Gesetzl. Gewährleistung bei Baustoffen

Hallo,

die gesetzl. Gewährleistung bei BauWERKEN gem. BGB ist 5 Jahre.

Wie sieht es bei Baustoffen aus?

1.) Wenn ich als Privatperson z. B. Dachziegel im Baumarkt kaufe - 2 oder 5 Jahre Gewährleistung?

2.) Wenn ich eine Firma mit dem Dachdecken beauftrage - Diese Firma muss auf Ihre Leistung und Materialien dann 5 Jahre Gewährleistung geben - bekommt der Dachdecker dann von der Dachziegelfirma automatisch 5 Jahre Gewährleistung oder kann muss die Dachziegelfirma nur 2 Jahre geben (gem. BGB?)

Danke für die Hilfe.

mfg
Josch

Hallo,

die gesetzl. Gewährleistung bei BauWERKEN gem. BGB ist 5
Jahre.

Es sind nur 4 Jahre laut VOB/B

Wie sieht es bei Baustoffen aus?

1.) Wenn ich als Privatperson z. B. Dachziegel im Baumarkt
kaufe - 2 oder 5 Jahre Gewährleistung?

24 Monate

2.) Wenn ich eine Firma mit dem Dachdecken beauftrage - Diese
Firma muss auf Ihre Leistung und Materialien dann 5 Jahre
Gewährleistung geben - bekommt der Dachdecker dann von der
Dachziegelfirma automatisch 5 Jahre Gewährleistung oder kann
muss die Dachziegelfirma nur 2 Jahre geben (gem. BGB?)

Der Dachdecker bekommt auch nur 24 Monate aber muss 4 Jahre geben. Er trägt das Risiko.

Danke für die Hilfe.

mfg
Josch

Hier noch ein kurzer Auszug:

Die Verjährungsvorschriften der VOB/B weisen zum Teil Übereinstimmung mit den entsprechenden Regeln des BGB auf, weichen aber zum Teil von diesen auch nicht unerheblich ab. Weiter ist gleich zu Beginn darauf zu verweisen, dass auch die VOB/B in jüngster Zeit mehrmals geändert wurde. Diese Änderungen haben sich u.a. auch auf die Verjährungsvorschriften ausgewirkt. Es ist danach in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Fassung der VOB/B für den jeweiligen Vertrag zugrunde gelegt worden ist. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die im Jahr 2002 neu erschienene Fassung der VOB/B.

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei einem VOB-Vertrag beginnt nach den gleichen Regeln, wie sie für den BGB-Vertrag gelten. Mit Abnahme der Bauleistung bzw. mit unberechtigter Abnahmeverweigerung (vgl. das Kapitel über die Abnahme), für in sich abgeschlossene Teile gegebenenfalls auch mit Teilabnahme, beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen.

Soweit im Bauvertrag keine von der VOB/B abweichende Gewährleistungsfrist vereinbart ist, beträgt sie für Bauwerke vier Jahre. Für Arbeiten an Grundstücken (Arbeiten, die lediglich die Bearbeitung von Grund und Boden zum Gegenstand haben) und zum Teil für Feuerungsanlagen gelten kürzere Fristen.

Hoffe ich konnte etwas helfen.

Gruß

Jörg

1.) Wenn ich als Privatperson z. B. Dachziegel im Baumarkt
kaufe - 2 oder 5 Jahre Gewährleistung?

Hi,

wohl besser wäre das Brett „Recht“ gewesen… es sind beim Kaufvertrag nur 2 Jahre, dafür innerhalb der ersten 6 Monate beim Verbrauchsgüterkauf (liegt wohl vor) mit Beweislastumkehr (heisst, der Laden muss nachweisen, dass Fehler nicht schon bei Übergabe vorlag).

2.) Wenn ich eine Firma mit dem Dachdecken beauftrage - Diese
Firma muss auf Ihre Leistung und Materialien dann 5 Jahre
Gewährleistung geben - bekommt der Dachdecker dann von der
Dachziegelfirma automatisch 5 Jahre Gewährleistung oder kann
muss die Dachziegelfirma nur 2 Jahre geben (gem. BGB?)

Hier ist differenziert zu betrachten, wenn der Kunde Material stellt, dann hat er 2 Jahre gegen Verkäufer und 5 Jahre gegen den Decker, der dann natürlich nicht für Sachmängel am Ziegel, sondern nur für Mängel beim „Zusammenbau“ gerade stehen muss.

