Gesetzl. Krankenkassenbeiträge rückwirkend zahlen?

Hallo erstmal,

kurz ein paar Angaben zu meiner Person und zu meinem Anliegen:
habe erst vor kurzem mein Studium absolviert. Da ich während des Studiums das 30. Lebensjahr überschritten habe, konnte (oder wollte) mir die Krankenkasse den Studenten-Beitragssatz (56 €) nicht weiter anbieten. BafÖG habe ich auch keins bezogen, weshalb ich den neuen Beitrag in Höhe von ca. 150 € nicht aufbringen konnte. An amtliche Einrichrungen habe ich mich nicht gewandt, da ich mich sehr geschämt habe.

Nachdem der Beitrag 2 oder 3 Monate nicht entrichtet wurde, bekam ich einen Anruf von der IKK. Man sagte mir ich dürfe „…die Krankenversichertenkarte auf gar keinen Fall mehr benutzen, da ich sonst mit finanziellen Sanktionen zu rechnen hätte.“
Wenige Tage später bekam ich einen Brief, indem ich aufgefordert wurde meine Krankenversichertenkarte unverzüglich zu zerstören bzw. diese bei der nächstgelegenen IKK-Geschäftsstelle abzugeben. Das habe ich dann am selben Tag noch getan.#

Es folgte ein Zeitraum von ca. 1-einhalb Jahren, in dem ich kein einziges Mal zum Arzt gegangen bin, da ich es mir nicht leisten konnte.
Vor 3 Monaten bin ich psychisch erkrankt und wurde in der Notaufnahme eines Krankenhauses behandelt. Daraufhin habe ich die IKK kontaktiert und mitgeteilt, dass ich wieder versichert werden möchte.
Nun habe ich vor wenigen Tagen von der IKK einen Brief bekommen mit einem Schuldeingeständnis, und der Forderung in Höhe von ca. 2.600 ,- € für die rückwirkende Versicherung.

Nun zur eigentlichen Frage:
Muss ich die Krankenversicherungsbeiträge rückwirkend zahlen, obwohl mir die Versicherung die Krankenversichertenkarte entzogen hatte?

Habe mein Problem bereits gegoogelt und bin auf eine Gesetzesänderung vom 01.04.2007 gestoßen. Demnach ist die Forderung der Krankenversicherung (IKK) bei rückwirkender Versicherung berechtigt (wenn ich es richtig verstanden habe). Gilt das in meinem Fall aber auch?

Derzeit bin ich arbeitssuchend, habe kein eigenes Einkommen, habe keinerlei staalichen Bezüge. Mein Lebensunterhalt wird bis zu meiner (hoffentlich baldigen) Genesung von meiner Freundin getragen.

Bin für jede Art von Hilfe sehr dankbar!!!

der gesetzestext vom 01.04.2007 ist leider richtig. die IKK muss die beiträge von dir fordern

Hallo,
Studentenbeitrag ist bis zum 14 Fachsemester bzw. 30. Lebensjahr möglich ( § 5 Abs. 9 SGB V). Bei diversen Ausdnahmetatbeständen wäre eine Verlängerung möglich; dies ist bei dir jetzt jedoch nicht mehr das Thema.

Bevor ich das Schuldanerkenntnis unetrschreiben und die 2600,- € nachzahlen würde, würde ich mir von Krankenhaus ausrechnen lassen, was die einmalige Notfallbehandlung kostet. Ggfs. würde ich diesen Betrag, soweit er niedriger als 2600,- ist, selbst bezahlen und auf das „Angebot“ der IKK tunlichst verzichten.

Wo ist deine Freundin (Lebenspartner) versichert ? Ggfs. bietet sich dort ein Anspruch auf Familienhilfe an (§ 10 SGB V), da du kein eigenes Einkommen hast. Auf jeden Fall würde ich mir bei der KK über Alternativen beraten lassen.

