Gesetze einzuhalten ist mitunter sehr schwierig

Hallo,

im Bekanntenkreis diskutieren wir immer wieder folgende Situation und kommen zu keiner Lösung.

Laut Grundgesetz, Artikel 3, Absatz 3 darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das ist auch gut so!

Was aber, wenn ein Mensch mit Dyskalkulie Kassenprüfer oder ein Legasteniker Zeitungsredakteur werden will? Wie verhält man sich als potentieller Arbeitgeber in diesem Fall gesetzeskonform? Genauso ist es, wenn ein körperlich eingeschränkter Mensch Polizist werden will oder ein Mensch mit Sehschwäche Pilot.

In jedem dieser Fälle verstößt man, wenn man diese Bewerber ausgrenzt, doch ständig gegen das Grundgesetz. Oder etwa nicht?

Danke
Slides

Trolle unterwegs?
Moin, Slides,

im Bekanntenkreis diskutieren wir immer wieder folgende
Situation und kommen zu keiner Lösung.

wirklich nicht? Ihr glaubt alle daran, dass niemand für seinen Job genau umschriebene Fähigkeiten mitbringen muss?

Das Verbot der Benachteiligung erlaubt dem Arbeitgeber durchaus, die Eignung des Bewerbers zu prüfen, und der Behinderte muss wie jeder andere die ausgeschriebene Stelle ausfüllen können. Stehen 2 Bewerber mit gleicher Eignung zur Auswahl, von denen einer behindert ist, dann darf der Behinderte nicht deshalb abgelehnt werden, weil er behindert ist.

Angesichts dessen, dass kein Arbeitgeber jemals so blöd sein wird, eine Ablehnung mit einer Behinderung zu begründen, frage ich mich allerdings, was solche Regelungen mehr sein sollen als Lippenbekenntnisse fürs Schaufenster.

Gruß Ralf

Hallo,

im Bekanntenkreis diskutieren wir immer wieder folgende
Situation und kommen zu keiner Lösung.

Dabei ist die Lösung so einfach: Das Grundgesetz regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Staat, nicht zwischen Bürger und Bürger.

Gruß

Anwar

Der blinde Taxifahrer…
und der parkinsonsche Herzchirurg könnten Euch das wundervoll erläutern.

JW III

Gesetze einzuhalten ist mitunter einfach …
… wwenn man sie kennt.

Laut Grundgesetz, Artikel 3, Absatz 3 darf niemand wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden. Das ist auch gut so!

Das Grunsgesetz regelt, wie schon gesagt, das Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Der Staat darf niemanden benachteiligen. Ich darf dagegen durchaus mit Petra ins Bett gehen, wenn mir Simones Nase nicht gefällt.

Was aber, wenn ein Mensch mit Dyskalkulie Kassenprüfer oder
ein Legasteniker Zeitungsredakteur werden will?

Dann hält man sich ans Gesetz:

§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__8.html

Wie verhält
man sich als potentieller Arbeitgeber in diesem Fall
gesetzeskonform?

Siehe oben.

In jedem dieser Fälle verstößt man, wenn man diese Bewerber
ausgrenzt, doch ständig gegen das Grundgesetz. Oder etwa
nicht?

Nein. Das ist wieder einer der typischen Fälle, wo Juraunkundige etwas in unseren Rechtstasast hineininterpretieren, was da nicht drin ist, um dann zu dem Schluß zu kommen, wie verquer unser Rechtstaat doch sei …

Das Problem, das Du beschreibst, existiert nicht.

Gruß,
Max

Hi

Was aber, wenn ein Mensch mit Dyskalkulie Kassenprüfer oder
ein Legasteniker Zeitungsredakteur werden will?

das Zweitere ist doch Gang und Gäbe

pita

Hallo,

In jedem dieser Fälle verstößt man, wenn man diese Bewerber
ausgrenzt, doch ständig gegen das Grundgesetz. Oder etwa
nicht?

das „etwa nicht“ ist schon richtig. Das GG regelt das grundsätzliche Verhältnis Staat-Bürger. Für das Verhältnis Bürger-Bürger gibt es andere Rechtsvorschriften.

