Gesetzesverstoß, wen stört dies? spez. Fernabsatz

Hallo Experten

ich habe eine spezielle Frage zu etwas allgemeinen.

Angenommen ich verstoße gegen das Fernabsatzgesetz, irgendwie recht allgmein gehalten.
Oder ich gebe einem Käufer bei Ebay als Privatverkäufer keine Garantie, vergaß das „Textchen“ einzufügen…

Dann bin ich ja wohl abmahngefährdet.

Aber in so einem Fall ist doch eine Person, eine Firma derjenige der mich angeht.
Ich weiss nicht wie ich das beschreiben soll.

Wenn ich zum Beispiel jemanden töte, dann kommt das BKA und ermittelt.
Was und wie passiert aber in obigen fällen? Juckt es den Staat wenn ich dagegen verstoße, also mache ich mich so strafbar als würde ich Kanabis in ebay anbieten?

Wie nennt man diese Straftaten. Und wie kommt sowas ins rollen und wie ist es vom juristischen her einzuordnen.

Danke

Daniel

Angenommen ich verstoße gegen das Fernabsatzgesetz, irgendwie
recht allgmein gehalten.

Nur der Vollständigkeit halber: Das Gesetz gibt es schon seit Jahren nicht mehr; die Regeln sind aber nun im BGB zu finden.

Oder ich gebe einem Käufer bei Ebay als Privatverkäufer keine
Garantie, vergaß das „Textchen“ einzufügen…

Garantie muss niemand geben. Wenn du mit dem Textchen den Gewährleistungsausschluss meinst, dann verhält es sich so, dass du, wenn der Text fehlt, automatisch Gewährleistung gibst.

Dann bin ich ja wohl abmahngefährdet.

Nein!

Aber in so einem Fall ist doch eine Person, eine Firma
derjenige der mich angeht.
Ich weiss nicht wie ich das beschreiben soll.

Du willst, glaube ich, wissen, wer das Recht und vielleicht auch die Pflicht hat, sich um Rechtsverstöße zu kümmern.

Wenn ich zum Beispiel jemanden töte, dann kommt das BKA und
ermittelt.

Nein, die Staatsanwaltschaft und die Polizei.

Was und wie passiert aber in obigen fällen? Juckt es den Staat
wenn ich dagegen verstoße, also mache ich mich so strafbar als
würde ich Kanabis in ebay anbieten?

Ja, das juckt ihn wohl. Es juckt ihn aber nicht (direkt), wenn du gegen Vorschriften des BGB verstößt. Wer davon aber in seinen Rechten verletzt wird, der kann gegen dich vorgehen. Dann allerdings kommt auch wieder der Staat ins Spiel, der durch seine Gerichte bei der Durchsetzung der Ansprüche hilft.

Wie nennt man diese Straftaten. Und wie kommt sowas ins rollen
und wie ist es vom juristischen her einzuordnen.

Das ist ganz unterschiedlich. Wenn wirklich eine Straftat vorliegt, beginnt es meist mit einer Strafanzeige oder einem Strafantrag. Gib uns am besten ein paar Beispiele, dann kann man das an diesen Beispielen erläutern.

Levay

Oder ich gebe einem Käufer bei Ebay als Privatverkäufer keine
Garantie, vergaß das „Textchen“ einzufügen…

Garantie muss niemand geben. Wenn du mit dem Textchen den
Gewährleistungsausschluss meinst, dann verhält es sich so,
dass du, wenn der Text fehlt, automatisch Gewährleistung
gibst.

Aber doch nicht als Privatverkäufer…

Garantie muss niemand geben. Wenn du mit dem Textchen den
Gewährleistungsausschluss meinst, dann verhält es sich so,
dass du, wenn der Text fehlt, automatisch Gewährleistung
gibst.

Aber doch nicht als Privatverkäufer…

Doch.

Offizialdelikt und Antragsdelikt?
Hallo

Wie nennt man diese Straftaten.

Du meinst den Unterschied Offizialdelikt und Antragsdelikt?
Wobei bei ersterem der Staatsanwalt ermitteln muss, sobald er Kenntnis davon bekommt, und bei zweiterem nur ermittelt wird, wenn der Geschädigte das Delikt anzeigt?

Ich glaub aber nicht, dass es ein Delikt ist, wenn man als Privatverkäufer diesen Text vergisst.