VG
ayro

Hallo Roberto,

wir haben seit 1.1.2009 in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Ihre vorherige Krankenversicherung IKK muss auch wenn die Beiträge nicht bezahlt sind eine sogenannte „Notfallmedizin“ bezahlen, da durch die Nichtzahlung der Vertrag nicht aufgelöst wurde, sondern nur ruht. Mit einem „Schuldanerkenntnis“ wäre ich vorsichtig, versuche zuerst zu verhandeln, evtl. Ratenzahlung. Das Schuldanerkenntnis ist nicht notwendig, denn die IKK kann die rückständigen Beiträge lt. Gesetz einfordern, wenn diese keinen Fehler gemacht haben. Nachdem Sie Arbeitsuchend sind, wäre Arblosengeld oder entsprechend Arbeitslosengeld2 (Hartz4)zu beantragen, dann sind Sie wieder Krankenversichert. Ansonsten wünsche ich -Gute Besserung-. Mit freundlichen Grüßen -Leo-

Ich bedanke mich herzlichst für die zügige Antwort.

der gesetzestext vom 01.04.2007 ist leider richtig. die IKK
muss die beiträge von dir fordern

Dass die Forderung berechtigt ist habe ich leider befürchtet, aber ist es denn normal, dass die Krankenversicherungskarte eingezogen wird?

Kurz und Schmerzlos die Kasse hat Recht.
einzigster Ausweg Harz 4 mit langem Harten Kampf.

Gruß

der gesetzestext vom 01.04.2007 ist leider richtig. die IKK
muss die beiträge von dir fordern

Ich bedanke mich herzlichst für die zügige Antwort. Ist es denn aber auch üblich, dass die Krankenversicherungskarte eingezogen wird? Schließlich muß man doch gesetzlich versichert sein. Und wie hätte ich denn zum Arzt gehen sollen? Der hätte mich doch ohne Krankenversichertenkarte gar nicht behandelt (außer auf Privatrechnung). Oder hab ich da was falsch verstanden?
Bitte um Nachsicht und nochmals danke

Hallo Ayro,
auch Ihnen danke ich herzlichst für Ihre Antwort.
Was ich leider nicht verstanden habe ist Ihre Bemerkung „…auf das „Angebot“ der IKK tunlichst verzichten.“ Welche Alternativen gäbe es denn?

Meine Lebensgefährtin ist auch bei der IKK pflichtversichert. In einem Gespräch mit der IKK sagte man, es gäbe keine Alternativen, und wenn ich das Geld nicht aufbringen könnte, soll ich mich an das Sozialamt wenden.
Für jegliche Unterstützung bin ich sehr dankbar.
Roberto

die karte wird nur eingezogen wenn die beiträge rückständig sind und keine ratenzahlung vereinbart ist, zahl den betrag lieber mit 10€ im monat ab dann kannste wenigstens die karte behalten

Hallo Leo,
ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort und möchte noch bemerken, dass ich Ende Oktober 2009 ein Schreiben von der KK erhalten habe, indem mir mitgeteilt wurde, dass der „… Anspruch auf Versicherungsschutz durch die IKK zwischenzeitlich abgelaufen ist…“ und auch in einem weiteren Brief schrfieb man mir, daß „… die Versicherung bei der IKK endete…“ Ist das denn rechtens?
Ih Ihrer Antwort erwähnen Sie in einem Nebensatz „…wenn diese keinen Fehler gemacht haben.“ Und genau das ist meine Vermutung. Denn als ich vergangenen Freitag mit der zuständigen Sachbearbeiterin sprach und ihr mittteilte, dass ich in dem Zeitraum (für den die Forderung gilt) keine KV-Karte besaß, entgegnete sie mir, dass das nicht sein könne.
Seit meiner Erkrankung vor 3 Monaten bin ich wieder krankenversichert. Der Beitrag wird momentan von meiner Freundin bezahlt.
Für Ihre Hilfe danke ich Ihnen im Voraus.
MfG
Roberto