Mfg vom

showbee

Viele Wege…
Moinsen!

Also wenn ich das hier so lese:

die gesetzl. Gewährleistung bei BauWERKEN gem. BGB ist 5
Jahre.

Es sind nur 4 Jahre laut VOB/B

…dann redet ihr doch aneinander vorbei, kommt doch drauf an, wer was vereinbart. Vielleicht hat er ja nen BGB-Vertrag geschlossen. Ich vereinbare nie etwas anderes als 5 Jahre + x Monate, gleich, was in VOB oder BGB steht.

Gruß

Markus

Moinsen!

Also wenn ich das hier so lese:

die gesetzl. Gewährleistung bei BauWERKEN gem. BGB ist 5
Jahre.

Es sind nur 4 Jahre laut VOB/B

…dann redet ihr doch aneinander vorbei, kommt doch drauf an,
wer was vereinbart. Vielleicht hat er ja nen BGB-Vertrag
geschlossen. Ich vereinbare nie etwas anderes als 5 Jahre + x
Monate, gleich, was in VOB oder BGB steht.

Vieleicht noch ein paar Zeilen zur VOB (eventuell beantwortet dies auch die verschiedenenen Begriffsdefinitionen und die unterschiedlich dargestellten Haftungszeiten)

VOB und Schuldrechtsmodernisierung

a) Überblick über die neuen Regelungen der VOB Teil B

Abnahme (12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B)

Die fiktive Abnahme durch Ingebrauchnahme erfolgt nur dann, wenn keine Partei eine Abnahme verlangt. Damit wird diese Form der fiktiven Abnahme der Abnahme nach Fertigstellungsmitteilung gleichgestellt (§ 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B).

Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)

Der frühere Begriff “Gewährleistung” wird in Anpassung an die gesetzliche Ausdrucksweise ersetzt durch “Mängelansprüche”.

Vereinbarte Beschaffenheit (§ 13 Nr. 2 VOB/B)

Der Begriff “zugesicherte Eigenschaften” entfällt. An seine Stelle tritt die “vereinbarte Beschaffenheit”.

Haftungsfreistellung (§ 13 Nr. 3 VOB/B)

An die Stelle der früheren Bezeichnung “Gewährleistung” tritt “Haftung”. Im übrigen dient die Neuformulierung lediglich der Klarstellung, dass die Haftung die Regel und die Haftungsfreistellung die Ausnahme ist, wenn der Auftragnehmer auf seine Bedenken hingewiesen hat.

Gewährleistungsfrist (§ 13 Nr. 4 VOB/B)

Eine der wohl wesentlichsten Neuregelungen enthält § 13 Nr. 4 VOB/B.

Die generelle Verjährungsfrist der VOB für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wurde von 2 Jahre auf 4 Jahre verdoppelt. Aufgrund der in der Literatur geäusserten Kritik an der 2-jährigen Gewährleistungsfrist sah der DVA die Notwendigkeit, die Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B zu verlängern. Gleichzeitig hielt es der DVA aber für geboten, von der im neuen Recht in § 309 Nr. 8 b ff.) BGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren zu unterschreiten. Damit will der Verfasser der VOB “den spezifischen baufachlichen Anforderungen gerecht” werden.

Ob dies gelungen ist, ist zweifelhaft. In Verbraucherverträgen ist die Unterschreitung der von der EU-Klauselrichtlinie zwingend vorgesehenen 5-Jahresfrist ohnehin rechtwidrig. Und im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern untereinander verstösst die Unterschreitung der gesetzlichen Verjährungsfrist zumindest dann gegen § 309 Nr. 8 b ff.) BGB, wenn die VOB nicht oder nur mit Einschränkungen als Ganzes vereinbart worden ist. Und dies ist in der Praxis meist der Fall.

Im übrigen:

Die verlängerten Verjährungsfristen für Mängelansprüche gelten nur für solche Verträge, die unter Einbeziehung der VOB 2002 geschlossen werden. Für alle laufenden VOB-Verträge gilt dagegen, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart worden ist, die alte Frist von 2 Jahren.

Neubeginn der Verjährung (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 und 3 VOB/B)

Nach der alten Regelung wurde die Verjährungsfrist durch die schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung unterbrochen. Ab Zugang der Aufforderung lief die volle Verjährungsfrist von 2 Jahren nochmals.

