Gesetzl.KV bei Sabbatjahr?

Hallo zusammen,

Momentan überlege ich mir, in ein paar Jahren ein Sabbatjahr einzulegen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass mein Arbeitgeber dabei mitmacht, daher kalkuliere ich jetzt mal ohne ihn. Die Finanzierung meines Lebensunterhalts (durch Eigenkapital) kriege ich hin, eventuell mit Minijob, lieber aber ohne.
Was ich bisher nicht herausfinden konnte: kann ich in der gesetzlichen KV bleiben, wenn ich auf eigene Kosten, ohne Anstellung, aber sicher auch ohne staatliche Hilfen ein Sabbatjahr einlegen will? Gibt es dabei einen Mindestbeitrag für die GKV, ich werde ja in dieser Zeit kein Einkommen haben? Mit welchem Betrag für die GKV muss ich dabei rechnen?
Vielen Dank,
Gruß,
Petra

Hallo Petra,

Was ich bisher nicht herausfinden konnte: kann ich in der
gesetzlichen KV bleiben, wenn ich auf eigene Kosten, ohne
Anstellung, aber sicher auch ohne staatliche Hilfen ein
Sabbatjahr einlegen will?

Grundsätzlich ja, aber lass Dir das von Deiner Kasse für den konkreten Fall bestätigen.

Gibt es dabei einen Mindestbeitrag
für die GKV, ich werde ja in dieser Zeit kein Einkommen haben?

Ja.

Mit welchem Betrag für die GKV muss ich dabei rechnen?

Je nach Kasse einschließlich Pflegeversicherung ca. 120 - 125 € per Monat.

Schöne Grüße an den See

MM

Hallo Martin,

vielen Dank für Deine Antwort!
Das hört sich ja soweit ganz okay an (obwohl´s weniger natürlich auch täte…). Schusselig wie ich bin, fallen mir erst jetzt noch Zusatzfragen dazu ein: Wenn ich in dieser Zeit einen Minijob annehmen würde, also auf 400-Euro-Basis, könnte ich dann über diesen Minijob versichert werden? Das zweite, mein Sohn ist bei mir mitversichert, er ist noch Schüler, könnte er das dann weiterhin bleiben?
Was wäre, wenn ich selbständig in meinem Beruf aber eben mit sehr geringem Einkommen arbeiten würde, könnte ich dann ebenfalls mit einem Mindestsatz bei der GKV bleiben?
Liebe Grüße vom - leider verregneten - Bodensee,
Petra

Hallo Petra,
als Krankenkassenmensch will ich dir eine Antwort geben
(Martin wird mir hoffentlich nicht böse sein).
Du kannst zwar einen Mini-Job annehmen, aber dieser löst keine
Krankenversicherungspflicht aus - das passiert erst wenn du
mehr als 400 Euro verdienst (Ob dein Arbeitgeber, bei dem du
unbezahlten Urlaub hast, damit einverstanden ist - das ist eine
andere Sache).
Was die Mitversicherung deines Sohnes betrifft so ist diese
Frage eigentlich nicht abhängig von der Art deiner Versicherung.
D.h., wenn er jetzt bei dir mitversichert ist und sich nix ändert
(unter 25 Jahre und noch in der Schul- oder Berufsausbildung), dann
bleibt er das auch während deiner freiwilligen Weiterversicherung.

Gruss

Günter Czauderna

Hallo Günter,

als Krankenkassenmensch will ich dir eine Antwort geben
(Martin wird mir hoffentlich nicht böse sein).

natürlich bin ich Dir nicht böse: Substanz geht vor Oberfläche!

Ich bin noch am Basteln mit der Frage, wo/bis wo es in dem Übergangsbereich der Niedriglohn-Beschäftigung 401 - 799 € unter der Bedingung

Hallo Martin

kann ich - bei freiwilligen wird mindestens 805,00 Euro
zur Beitragsbemessung angesetzt.

Gruss

Günter Czauderna

Hallo Martin, hallo Günter,

also, wenn ich mal zusammenfasse, wie ich´s verstanden habe:

  1. Als freiwillig GKV-versicherter wird mein Beitrag so bemessen, als würde ich 805 Euro verdienen? Das heißt auch, dass ich als weniger-verdienender Selbständiger diesen Mindestbeitrag leisten müsste? Und in diesem Fall bezahle ich die von Martin erwähnten 100 bis 120 Euro?

  2. Als Niedriglohnverdiener (angestellt?) zwischen 401 und 800 Euro und Wochenstundenzahl unter 15 Stunden, wäre ich in diesem Fall billiger krankenversichert? Und würde damit auch gleich - wenn auch kleine - Beiträge zur Rentenversicherung leisten?

Vielen Dank,
Petra

Hallo Petra,

richtig, bis auf eine Winzigkeit - das mit der Selbständigkeit
könnte ein Problem werden, aber nur könnte.
Wenn dein selbständige Tätigkeit für dich von überwiegender
wirtschaftlicher Bedeutung ist, kann es passieren, dass die
Kasse dich als hauptberuflich Selbständige ansieht - ja, und
dann ist die Mindestbeitragsbemessungsgrenze bei 1.811,25 Euro
lt. Gesetzgeber.

Gruss Günter