Bei der Auslese, wer für ein öffentliches Amt in Frage kommt, gilt der Art. 33 Abs. 2 GG:

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Wenn also Eignung, Leistung oder Befähigung nicht ausreichen, wird man eben nicht eingestellt (und kein Widerspruch zum GG besteht).

Gruss

Iru

Laut Grundgesetz, Artikel 3, Absatz 3 darf niemand wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden. Das ist auch gut so!

Was aber, wenn ein Mensch mit Dyskalkulie Kassenprüfer oder
ein Legasteniker Zeitungsredakteur werden will? Wie verhält
man sich als potentieller Arbeitgeber in diesem Fall
gesetzeskonform? Genauso ist es, wenn ein körperlich
eingeschränkter Mensch Polizist werden will oder ein Mensch
mit Sehschwäche Pilot.

In jedem dieser Fälle verstößt man, wenn man diese Bewerber
ausgrenzt, doch ständig gegen das Grundgesetz. Oder etwa
nicht?

Ständig nicht und schon gar nicht wegen Bezug zum Status „behindert“. Das lässt sich wunderbar an deinen Beispielen zeigen.

Zunächst: Der Passus im Artikel lautet:
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Dieser Satz beinhaltet:

  • die Möglichkeit, dass jemand wegen seiner Behinderung benachteiligt IST. Es geht also um ein durch die Behinderung begründetes Defizit, was vorhanden ist. Der Auftrag an den Staat lautet hier, dass er dafür Sorge zu tragen hat, diesen Nachteil auszugleichen. (-> Nachteilsausgleiche)

  • die Möglichkeit, dass jemand wegen seiner Behinderung benachteiligt WIRD: Das bedeutet, dass dafür Sorge zu tragen ist - und der Gesetzgeber hat hier durch das Grundgesetz die Verantwortung, den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung zu schaffen - dass ein solcher Nachteil nicht entsteht. Nachteil bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, einen Vorteil zu bekommen. Das wäre dann der Fall, wenn ein Behinderter wegen seiner Behinderung eine bestimmte, geforderte Leistung nicht erfüllen bräuchte. (Der Artikel 3 beschäftigt sich schließlich mit GLEICHberechtigung)

Für deine Beispiele heißt das: Es müsste zunächst überhaupt eine Behinderung vorliegen. Das ist per se bei keinem der genannten Beispiel der Fall. Hierzu müsste überhaupt erst einmal ein gewisser Grad an Einschränkung über eine längere Zeit vorhanden sein. -> ein dauerhafter Nachteil.

Für den Beruf des Piloten gilt, dass eine gewisse Sehstärke körperliche Grundvoraussetzung ist. Die Schwelle der Mindestanforderung liegt deutlich höher als das, was als Sehbinderung im Alltag anerkannt ist.

Gleiches gilt für den Polizeidienst. Hier ist ein gewisses Maß an körperlicher Fitness Voraussetzung - unabhängig von einer eventuellen Behinderung! Jemandem darf also die Einstellung verweigert werden, weil er nicht die nötige Fitness erbringt, nicht aber wegen einer Behinderung. Daher gibt es übrigens auch Schwerbehinderte bei der Polizei! (Wenn auch wenige… sieh u.a. http://www.focus.de/magazin/archiv/bayerische-polize…)

Bei Redakteur kann man weitermachen: Legasthenie stellt keinen Grund dar, dass jemand nicht auch Zeitungsredakteur werden könnte. Dies wäre erst dann der Fall, wenn seine Behinderung überhaupt seine Leistungsfähigkeit einschränken würde (was nicht per se bei Legasthenie der Fall ist, es gibt Formen, wo sie das gar nicht tut) und sich dieser Nachteil nicht ausgleichen lässt.

Wenn man „diese Bewerber“ einfach so ausgrenzt, dann verstößt man - indirekt - gegen das Grundgesetz, direkt u.a. gegen das zur Regelung gedachte AGG

Ganz glücklich bin ich mit den bisherigen Antworten nicht. Es stimmt zwar, dass das Grundgesetz nur das Verhältnis des Staates zu den Bürgern regelt (Art. 1 Abs. 3 GG). Von diesem Grundsatz werden aber weitreichende Ausnahmen anerkannt und zwar nicht zuletzt im Arbeitsrecht. Außerdem bringst du selbst das Beispiel der Polizei, und hier geht es ja gerade um das Verhältnis des Staates zu einem Bürger, nämlich dem, der Polizist werden möchte.