Oder meinst du diese Sache, wo irgendwelche Anwälte von Ebay-Verkäufern so eine Art Schadenersatz verlangt haben? Ich glaub aber, das waren gewerbliche Verkäufer, und die hatten vergessen, darauf hinzuweisen, dass der Käufer noch 2 Wochen lang vom Kauf zurücktreten kann, oder sowas. Wieso aber diese Rechtsanwälte dann Geld kassieren durften, ist mir trotzdem unerfindlich.

Aber vielleicht können das ja die Rechtsanwälte hier erklären.

Viele Grüße
Simsy

Aber doch nicht als Privatverkäufer…

Doch, auch als Privatkäufer. Gerade deswegen schreiben die eBay-Verkäufer ja immer, dass sie die Gewährleistung ausschließen; würden sie das nämlich nicht tun, würden sie Gewährleistung geben. Allerdings muss man sich in diesem Zusammenhang noch mal vor Augen führen, was Gewährleistung bedeutet, nämlich nicht das, was viele darunter verstehen, also kein zweijähriges Einstehen für die Funktionstüchtigkeit. Gewährleistung bedeutet nur, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Kaufsache übergeben wird, mangelfrei sein muss. That’s it! Wenn also einige eBay-Verkäufer schreiben, so etwas stehe doch in keinem Verhältnis zum erwarteten Kaufpreis, dann sagen sie damit aus: „Dass ich auch noch dafür geradestehen soll, dass die Sache, die ich dir verkaufe, in Ordnung ist, kann man für einen eBay-Kaufpreis ja nun wirklich nicht verlangen.“

Levay

Ich bin ja gestern schon kurz auf dein Posting eingegangen und möchte das jetzt noch mal an einigen, insbesondere auch an den von dir gewählten Beispielen erläutern. Noch mal zum Grundsatz: Die Reaktion auf eine rechtswidrige Handlung obliegt grundsätzlich dem, dessen berechtigte Interessen davon betroffen sind. Soweit es um Belange der Allgemeinheit geht, liegt das Interesse beim Staat; der Staat ist also so etwas wie der Sachwalter der Allgemeinheit oder, wenn du so willst, der Vertreter der Allgemeinheit. Denn „die“ Deutschen können sich ja nicht zu 80.000.000 irgendwo treffen und in jedem Einzelfall entscheiden, was nun zu tun ist. Darum haben wir eine Staatsorgane und Behörden.

Beginnen wir mit dem von dir genannten Verstoß gegen Paragrafen des Fernabsatzrechts. Man muss hier genau unterscheiden, worin der Verstoß liegt und wer davon wie betroffen ist. Unterlässt es z.B. ein Händler, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen, sind davon verschiedene Personen betroffen. Zu nennen ist zunächst mal natürlich der Käufer. Aus dem Gesetz ergibt sich nun, dass dieser als Rechtsfolge trotzdem ein Widerrufsrecht hat und dass dies sogar über die eigentliche Frist hinausgeht. Damit wird der Möglichkeit Rechnung getragen, dass er, weil der Hinweis im Kaufangebot fehlte, vielleicht erst später von seinem Recht erfährt. Es geht also nicht darum, den Verkäufer zu bestrafen, sondern es geht (wie immer im Zivilrecht) nur darum, einen Ausgleich herzustellen. Betroffen ist auch die Konkurrenz des Verkäufers. Wenn ein Verkäufer auf das Widerrufsrecht nicht hinweist, hat er es eventuell „leichter“ als seine Mitbewerber. Denn er muss weniger Widerrufe fürchten und hat es insofern leichter, Gewinn zu machen. Das Interesse daran, dass jeder Verkäufer ordentlich auf das Widerrufsrecht hinweist, liegt insoweit also auch bei der Konkurrenz. Und die hat nun einen sog. Unterlassungsanspruch. Das heißt, sie kann von dem Verkäufer verlangen, dass er sich künftig an die gesetzlichen Vorschriften hält.