Hallo Roberto,

es gibt weder für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder für die Private Krankenversicherung seit Einführung der Versicherungspflicht (1.1.2009)KEINE Kündigungsmöglichkeit. Es muss für „Nofälle“ also für (notwendige medizinische Erkrankungen Operationen, nicht auschiebbare Behandlungen usw.) von den Krankenversicherungen die Zahlung der Kosten trotz Nichtzahlung der Beiträge, Versicherungsschutz gewährt werden. Die IKK hat das verdröselt, nun wollen Sie von Ihnen dieses „Schuldanerkenntnis“. Ich würde denen das Schuldanerkenntnis nicht geben, die sollen doch versuchen dass mal zu bekommen, denn die Kündigung widerspricht dem Gesetz. Normalerweise könnte die IKK aufgrund Ihrer Satzung die rückständigen Beiträge einfach so von Ihnen einfordern, aber wer rechtswidrig trotz Versicherungspflicht kündigt, macht sich strafbar, zumindest riskiert er ein Bussgeld von 5,000 Euro, wobei in anders gelagerten Fällen erhebliche Schadensersatzforderungen von den Krankenkassen verlangt wurden. Durch die Unmöglichkeit der Kündigung leidet auch die PKV sehr darunter, da diese, wie schon erwähnt, auch bei Nichtzahlung der Prämie, auch notwendige medizinische Behandlungen zahlen müssen. Umgekehrt–!!! können Sie Ihre derzeitige Krankenversicherung auch nur kündigen, wenn Sie eine "Neue,andere Krankenversicherung nachweisen können), da Versicherungspflicht. Ich würde diesen Fehler der IKK ausnützen und die Rückzahlung der nicht bezahlten Beiträge verweigern, da Ihnen ja GEKÜNDIGT wurde. Das ist Rechtswidrig, damit würde ich auch drohen (Googeln). Halten Sie sich vorerst zurück, vielleicht verläuft das Ganze heimlich im Sande, wenn nicht den entsprechenden Brief per Einschreiben an die IKK, notfalls kostenfrei zum Sozialgericht. Gruss -Leo!

Hallo Roberto,
dass deine Freundin auch bei der IKK versichert ist, ist natürlich in deinem Fall etwas unglücklich. Schau dir einmal im Internet den § 10 SGB V an. Der betrifft die Familienhilfe und beschreibt im Abs. 1 unter anderem auch die beitragsfreie Versicherungs-möglichkeit für Lebenspartner. Dies bildet aus meiner Sicht die Alternative für dich. Ich würde die IKK daraufhin einmal ansprechen. 2600,- ist ja nun auch kein Betrag, den jemand ohne weiteres aus der Portokasse zahlen kann. Die Möglichkeit, das Sozialamt anzusprechen bzw. ggfs. Hartz IV zu beantragen bleibt davon narürlich unberührt.

VG
ayro

Hallo Ayro,
ich danke für den Tip bezüglich beitragsfreie Versicherungsmöglichkeit für Lebenspartner. Leider ist die nur für gleichgeschlechtliche Lebenspartner anzuwenden, was aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz resultiert. Aber der Versuch war es dennoch Wert!
Danke

Hallo!

Ich verstehe deine schwieirige Lage und erst recht, dass du damals nicht weiter wusstest, da du die 150 eur nicht aufbringen konntest. Es geht sehr vielen Versicherten so - gerade diejenigen, die das 30. Lebenjahr vollenden und auf einmal den studentischen Beitrag nicht mehr bekommen dürfen.

Auf alle Fälle hast du deine Frage schon selbst beantwortet: seit 01.04.07 muss man versichert sein; und auch wenn du keine ärztliche Hilfe in den zurückliegenden jahren in Anspruch genommen hast, sieht die Krankenkasse, dass es eine versicherungslücke gibt und muss diese rückwirkend schließen - also mit der Rückzahlung.

Ein Hinweis:
Vielleicht rufst du mal deine Krankenkasse an und fragst, was jetzt genau passieren würde, wenn du das nicht bezahlst - erwähne auch, dass du keine Leistungen in Anspruch genommen hast. Vielleicht hast du Glück und die sagen, dass sie es dann „nicht weiter verfolgen“ - soweit ich weiß, wird das nämlich nur dann nachgegangen (mit Pfändung etc.), wenn Leistungen in Anspruch genommen wurden…

Ich wünsche dir, dass du auf die Aufforderungen nicht antworten musst und wg. fehlender Mitwirkung deinerseits die Rückzahlung fallengelassen wird.

Allerdings geht das nur, dass du jetzt pflichtversichert bist (z.b. über ALG I oder eine Beschäftigung). Solltest du das nicht haben, kommst du um eine Rückzahlung, soweit ich jetzt einschätzen kann, nicht herum.

Alles Gute und gute Besserung.