze einzuhalten ist mitunter sehr schwierig

Er braucht hier keine Tatbestandsmerkmale zu subsumieren, aber
es hat auch keinen Sinn, über Kartoffelpflanzen zu reden, wenn
Mensaküche gemeint ist.

Wir kommen nicht zueinander. Die von slides-only am 4.3.2012 um 10:33 Uhr gestellte Frage war und ist berechtigt, nicht nur aber auch und gerade aus Sicht eines Nichtjuristen. Wenn du der Meinung bist, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat, so mag das die richtige Antwort sein. Aus der richtigen Antwort kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass die Frage falsch oder unsinnig oder überflüssig oder dergleichen ist. Diesen Punkt will ich nun auch nicht weiter mit dir diskutieren. Du kannst ja denken, was du willst, ich finde aber und werde weiterhin finden, dass du den Bogen damit gehörig überspannst.

Die UN-Behindertenkonvention hat letztlich genauso viel oder
wenig mit der Sache zu tun wie das Grundgesetz.

Das Grundgesetz hat eben sehr wohl „damit“ zu tun, es war nämlich - anders als die UN-Behindertenkonvention - Teil der Frage. Dass du von deiner Antwort ausgehend keinen Gedanken an Art. 3 Abs. 3 GG verschwenden willst, ist ja gut und schön, hilft aber einem Fragesteller, der nicht deine Kenntnisse hat, nullkommanix.

Was der
Fragesteller wissen wollte, war doch, ob und inwiefern es mit
Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar ist, wenn jemand ob seiner
Behinderung z.B. nicht zum Polizeidienst zugelassen wird.

Nein, so hat er das genau eben nicht gefragt. Weil das, was er
da aufgezählt hat, gar nicht mal alles Behinderungen sind.

Auch wieder nur Teil der Antwort, nicht der Frage. Und ob die Frage wörtlich „so“ gestellt wurde oder nur ähnlich, ist mir auch wieder egal, weil für mich nahe liegt, dass die Frage nämlich „so“ gemeint war und ist.

Und
weil darin schon mal das erste, für die Beantwortung der Frage
elementare Unterscheidungsmerkmal liegt! (Auch und gerade für
einen Juristen…) Nicht jede körperliche Einschränkung ist
eine Behinderung und nicht jede Behinderung schränkt einen für
einen bestimmten Beruf x ein.

Da das auch niemand behauptet hat, verstehe ich nicht, was du mir damit sagen willst.

Wenn die Frage aber konkret lautet: Darf jemand wegen seiner
Behinderung vom Polizeidienst ausgeschlossen werden, dann ist
die Antwort sehr simpel: Nein.

Nein, diese Antwort ist eben nicht „simpel“. Sie erscheint dir nur so selbstverständlich, dass du sie simpel findest.

Natürlich hat das mit Verfassungsrecht zu tun. Hier wurde nach
Art. 3 Abs. 3 GG gefragt. Wenn du das nicht als
Verfassungsrecht anerkennst, bedarf es darüber keiner weiteren
Diskussion, sondern dann verstehen wir darunter wohl
verschiedene Dinge.

Leg mir nichts in den Mund, was ich nicht gesagt habe!

Nicht meine Absicht, pardon.

Ich
habe nicht behauptet, dass Artikel 3 nichts mit
Verfassungsrecht zu tun hat!

Dann muss ich dich falsch verstanden haben.

Dabei spielt es auch keine Rolle, ob du
meinst, dass der Begriff der „Behinderung“ hier gar nicht
passt,

Auch das habe ich nirgendwo behauptet. Sorgfältiges Lesen wäre
mal angebracht!

Hm, nun wird’s langsam unschön. Ich nehme deinen Stil nicht persönlich, weil ich ja bereits sehen durfte, dass du auch anderen gegenüber so auftrittst. Mir persönlich vergeht dabei aber ein wenig die Lust, mich mit dir zu beschäftigen.

denn das ist dann eine - womöglich zutreffende, darum
geht es mir nicht - Antwort auf die verfassungsrechtliche
Frage, was unter „Behinderung“ i.S.d. Art. 3 GG zu verstehen
ist.

Was aber überhaupt unter „Behinderung“ zu verstehen ist und
welche Konsequenzen es daraus gibt, hat aber mit dem Kern der
Frage zu tun!