Womit wir auch schon beim vielleicht schwierigsten Komplex wären, der Abmahnung. Eine Abmahnung ist die Aufforderung an einen anderen, sich vertrags- oder in diesem Fall eben gesetzmäßig zu verhalten. Das Problem bei einer solchen Abmahnung ist, dass sie denjenigen, der sie vornimmt, etwas kostet, nämlich insbesondere die Gebühren eines Rechtsanwalts. Das Gesetz schreibt nun vor, dass der Abmahnende vom Abgemahnten diese Kosten ersetzt verlangt kann. Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs ergibt sich das aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Für alle anderen Fälle ergibt sich das aus dem BGB. Auch das ist nicht ganz leicht zu verstehen, ich versuche mal, es zu erklären: Wenn jemand für einen anderen ein Geschäft unternimmt, ohne dazu beauftragt zu sein, wenn das aber im Interesse des anderen lag, dann muss der andere demjenigen, der das Geschäft unternommen hat, das dafür aufgewendete Geld zahlen. Eine Abmahnung, so wird argumentiert, dient dem Interesse desjenigen, der gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, weil dadurch womöglich schwerere Konsequenzen (Gerichtsverfahren) ersetzt werden. Und schon sind wir wieder an derselben Stelle wie eben: Die Kosten, die entstanden sind, sind die des mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalts. Wie du vermutlich schnell erkennst, kann man mit diesem Rechtsinstitut (sog. Geschäftsführung ohne Auftrag oder kurz auch GoA) viel Missbrauch betreiben, und das geschieht auch. In anderen Ländern muss eine Abmahnung oft kostenlos sein. Für Deutschland ist, soweit ich weiß, vorgesehen, dass eine Abmahnung nicht mehr als 50 Euro kosten darf. Das würde den Missbrauch wohl ganz erheblich eindämmen, weswegen ich unbedingt dafür bin. Viele Menschen trauen sich ja kaum noch, etwas bei eBay zu verkaufen oder in einem Onlineshop, weil sie Angst haben, etwas falsch zu machen. Und wenn man sich ansieht, wofür es überall Abmahnungen gibt, ist diese Angst auch noch berechtigt. Die Regel muss lauten: Wer sich an die Gesetze hält, geht kein besonderes Risiko ein. Die Abmahnenden sind zum Teil aber so kleinkariert, dass man nur noch als Rechtsprofi wissen kann, wie man eine Abmahnung sicher vermeidet. Wer keiner ist, muss sich entsprechend aufwendig informieren. Diese Kleinigkeiten, für die abgemahnt wird, sind ja meist aber nicht der Grund, sondern nur der Aufhänger für die Abmahnung, mit der man unliebsame Konkurrenten schädigen oder sich als Anwalt selbst bereichern will. Wie gesagt, ich bin deswegen dringend dafür, das Gesetz zu ändern.

Hm, jetzt frage ich mich gerade, ob dich das überhaupt interessiert hat. Aber ich lasse es mal stehen und gehe auf weitere Beispiele ein.
Wenn du jemanden tötest, liegt es im Interesse der Allgemeinheit, dass du bestraft wirst. Es ist darum nun Aufgabe des Staates, gegen dich zu ermitteln, zu verurteilen und zu bestrafen. Strafbar ist aber nur das, was unter Gesetz ganz ausdrücklich unter Strafe gestellt wurde, also z.B. Mord. Sich nicht an das Fernabsatzrecht zu halten, ist nicht strafbar. In einigen Fällen kann auch jemand, nämlich ein Betroffener, die Bestrafung eines Straftäters verlangen. Dann tritt er statt eines Staatsanwalts oder neben dem Staatsanwalt vor Gericht auf. Der Regelfall ist allerdings, dass der Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft (oder Bundesanwaltschaft) das übernimmt.

Eine andere Art von rechtswidrigem Verhalten wäre es zum Beispiel, einen Kaufvertrag nicht zu erfüllen. Der Käufer lässt sich etwas schicken und sagt dann: „Da freue ich mich aber, dass ich diesen Computer jetzt habe, aber bezahlen möchte ich ihn jetzt lieber doch nicht.“ Auch das ist nicht strafbar. Aber: Der Verkäufer ist in seinen berechtigten Interessen verletzt. Er hat einen Anspruch darauf, dass der Computer bezahlt wird. Also kann der den Käufer verklagen. Der Käufer muss dann nicht nur den Kaufpreis bezahlen, sondern natürlich auch alle Kosten der Rechtsverfolgung begleichen. Der Verkäufer muss am Ende genauso (gut) dastehen, als wenn der Käufer gleich bezahlt hätte. Den Staat geht die ganze Sache nur insofern etwas an, als er den Zivilprozess ermöglicht. Zum einen muss ja ein Richter bestellt sein, der die Verurteilung des Käufers übernimmt. Zum anderen kann es sein, dass der Käufer, auch nachdem er verurteilt wurde, nicht bezahlt. Dann braucht man einen Gerichtsvollzieher, der dem Käufer das Geld „einfach wegnimmt“, und auch der Gerichtsvollzieher gehört wieder zum Staat. Was der Staat aber niemals tun würde, ist, von sich aus gegen den Käufer vorgehen. Ob der Verkäufer seinen Anspruch durchsetzt oder nicht, ist ganz allein seine Entscheidung. Es kann viele Gründe geben, darauf zu verzichten. Zu einer Straftat wird das „Bestellen ohne bezahlen“ übrigens dann, wenn der Käufer von Anfang an vorgehabt hat, nicht zu bezahlen. Dann hat er nämlich den Verkäufer über seine Zahlungsabsicht getäuscht, um sich zu bereichern. Und das nennt man Betrug.