Auch der Hinweis auf einfachgesetzliche Vorschriften (in diesem Fall des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes) ist nicht ganz zielführend, weil deine Frage verfassungsrechtlicher Natur ist und man die Verfassung nicht an Gesetzen messen kann, die im Rang darunter stehen.

Am ehesten trifft es noch Irubis mit seinem Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 GG. Etwas vereinfacht gesagt sieht hier die eine Vorschrift des Grundgesetzes eine Einschränkung einer anderen Vorschrift selben Ranges vor. Das Grundgesetz trifft damit eine Gesamtaussage, die sich nicht nur aus der einen oder der anderen Vorschrift ergibt. So ganzheitlich muss man sich Recht übrigens immer vorstellen.

Im Detail ist das sicher noch einiges komplizierter, aber ich habe leider gerade keine geeignete Literatur zur Hand, um das näher auszuführen. Vermutlich ist deine Frage mit diesen grundsätzlichen Hinweisen aber auch schon hinreichend beantwortet. Im Ergebnis sagt das Grundgesetz nicht, dass auch ein schwerstbehinderter Mensch, der nicht einmal gehen kann, Polizeivollzugsbeamter werden darf. Man wird Art. 33 Abs. 2 GG allerdings auch nicht dahin verstehen dürfen, dass man nun nach Belieben von einer mangelnden Eignung Behinderter ausgehen und diese dann unter Umgehung von Art. 3 GG einfach ausschließen darf.

Nein. Das ist wieder einer der typischen Fälle, wo
Juraunkundige etwas in unseren Rechtstasast
hineininterpretieren, was da nicht drin ist, um dann zu dem
Schluß zu kommen, wie verquer unser Rechtstaat doch sei …

Finde ich überhaupt nicht. Von „verquer“ war nicht die Rede. Die Frage war offen gestellt. Da du sie nicht richtig beantworten konntest, kannst du dich auch nicht darauf berufen, dass die Antwort ganz offensichtlich sei.

Ich verstehe nicht, wieso man ehrlich interessiert fragende Leute so behandeln muss. Die Frage ist doch absolut berechtigt.

Nichts für und ungut!

Hallo Benvolio!

Finde ich überhaupt nicht. Von „verquer“ war nicht die Rede.
Die Frage war offen gestellt. Da du sie nicht richtig
beantworten konntest, kannst du dich auch nicht darauf
berufen, dass die Antwort ganz offensichtlich sei.

Mit dem AGG habe ich anscheinend kein Glück. :frowning: Das, was ich davon verstanden zu haben glaubte, zerbröselt mir immer wieder unter den Fingern. Wo liegt der Denkfehler diesmal?

Ich verstehe nicht, wieso man ehrlich interessiert fragende
Leute so behandeln muss.

Ganz ehrlich: Die Anmerkung war gar nicht persönlich gegen den Fragesteller gerichtet, sondern eher eine weitergehende Gedankenabschweifung. Ich bin da vielleicht etwas dünnhäutig geworden, weil ich zu oft erlebt habe, wie versucht wird, mit Hilfe der Grundrechte nun wirklich hanebüchenes Zeug zu begründen - dieses ruppmäßige, falls dir der Fall etwas sagt. Ich bin ein großer Verfechter der These, daß Jura und gesunder Menschenverstand nicht so weit auseinander liegen, wie viele Leute denken, und daß vorgebliche Diskrepanzen eher am gesunden Menschenverstand der betreffenden Personen liegen und nicht an der Juristerei. (Man lese dazu einfach mal die letzten Empörungen der Bildzeitung darüber, daß schon wieder so ein schlimmer Finger nicht in Untersuchungshaft genommen wurde …)

Aber letztendlich hast Du recht, die Bemerkung war überflüssig. Tut mir leid.