Da die Regelfrist für die Verjährung nunmehr 4 Jahre beträgt, hätte die Mängelbeseitigungsaufforderung dazu führen können, dass die Verjährungsfrist auf maximal 8 Jahre verlängert wird. Das erschien dem DVA nicht sachgerecht. Deshalb setzt die Mängelbeseitigungsaufforderung lediglich eine 2-jährige Frist in Gang. Fordert also der Auftraggeber den Auftragnehmer kurz vor Ablauf der 4-jährigen Regelfrist auf, einen bestimmten Mangel zu beseitigen, so führt der Neubeginn der Verjährungsfrist zu einer Frist von insgesamt (knapp) 6 Jahren.

Minderung (§ 13 Nr. 6)

Die VOB 2002 führt als weitere Voraussetzung für eine Minderung (Herabsetzung) der Vergütung die Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung für den Auftraggeber ein. Damit ist eine Vergütungsminderung nur unter folgenden Voraussetzungen möglich, nämlich,

wenn sie für den Auftraggeber unzumutbar ist oder
objektiv unmöglich ist

oder

einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert und deshalb vom Auftragnehmer verweigert wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind die zur Beseitigung eines Werkmangels erforderlichen Aufwendungen unverhältnismäßig, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht. Die Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten ist nicht entscheidend. Ebenso wenig kommt es auf ein Verhältnis zum Gesamtwerklohn an. Hat der Auftraggeber an der Nachbesserung ein berechtigtes Interesse, dann ist es ohne Bedeutung, ob die dafür erforderlichen Aufwendungen wesentlich höher sind als die für die ursprünglich zu erbringende Leistung.

Im übrigen hat der DVA im Rahmen der Neufassung von § 13 Nr. 6 VOB/B die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass mit Vereinbarung der VOB das gesetzlich vorgesehene Rücktrittsrecht (§§ 634 Nr. 3, i.V.m. §§ 636, 323 BGB) ausgeschlossen sei.

Haftung (§ 13 Nr. 7 VOB/B)

Die Neufassung von § 13 Nr. 7 VOB/B trägt der AGB-rechtlichen Regelung durch die Schuldrechtsreform Rechnung: Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer bei schuldhaft verursachten Mängeln immer. Für alle weiteren Schäden haftet der Auftragnehmer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für einen über den Bauwerksschaden hinausgehenden Schaden haftet der Auftragnehmer im übrigen dann,

wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht oder wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder soweit der Auftragnehmer den Schaden durch seine gesetzliche Haftpflichtversicherung gedeckt hat oder hätte decken können.

Zahlung (§ 16 VOB/B)

§ 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B ist redaktionell geändert. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden künftig binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Mit dem Begriff der Fälligkeit wird an den Verzugsbeginn der gesetzlichen Regelung in § 286 BGB angeknüpft.

Der Verzugszinssatz entspricht nunmehr ebenfalls der gesetzlichen Regelung (5 % über Basiszinssatz bei Verbraucherverträgen; 8 % über Basiszinssatz bei Verträgen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist). Zur Zeit beträgt der Basiszinssatz 2,47 % (Stand: Juli 2002).
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)

Neu ist die Einfügung in §17 Nr. 4 VOB/B. Danach kann der Auftraggeber als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet. Der Verfasser der VOB folgt damit der bereits vom Bundesgerichtshof eingeschlagenen Linie. Die Rückgabe der Bürgschaft ist nunmehr in § 17 Nr. 8 VOB/B detailliert geregelt worden.

Es gilt:
Vertragserfüllungsbürgschaften sind spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, es bestehen noch unerfüllte Erfüllungsansprüche des Auftraggebers.

Eine Bürgschaft für Mängelansprüche (früher Gewährleistungsbürgschaft) ist spätestens nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, soweit keine Mängelansprüche mehr bestehen.

Mängelbürgschaften sind mithin künftig bereits nach der Hälfte der Verjährungsfrist zurückzugeben. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Mängelansprüche unerledigt sind, darf der Auftraggeber nur den Teil der Bürgschaft zurückbehalten, der der Anspruchshöhe entspricht (§ 17 Nr. 8 Abs. 2 S. 2 VOB/B).

…so, alles klar???
LG
Alfons