was wirklich
Behinderung heißt (schon da ist die Ausgangsfrage herrlich
unpräzise!)
Nein, ist sie nicht. Ein Nichtjurist fragt nach einer
gesetzlichen Vorschrift. Müsste er deren Tatbestandsmerkmale
subsumieren können, um hier danach fragen zu dürfen, könnten
wir das Rechtsbrett bald dichtmachen.
Er braucht hier keine Tatbestandsmerkmale zu subsumieren, aber es hat auch keinen Sinn, über Kartoffelpflanzen zu reden, wenn Mensaküche gemeint ist.
was daraus resultierende Nachteile sind und
Möglichkeiten, diese auszugleichen und last not least das
bisher noch nicht genannte Stichwort der
UN-Behindertenkonvention, die von Deutschland zwar ratifiziert
wurde, bei deren Umsetzung Deutschland aber noch ganz arg
hinterher hinkt, was gleichzeitig rechtlich noch einmal ein
neues Fass aufmachen würde.
…das nur nichts mit der Frage zu tun hat. Man kann die
Angelegenheit auch unnötig kompliziert gestalten.
Die UN-Behindertenkonvention hat letztlich genauso viel oder wenig mit der Sache zu tun wie das Grundgesetz.
Was der
Fragesteller wissen wollte, war doch, ob und inwiefern es mit
Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar ist, wenn jemand ob seiner
Behinderung z.B. nicht zum Polizeidienst zugelassen wird.
Nein, so hat er das genau eben nicht gefragt. Weil das, was er da aufgezählt hat, gar nicht mal alles Behinderungen sind. Und weil darin schon mal das erste, für die Beantwortung der Frage elementare Unterscheidungsmerkmal liegt! (Auch und gerade für einen Juristen…) Nicht jede körperliche Einschränkung ist eine Behinderung und nicht jede Behinderung schränkt einen für einen bestimmten Beruf x ein.
Wenn die Frage aber konkret lautet: Darf jemand wegen seiner Behinderung vom Polizeidienst ausgeschlossen werden, dann ist die Antwort sehr simpel: Nein.
Natürlich hat das mit Verfassungsrecht zu tun. Hier wurde nach
Art. 3 Abs. 3 GG gefragt. Wenn du das nicht als
Verfassungsrecht anerkennst, bedarf es darüber keiner weiteren
Diskussion, sondern dann verstehen wir darunter wohl
verschiedene Dinge.
Leg mir nichts in den Mund, was ich nicht gesagt habe! Ich habe nicht behauptet, dass Artikel 3 nichts mit Verfassungsrecht zu tun hat!
Dabei spielt es auch keine Rolle, ob du
meinst, dass der Begriff der „Behinderung“ hier gar nicht
passt,
Auch das habe ich nirgendwo behauptet. Sorgfältiges Lesen wäre mal angebracht!
denn das ist dann eine - womöglich zutreffende, darum
geht es mir nicht - Antwort auf die verfassungsrechtliche
Frage, was unter „Behinderung“ i.S.d. Art. 3 GG zu verstehen
ist.
Was aber überhaupt unter „Behinderung“ zu verstehen ist und welche Konsequenzen es daraus gibt, hat aber mit dem Kern der Frage zu tun!
Von den hier genannten 4 Beispielen hat per se erst einmal gar keines mit Behinderung in dem Sinne zu tun. Und das hat erhebliche Konsequenzen auf die Frage und den darin gestellten Bezug zu Art. 3.