Gesetzl. Krankenkasse möchte Beiträge für Ruhezeit

es sind 2 allgemeine Fragen:
Ist die gesetzl. Krankenkasse immer verpflichtet, nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vier Wochen lang kostenlos weiterzuversichern?
Auch in der sog. Ruhezeit, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten
wurde?

Und wenn die Ruhezeit z.B. 2 Monate dauert, darf die Krankenkasse
Beiträge für diese Zeit erheben, auch wenn der Arbeitslose, quasi
Gesperrte, sich bewusst für diese Zeit nicht versichern wollte? Und
auch nicht wusste, dass die Krankenkasse angeblich automatisch
weiterversichert hat?

Gruß Harry

Hallo,
es besteht nach Ende einer Krankenversicherungspflicht dem Grunde nach
noch ein nachgehender Leistungsanspruch für die Dauer von einem Monat.
Durch die Gesetzliche Regelung ab dem 01.04.2007 und der daraus
resultierenden „Pflicht zur Versicherung“ wird diese Vorschrift sozusagen außer Kraft gesetzt, denn es kommt praktisch nicht mehr zu
diesen unbelegten Versicherungszeiten mit einem Leistungsanspruch
gegenüber der letzten Kasse.
Gruß
Czauderna

Hallo Czauderna,

heisst das jetzt, die bisher gesetzlich Versicherte muss 2 Monate selbst bezahlen? Oder einen Monat, weil ja noch 4 Wochen Leistungsanspruch besteht oder doch nicht??? Weil Vorschrift außer Kraft gesetzt??
Bitte etwas leichter verdaulich… Deinen letzten Satz versteht ich nicht ganz…
Gruß
Harry

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Hallo,
ja, schwer verdaulich - das trifft es.
Machen wir ein Beispiel :
Versicherter (30), ledig, beendet seine Arbeitnehmertätigkeit (Krankenversicherungspflichtig) zum 31.08.2008.
Ab dem 01.10.2008 nimmt er eine neue Tätigkeit auf, d.h. im September
ist er arbeitslos (ohne Leistungsbezug). In diesem Fall besteht ein
nachgehender Leistungsanspruch von 28 Tagen - da der Zwischenraum
mehr als diese 28 Tage umfasst greift die „neue“ Regelung und er
muss sich für den gesamten September weiterversichern auf eigene
Kosten. Würde die Tätigkeit am 29.009. aufgenommen dann muesste er
dies nicht tun, da der Zwischenraum eben diese 28 Tage nicht überschreitet.
Gruß
Czauderna

Hallo,
sorry, muss ich nochmals nachhaken:
nehmen wir an, die Frau stand bis 30.6. in einem Arbeitsverhältnis
(war aber vom 1.1. bis 30.6. krankgeschrieben), hat zum 1.7. gekündigt (Aufhebungsvertrag, bisschen Abfindung) und hat deshalb Ruhezeit bis 28.8. vom Arbeitsamt aufgebrummt bekommen. Sie erhält also ab 28.8. Arbeitslosengeld ist ab da wieder (übers Arbeitsamt) versichert.
(Die Abfindung ist überigens nicht sozialabgabepflichtig)
Wie schauts es denn da in dem Beispiel aus?
Gruß
Harry

Hallo,

Krankengeldbezug (???) , wenn ja, dann war das das Ende
der Versicherungspflicht. Arbeitsamt übernimmt ab dem 29. Tag
(Sperrfrist) die Zahlung der Krankenversicherung ohne dass ggf. Leistungen (Arbeitsloseengeld) gezahlt wird. Beginn der erneuten
Versicherungspflich ab dem 29. Tag. Die 28 Tage dazwischen
sind beitragsfrei - Leistungsanspruch besteht aber gegenüber der
bisherigen Kasse ( es darf kein anderweitiger Anspruch bestehen,
z.B. Familienversicherung).

Gruß

Czauderna