Ich bin mir eigentlich sicher, daß jemand, der für einen bestimmten Beruf nicht befähigt ist, sich nicht über eine Gleichbehandlungsargumentation in diesen Beruf hineinklagen kann - so blöd ist unsere Rechtsprechung eigentlich nicht. Ich war mir sicher, daß sich das aus den entsprechenden Paragraphen des AGG ergibt. Wo lag da mein Denkfehler?

Liebe Grüße,
Max

Auch der Hinweis auf einfachgesetzliche Vorschriften (in
diesem Fall des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes) ist
nicht ganz zielführend, weil deine Frage
verfassungsrechtlicher Natur ist und man die Verfassung nicht
an Gesetzen messen kann, die im Rang darunter stehen.

Am ehesten trifft es noch Irubis mit seinem Hinweis auf Art.
33 Abs. 2 GG. Etwas vereinfacht gesagt sieht hier die eine
Vorschrift des Grundgesetzes eine Einschränkung einer anderen
Vorschrift selben Ranges vor. Das Grundgesetz trifft damit
eine Gesamtaussage, die sich nicht nur aus der einen oder der
anderen Vorschrift ergibt.

So ganz verstehe ich deine Einwände nicht. Sie werden m.E. auch der Problematik - zumindest der für Behinderten konkreten - nicht gerecht. Konkret beziehe ich das darauf, was wirklich Behinderung heißt (schon da ist die Ausgangsfrage herrlich unpräzise!), was daraus resultierende Nachteile sind und Möglichkeiten, diese auszugleichen und last not least das bisher noch nicht genannte Stichwort der UN-Behindertenkonvention, die von Deutschland zwar ratifiziert wurde, bei deren Umsetzung Deutschland aber noch ganz arg hinterher hinkt, was gleichzeitig rechtlich noch einmal ein neues Fass aufmachen würde.

Im Detail ist das sicher noch einiges komplizierter, aber ich
habe leider gerade keine geeignete Literatur zur Hand, um das
näher auszuführen.

So fürchterlich kompliziert ist das nicht, wenn man mal sauber trennt, was Eignung und Leistungfähigkeit vs. „Behinderung“ bzw. körperliche, psychische Einschränkung angeht.

Vermutlich ist deine Frage mit diesen
grundsätzlichen Hinweisen aber auch schon hinreichend
beantwortet. Im Ergebnis sagt das Grundgesetz nicht, dass auch
ein schwerstbehinderter Mensch, der nicht einmal gehen kann,
Polizeivollzugsbeamter werden darf. Man wird Art. 33 Abs. 2 GG
allerdings auch nicht dahin verstehen dürfen, dass man nun
nach Belieben von einer mangelnden Eignung Behinderter
ausgehen und diese dann unter Umgehung von Art. 3 GG einfach
ausschließen darf.

Der Behinderte darf nicht allgemein vom Polizeidienst ausgeschlossen werden wegen seiner Behinderung. Er kann aber wohl von einem konkreten Job ausgeschlossen sein, wenn er die dafür erforderliche Leistung (auch mit Hilfsmittel) nicht erbringen kann. Das ist ein eklatanter Unterschied! Dann bekommt er den Job nicht deshalb nicht, weil er behindert ist, sondern weil er erforderliche Fähigkeiten nicht hat (was voraus setzt, dass diese auch erforderlich sind), genauso wie jeder andere Nichtbehinderte den Job auch nicht bekommen würde, wenn er diese Fähigkeiten nicht mit bringt.

Das hat alles also direkt gar nichts mit Verfassungsrecht zu tun, sondern mit einem vorurteilenden Blick auf das, was Behinderung heißt und praktisch bedeutet. Und genau das ist es übrigens, was mit Art. 3 ausgeschlossen bzw. ausgeglichen werden soll :wink:

Ich bin mir eigentlich sicher, daß jemand, der für einen
bestimmten Beruf nicht befähigt ist, sich nicht über eine
Gleichbehandlungsargumentation in diesen Beruf hineinklagen
kann - so blöd ist unsere Rechtsprechung eigentlich nicht.