Von den hier genannten 4 Beispielen hat per se erst einmal gar
keines mit Behinderung in dem Sinne zu tun. Und das hat
erhebliche Konsequenzen auf die Frage und den darin gestellten
Bezug zu Art. 3.

Okay, mein allerletzter Versuch, dann verabschiede ich mich aus der Meta-Diskussion mit dir:

Behinderung i.S.v. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG meint eine nicht nur vorübergehende, erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes, welche die Lebensführung für den Betroffenen im Verhältnis zum Nichtbehinderten schwieriger macht (BVerfG NJW 1998, 131; Beaucamp JA 2001, 36). Wer etwa querschnittsgelähmt im Rollstuhl sitzt, ist behindert im Sinne dieser Vorschrift. Er kann aus demselben Grund nicht Polizeivollzugsbeamter werden. Du willst nun wohl darauf hinaus, dass die Querschnittslähmung einerseits Grund der Behinderung und andererseits Grund der Ungeeignetheit für den Polizeidienst ist. Beides hat demnach dieselbe Ursache, aber die Behinderung selbst ist nicht Grund für die Ungeeignetheit für den Polizeidienst. Dies als richtig unterstellt, ist Teil der Antwort, nicht der Frage. Ich bleibe darum dabei, dass die Frage sinnvoll und richtig gestellt war. Wenn du hingegen gar nicht die Frage, sondern nur meine Antworten kritisieren willst - so sei es!

2 „Gefällt mir“

Doch wenn ich (ich bin juristischer Laie!) obige Zeilen lese,
dann verstehe ich gar nichts mehr. In der Privatwirtschaft
gilt das Grundgesetz also nicht. Muss ich das verstehen?

Was daran verstehst du denn nicht?

Hallo Benvolio,
ich habe als Laie immer gedacht, das Grundgesetz stehe über allem und ICH darf auf keinen Fall gegen das Grundgesetz verstoßen.
Slides

du hast das mit den 10 Geboten verwechselt :wink:

scnr

Ich liebe Spaßvögel :o)))

Nebenbei, ich hatte meine Frage (und auch meine Anmerkungen) durchaus ernst gemeint. Leider bin ich aber nur ein ganz einfach gestrickter Mensch, dem die Juristerei sowas von fremd ist. Ich kann einfach nicht verstehen, wie jemand, der nicht Rechtschreiben kann, Journalist werden will und mit seinem wiederholten Anfragen den Redaktionsleiter zum Wahnsinn bringt.

Da hilft ein blick ins Gesetz Artikel 1 (3)

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Du kommst darin also nicht so wirklich vor… höchstens als Betroffener staatlichen Handelns.

Gruss highQ

Hallo,

jemand darf nicht grundsätzlich wegen seiner Behinderung ausgeschlossen werden, wenn er die Eignung für einen Job erfüllt.

Aber dass z.B. ein stark Sehbehinderter nicht Pilot werden kann und aufgrund Nichterfüllung der Voraussetzungen (einwandfreies Sehvermögen) abgelehnt werden muss, ist doch klar.

So, wie das bei Dir definiert ist, müsste jeder AG doch alle Bewerbungen in einen großen Topf werfen und dann blind eine ziehen :smile:

Letztendlich läuft es doch so:
aus allen Bewerbern versucht man, immer den mit der besten Eignung rauszufinden. Bei vielen Bewerbungen hat man normalerweise einige mit nahezu gleicher Eignung dabei. Vollkommen gleich werden zwei Bewerber aber nie sein. Letztendlich muss dann nun einmal eine Entscheidung getroffen werden.
Der AG darf dann sicher nicht sagen: wegen der Behinderung abgelehnt.
Aber er wird sich sicherlich auf die eine Kleinigkeit berufen, wo der entspr. gewünschte Bewerber eben besser war.

Ausserdem: welche Chance hat man schon: wenn man nicht genommen wird, sendet das Unternehmen die Bewerbung meist neutral mit „… müssen wir bedauern, uns für einen anderen Bewerber entschieden zu haben …“ zurück.

Klar, wenn ein Unternehmen so dumm ist, irgendwelche abwertenden Randnotizen auf der Bewerbung „… behindert, abgelehnt“ zu machen, sollte man evtl. rechtliche Schritte einleiten.

Grüße

Holygrail