Kommen wir zu einem anderen Beispiel: Du siehst abends auf der Straße eine alte Oma, die plötzlich auf dich zukommt, ohne dich mit ihrem Stock mal so richtig verprügelt. Dieses Verhalten der Oma hat zwei Konsequenzen: Erstens macht sie sich wegen Körperverletzung strafbar. Also kann man sie wieder bestrafen, und „man“ ist genau genommen der Staat. Zweitens muss sie dir Schadensersatz (und ggf. Schmerzensgeld) zahlen. Aber wer hat daran ein Interesse? Nur du! Darum ist es allein deine Entscheidung, ob du den Schadensersatz verlangst. Wenn du das tust, musst du wiederum die Oma verklagen (es sei denn, sie bezahlt von selbst); das macht der Staat nicht, es ist nicht sein Interesse.

Falls dir weitere Beispiele einfallen, sag ruhig Bescheid.

Levay

Aber doch nicht als Privatverkäufer…

Doch, auch als Privatkäufer. Gerade deswegen schreiben die
eBay-Verkäufer ja immer, dass sie die Gewährleistung
ausschließen; würden sie das nämlich nicht tun, würden sie
Gewährleistung geben. Allerdings muss man sich in diesem
Zusammenhang noch mal vor Augen führen, was Gewährleistung
bedeutet, nämlich nicht das, was viele darunter verstehen,
also kein zweijähriges Einstehen für die Funktionstüchtigkeit.
Gewährleistung bedeutet nur, dass zum Zeitpunkt, zu dem die
Kaufsache übergeben wird, mangelfrei sein muss. That’s it!

Das kann man nicht ausschliessen, auch nicht durch diesen Satz. Wenn ich in der Artikelbeschreibung scheibe, das der Artikel in Ordnung ist und er ists nicht, muss ich den Kram zurücknehmen, auch wenn ich den Satz über den Gewährleistungsauschluss drin habe.

Gruß,

Florian

Das kann man nicht ausschliessen, auch nicht durch diesen
Satz. Wenn ich in der Artikelbeschreibung scheibe, das der
Artikel in Ordnung ist und er ists nicht, muss ich den Kram
zurücknehmen, auch wenn ich den Satz über den
Gewährleistungsauschluss drin habe.

Das ist nicht richtig, wie der Umkehrschluss aus § 444 BGB beweist. Dort steht nämlich, unter welchen Voraussetzungen ein Gewährleistungsausschluss nicht gültig ist (Arglist und Garantieübernahme). Die Regelung würde keine Sinn machen, wenn der Gewährleistungsausschluss sowieso nicht möglich wäre.

Für Unternehmer gilt allerdings § 475 I BGB; sie können die Gewährleistung also nicht ausschließen (jedenfalls nicht beim Verkauf an einen Verbraucher).

Levay

Privatpersonen können also, wenn sie diesen Satz in der Artikelbeschreibung stehen haben, defekte Geräte als funktionstüchtig verkaufen? Denn wie wollte ein Käufer beweisen, dass der Verkäufer wusste, dass der Artikel defekt ist?

Gruß,

Florian

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Privatpersonen können also, wenn sie diesen Satz in der
Artikelbeschreibung stehen haben, defekte Geräte als
funktionstüchtig verkaufen? Denn wie wollte ein Käufer
beweisen, dass der Verkäufer wusste, dass der Artikel defekt
ist?