So blöd ist die Rechtsprechung auch nicht. So blöd ist das Grundgesetz nicht und so blöd ist auch die UN-Behindertenkonvention nicht.

Ich
war mir sicher, daß sich das aus den entsprechenden
Paragraphen des AGG ergibt. Wo lag da mein Denkfehler?

Der Denkfehler ist der, den ich an anderer Stelle auch schon benannt habe: Hier wird wild gleichgesetzt bzw. durcheinander geworfen, was Fähigkeit bzw. Nichtfähigkeit und Behinderung und die daraus resultierenden Konsequenzen angeht.

Am Beispiel des Polizisten: Nicht für jede Funktion im Polizeidienst ist die körperliche Fitness als Fähigkeit Bedingung für die Ausübung. Ein extremer Fall (nach Dienstunfall, aber das Grundprinzip bleibt) hier: http://www.jurablogs.com/de/querschnittgelaehmter-po…

Durch einen anderen Blick wird ebenfalls deutlich, dass nur auf die Leistungsfähigkeit abgehoben wird: würde ein Nichtbehinderter eine (erforderliche!) Leistung erbringen müssen, auf die beim Behinderten wegen seiner Behinderung verzichtet wird, wäre es eben gerade nicht mehr Gleichbehandlung, sondern Bevorzugung des Behinderten. Aber genau das sieht Art. 3 nicht vor.

Hallo,

das ist durch das AGG geregelt, mit sachlichem Grund darf der Arbeitgeber Behinderte wegen der Behinderung schlechter behandeln.

VG
EK

was wirklich
Behinderung heißt (schon da ist die Ausgangsfrage herrlich
unpräzise!)

Nein, ist sie nicht. Ein Nichtjurist fragt nach einer gesetzlichen Vorschrift. Müsste er deren Tatbestandsmerkmale subsumieren können, um hier danach fragen zu dürfen, könnten wir das Rechtsbrett bald dichtmachen.

was daraus resultierende Nachteile sind und
Möglichkeiten, diese auszugleichen und last not least das
bisher noch nicht genannte Stichwort der
UN-Behindertenkonvention, die von Deutschland zwar ratifiziert
wurde, bei deren Umsetzung Deutschland aber noch ganz arg
hinterher hinkt, was gleichzeitig rechtlich noch einmal ein
neues Fass aufmachen würde.

…das nur nichts mit der Frage zu tun hat. Man kann die Angelegenheit auch unnötig kompliziert gestalten. Was der Fragesteller wissen wollte, war doch, ob und inwiefern es mit Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar ist, wenn jemand ob seiner Behinderung z.B. nicht zum Polizeidienst zugelassen wird.

Im Detail ist das sicher noch einiges komplizierter, aber ich
habe leider gerade keine geeignete Literatur zur Hand, um das
näher auszuführen.

So fürchterlich kompliziert ist das nicht, wenn man mal sauber
trennt, was Eignung und Leistungfähigkeit vs. „Behinderung“
bzw. körperliche, psychische Einschränkung angeht.

Ich möchte jetzt aber keinen Nebenkriegsschauplatz über die Frage eröffnen, ab wann etwas kompliziert ist.

Der Behinderte darf nicht allgemein vom Polizeidienst
ausgeschlossen werden wegen seiner Behinderung. Er kann aber
wohl von einem konkreten Job ausgeschlossen sein, wenn er die
dafür erforderliche Leistung (auch mit Hilfsmittel) nicht
erbringen kann. Das ist ein eklatanter Unterschied!

Dann
bekommt er den Job nicht deshalb nicht, weil er behindert ist,
sondern weil er erforderliche Fähigkeiten nicht hat (was
voraus setzt, dass diese auch erforderlich sind), genauso wie
jeder andere Nichtbehinderte den Job auch nicht bekommen
würde, wenn er diese Fähigkeiten nicht mit bringt.

Zu dieser Argumentation habe ich mich ja bereits geäußert.

