Er braucht hier keine Tatbestandsmerkmale zu subsumieren, aber
es hat auch keinen Sinn, über Kartoffelpflanzen zu reden, wenn
Mensaküche gemeint ist.
Wir kommen nicht zueinander. Die von slides-only am 4.3.2012 um 10:33 Uhr gestellte Frage war und ist berechtigt, nicht nur aber auch und gerade aus Sicht eines Nichtjuristen. Wenn du der Meinung bist, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat, so mag das die richtige Antwort sein. Aus der richtigen Antwort kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass die Frage falsch oder unsinnig oder überflüssig oder dergleichen ist. Diesen Punkt will ich nun auch nicht weiter mit dir diskutieren. Du kannst ja denken, was du willst, ich finde aber und werde weiterhin finden, dass du den Bogen damit gehörig überspannst.
Die UN-Behindertenkonvention hat letztlich genauso viel oder
wenig mit der Sache zu tun wie das Grundgesetz.
Das Grundgesetz hat eben sehr wohl „damit“ zu tun, es war nämlich - anders als die UN-Behindertenkonvention - Teil der Frage. Dass du von deiner Antwort ausgehend keinen Gedanken an Art. 3 Abs. 3 GG verschwenden willst, ist ja gut und schön, hilft aber einem Fragesteller, der nicht deine Kenntnisse hat, nullkommanix.
Was der
Fragesteller wissen wollte, war doch, ob und inwiefern es mit
Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar ist, wenn jemand ob seiner
Behinderung z.B. nicht zum Polizeidienst zugelassen wird.
Nein, so hat er das genau eben nicht gefragt. Weil das, was er
da aufgezählt hat, gar nicht mal alles Behinderungen sind.
Auch wieder nur Teil der Antwort, nicht der Frage. Und ob die Frage wörtlich „so“ gestellt wurde oder nur ähnlich, ist mir auch wieder egal, weil für mich nahe liegt, dass die Frage nämlich „so“ gemeint war und ist.
Und
weil darin schon mal das erste, für die Beantwortung der Frage
elementare Unterscheidungsmerkmal liegt! (Auch und gerade für
einen Juristen…) Nicht jede körperliche Einschränkung ist
eine Behinderung und nicht jede Behinderung schränkt einen für
einen bestimmten Beruf x ein.
Da das auch niemand behauptet hat, verstehe ich nicht, was du mir damit sagen willst.
Wenn die Frage aber konkret lautet: Darf jemand wegen seiner
Behinderung vom Polizeidienst ausgeschlossen werden, dann ist
die Antwort sehr simpel: Nein.
Nein, diese Antwort ist eben nicht „simpel“. Sie erscheint dir nur so selbstverständlich, dass du sie simpel findest.
Natürlich hat das mit Verfassungsrecht zu tun. Hier wurde nach
Art. 3 Abs. 3 GG gefragt. Wenn du das nicht als
Verfassungsrecht anerkennst, bedarf es darüber keiner weiteren
Diskussion, sondern dann verstehen wir darunter wohl
verschiedene Dinge.
Leg mir nichts in den Mund, was ich nicht gesagt habe!
Nicht meine Absicht, pardon.
Ich
habe nicht behauptet, dass Artikel 3 nichts mit
Verfassungsrecht zu tun hat!
Dann muss ich dich falsch verstanden haben.
Dabei spielt es auch keine Rolle, ob du
meinst, dass der Begriff der „Behinderung“ hier gar nicht
passt,
Auch das habe ich nirgendwo behauptet. Sorgfältiges Lesen wäre
mal angebracht!
Hm, nun wird’s langsam unschön. Ich nehme deinen Stil nicht persönlich, weil ich ja bereits sehen durfte, dass du auch anderen gegenüber so auftrittst. Mir persönlich vergeht dabei aber ein wenig die Lust, mich mit dir zu beschäftigen.
denn das ist dann eine - womöglich zutreffende, darum
geht es mir nicht - Antwort auf die verfassungsrechtliche
Frage, was unter „Behinderung“ i.S.d. Art. 3 GG zu verstehen
ist.
Was aber überhaupt unter „Behinderung“ zu verstehen ist und
welche Konsequenzen es daraus gibt, hat aber mit dem Kern der
Frage zu tun!
…
Von den hier genannten 4 Beispielen hat per se erst einmal gar
keines mit Behinderung in dem Sinne zu tun. Und das hat
erhebliche Konsequenzen auf die Frage und den darin gestellten
Bezug zu Art. 3.
Okay, mein allerletzter Versuch, dann verabschiede ich mich aus der Meta-Diskussion mit dir:
Behinderung i.S.v. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG meint eine nicht nur vorübergehende, erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes, welche die Lebensführung für den Betroffenen im Verhältnis zum Nichtbehinderten schwieriger macht (BVerfG NJW 1998, 131; Beaucamp JA 2001, 36). Wer etwa querschnittsgelähmt im Rollstuhl sitzt, ist behindert im Sinne dieser Vorschrift. Er kann aus demselben Grund nicht Polizeivollzugsbeamter werden. Du willst nun wohl darauf hinaus, dass die Querschnittslähmung einerseits Grund der Behinderung und andererseits Grund der Ungeeignetheit für den Polizeidienst ist. Beides hat demnach dieselbe Ursache, aber die Behinderung selbst ist nicht Grund für die Ungeeignetheit für den Polizeidienst. Dies als richtig unterstellt, ist Teil der Antwort, nicht der Frage. Ich bleibe darum dabei, dass die Frage sinnvoll und richtig gestellt war. Wenn du hingegen gar nicht die Frage, sondern nur meine Antworten kritisieren willst - so sei es!