Du verwechselt materiell-rechtliche Fragen mit Beweisfragen; zumindest vermischt du sie. Grundsätzlich ist aber richtig, was du schreibst. „Wie“ das zu beweisen ist, steht auf einem anderen Blatt. Beweisen im Sinne deutschen Zivilprozessrechts heißt ja nicht, dass man für etwas einen unumstößlichen Beweis vorlegen muss, der jeden Zweifel ausschließt. Die Formel lautet eher, dass der „Zweifel nicht ausgeräumt“ sein muss, ihm aber „Schweigen geboten“ wird. Letztlich gilt es, das Gericht zu überzeugen; und dem Gericht obliegt die freie Beweiswürdigung.

Aber um noch mal auf die materiell-rechtliche Seite zu kommen: Wenn jemand weiß, dass die Sache, die er verkauft, kaputt ist, dann gilt der Gewährleistungsausschluss nicht, § 444 Var. 1 BGB. Außerdem liegt dann regelmäßig Betrug vor.

Levay

Außerdem liegt dann regelmäßig Betrug vor.

Schon klar. :wink:

Also: wenn eine Privatperson den Gewährleistungsauschluss nicht im Angebotstext hat, gewährleistet er/sie, dass der Artikel mit dem beschrieben Funktionsumfang beim Käufer eintrifft, richtig? Wenn das so ist, haben mMn die Leute den Gewährleistungsausschluss wegen der verbreiteten Verweechslung von Gewährleistung und Garantie im Text stehen. Bei Plattformen wie eBay, die ein Bewertungssystem haben, sollte doch jeder bemüht sein, seine Artikel wie beschrieben zu liefern, bräuchte demnach keinen Gewährleistungsausschluss, richtig?

Gruß,

Florian

Also: wenn eine Privatperson den Gewährleistungsauschluss
nicht im Angebotstext hat, gewährleistet er/sie, dass der
Artikel mit dem beschrieben Funktionsumfang beim Käufer
eintrifft, richtig?

Ganz genau genommen gilt die Gewährleistung nur bis zum dem Moment, in dem der Verkäufer die Sache verschickt hat, § 447 BGB. (Das gilt wegen § 474 wiederum nicht für Unternehmer, die an Verbraucher schicken.) Ansonsten so in etwa richtig: Die Sache darf keinen Mangel haben. Der Mangel wird in § 434 BGB definiert und ist vereinfacht gesagt die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit (so hätte es sein müssen, und so ist es nun wirklich).

Wenn das so ist, haben mMn die Leute den
Gewährleistungsausschluss wegen der verbreiteten Verweechslung
von Gewährleistung und Garantie im Text stehen.

Das sehe ich anders. Sie haben den Gewährleistungsausschluss im Text stehen, weil sie die Gewährleistung ausschließen wollen. Und das macht in der Regel auch Sinn. Wenn jemand Garantie schreibt, meint er sogar meistens Gewährleistung. Denn eine Garantie muss gar nicht ausgeschlossen werden, ist sie doch gesetzlich überhaupt nicht vorgeschrieben.

Bei
Plattformen wie eBay, die ein Bewertungssystem haben, sollte
doch jeder bemüht sein, seine Artikel wie beschrieben zu
liefern, bräuchte demnach keinen Gewährleistungsausschluss,
richtig?

Es ist ja das eine, wie man damit umgeht, wenn der Käufer sagt, die Sache habe einen Mangel, und etwas anderes, sich weitgehend abzusichern. Ich vereinbare mit meinen eBay-Käufern immer einen Gewährleistungsausschluss. Wenn es aber zu einem Problem kommt, stelle ich mich nicht einfach auf den Standpunkt, dass ich zu nichts verpflichtet sei, sondern ich bemühe mich um Regulierung. So ist es schon mal vorgekommen, dass ich jemandem die Rücknahme einer Kaufsache angeboten habe. Der Mangel übrigens war mir vorher nicht bekannt gewesen; für genau solche Zwecke macht ein Gewährleistungsausschluss Sinn.

Levay

AHA! Wieder was gelernt.

Der Mangel übrigens war mir vorher nicht bekannt
gewesen; für genau solche Zwecke macht ein
Gewährleistungsausschluss Sinn.

DER Punkt war mir entfallen. Sollte doch wieder einen Gewährleistungsausschluss in meine Auktionen aufnehmen… :wink:

Danke und Gruß,
Florian