Das hat alles also direkt gar nichts mit Verfassungsrecht zu
tun, sondern mit einem vorurteilenden Blick auf das, was
Behinderung heißt und praktisch bedeutet. Und genau das ist es
übrigens, was mit Art. 3 ausgeschlossen bzw. ausgeglichen
werden soll :wink:

Natürlich hat das mit Verfassungsrecht zu tun. Hier wurde nach Art. 3 Abs. 3 GG gefragt. Wenn du das nicht als Verfassungsrecht anerkennst, bedarf es darüber keiner weiteren Diskussion, sondern dann verstehen wir darunter wohl verschiedene Dinge. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob du meinst, dass der Begriff der „Behinderung“ hier gar nicht passt, denn das ist dann eine - womöglich zutreffende, darum geht es mir nicht - Antwort auf die verfassungsrechtliche Frage, was unter „Behinderung“ i.S.d. Art. 3 GG zu verstehen ist.

Mit dem AGG habe ich anscheinend kein Glück. :frowning: Das, was ich
davon verstanden zu haben glaubte, zerbröselt mir immer wieder
unter den Fingern. Wo liegt der Denkfehler diesmal?

Das AGG steht unter dem GG. Ob das GG verletzt ist oder nicht, kann das AGG darum niemals beantworten. Nach dem GG wurde aber gefragt.

Ganz ehrlich: Die Anmerkung war gar nicht persönlich gegen den
Fragesteller gerichtet, sondern eher eine weitergehende
Gedankenabschweifung.

Gewiss, aber ich wollte ja auch nur sagen, dass ich das hier nicht richtig finde.

Ich bin ein großer Verfechter der These, daß Jura und gesunder
Menschenverstand nicht so weit auseinander liegen, wie viele
Leute denken, und daß vorgebliche Diskrepanzen eher am
gesunden Menschenverstand der betreffenden Personen liegen und
nicht an der Juristerei.

Wo kann ich unterschreiben?

Ich bin mir eigentlich sicher, daß jemand, der für einen
bestimmten Beruf nicht befähigt ist, sich nicht über eine
Gleichbehandlungsargumentation in diesen Beruf hineinklagen
kann - so blöd ist unsere Rechtsprechung eigentlich nicht. Ich
war mir sicher, daß sich das aus den entsprechenden
Paragraphen des AGG ergibt. Wo lag da mein Denkfehler?

Es sagt doch niemand, dass man sich in Berufe hineinklagen kann, für die man nicht geeignet ist. Du hast also Recht, nur ist das eben unstreitig und nicht das Thema.

Nachfragen
Hallo,

ich hätte da eine Nachfrage. Du gehst in deiner Antwort explizit ja nur auf eines der vier Beispiele ein, die der Fragesteller anführt, nämlich dem Polizeibeamten. Gilt das dann für die anderen Beispiele analog?

Am ehesten trifft es noch Irubis mit seinem Hinweis auf Art.
33 Abs. 2 GG.

Ist der denn auch für die Beispiel „Kassenprüfer“ und Zeitungsredakteur" maßgeblich, die der Fragesteller anführt? Das sind ja nun keine „Ämter“ wie beim Polizeibeamten …

Und wie ist das beim Piloten? Daß der Staat das Recht hat, einem Sehbehinderten den Pilotenschein zu verwehren, ergibt sich das auch aus dem Art 33 Abs. 2? Dem Wortlaut nach kann ich mir das gerade schwer vorstellen - das ist nach viel weniger ein „Amt“ als ein Zeitungsredakteur …

Liebe Grüße,
Max

Am ehesten trifft es noch Irubis mit seinem Hinweis auf Art.

33 Abs. 2 GG.

Ist der denn auch für die Beispiel „Kassenprüfer“ und
Zeitungsredakteur" maßgeblich, die der Fragesteller anführt?
Das sind ja nun keine „Ämter“ wie beim Polizeibeamten …

Nein, hier gilt das nicht analog. In der Privatwirtschaft gilt Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht und Art. 33 Abs. 2 GG natürlich auch nicht.

Und wie ist das beim Piloten? Daß der Staat das Recht hat,
einem Sehbehinderten den Pilotenschein zu verwehren, ergibt
sich das auch aus dem Art 33 Abs. 2? Dem Wortlaut nach kann
ich mir das gerade schwer vorstellen - das ist nach viel
weniger ein „Amt“ als ein Zeitungsredakteur …

Man wird vermutlich vielmehr mit Art. 12 GG argumentieren müssen, der solche Fragen eher regelt als Art. 3 GG. Dazu gibt es dann auch eine Fülle von Literatur und Rechtsprechung. Die Einzelheiten kann ich leider nicht ad hoc liefern.

was wirklich
Behinderung heißt (schon da ist die Ausgangsfrage herrlich
unpräzise!)

Nein, ist sie nicht. Ein Nichtjurist fragt nach einer
gesetzlichen Vorschrift. Müsste er deren Tatbestandsmerkmale
subsumieren können, um hier danach fragen zu dürfen, könnten
wir das Rechtsbrett bald dichtmachen.

Er braucht hier keine Tatbestandsmerkmale zu subsumieren, aber es hat auch keinen Sinn, über Kartoffelpflanzen zu reden, wenn Mensaküche gemeint ist.

was daraus resultierende Nachteile sind und
Möglichkeiten, diese auszugleichen und last not least das
bisher noch nicht genannte Stichwort der
UN-Behindertenkonvention, die von Deutschland zwar ratifiziert
wurde, bei deren Umsetzung Deutschland aber noch ganz arg
hinterher hinkt, was gleichzeitig rechtlich noch einmal ein
neues Fass aufmachen würde.

…das nur nichts mit der Frage zu tun hat. Man kann die
Angelegenheit auch unnötig kompliziert gestalten.

Die UN-Behindertenkonvention hat letztlich genauso viel oder wenig mit der Sache zu tun wie das Grundgesetz.

Was der
Fragesteller wissen wollte, war doch, ob und inwiefern es mit
Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar ist, wenn jemand ob seiner
Behinderung z.B. nicht zum Polizeidienst zugelassen wird.

Nein, so hat er das genau eben nicht gefragt. Weil das, was er da aufgezählt hat, gar nicht mal alles Behinderungen sind. Und weil darin schon mal das erste, für die Beantwortung der Frage elementare Unterscheidungsmerkmal liegt! (Auch und gerade für einen Juristen…) Nicht jede körperliche Einschränkung ist eine Behinderung und nicht jede Behinderung schränkt einen für einen bestimmten Beruf x ein.

Wenn die Frage aber konkret lautet: Darf jemand wegen seiner Behinderung vom Polizeidienst ausgeschlossen werden, dann ist die Antwort sehr simpel: Nein.

Natürlich hat das mit Verfassungsrecht zu tun. Hier wurde nach
Art. 3 Abs. 3 GG gefragt. Wenn du das nicht als
Verfassungsrecht anerkennst, bedarf es darüber keiner weiteren
Diskussion, sondern dann verstehen wir darunter wohl
verschiedene Dinge.

Leg mir nichts in den Mund, was ich nicht gesagt habe! Ich habe nicht behauptet, dass Artikel 3 nichts mit Verfassungsrecht zu tun hat!

Dabei spielt es auch keine Rolle, ob du
meinst, dass der Begriff der „Behinderung“ hier gar nicht
passt,

Auch das habe ich nirgendwo behauptet. Sorgfältiges Lesen wäre mal angebracht!

denn das ist dann eine - womöglich zutreffende, darum
geht es mir nicht - Antwort auf die verfassungsrechtliche
Frage, was unter „Behinderung“ i.S.d. Art. 3 GG zu verstehen
ist.

Was aber überhaupt unter „Behinderung“ zu verstehen ist und welche Konsequenzen es daraus gibt, hat aber mit dem Kern der Frage zu tun!

Von den hier genannten 4 Beispielen hat per se erst einmal gar keines mit Behinderung in dem Sinne zu tun. Und das hat erhebliche Konsequenzen auf die Frage und den darin gestellten Bezug zu Art. 3.

1 „Gefällt mir“

Hallo,
interessant, was meine Frage alles ausgelöst hat.

Doch wenn ich (ich bin juristischer Laie!) obige Zeilen lese, dann verstehe ich gar nichts mehr. In der Privatwirtschaft gilt das Grundgesetz also nicht. Muss ich das verstehen?

Danke
Slides