Gesetzt den Fall, ein Rechtsanwalt einer Gegenpartei hat zu Gunsten seiner Partei, jedoch in einem ANDEREN Rechtsstreit - bei einem anderen Gericht, die Unwahrheit gesagt (d.h.: Gegenteil konnte bewiesen werden und ist aktenkundig beim anderen Gericht).
Wenn in solchem Fall die durch Falschangaben (z.B. in einem Schriftsatz des RA) betroffene Person nicht vom ‚Gegner’ direkt angeschrieben wird, sondern von seiner rechtsanwaltlichen Vertretung,
1.) ist die betreffende Person gesetzlich verpflichtet, mit solch einem RA zu korrespondieren, anstatt lediglich mit dem ‚Gegner’ direkt?
2a.) Wie müsste die Information an den ‚Gegner’ aussehen, dass sich die betroffene Person mit einem Rechtsanwalt der Gegenseite nicht mehr auseinandersetzen will und insbesondere generell dessen Schreiben nicht mehr annehmen wird? Dazu die Frage:
2b.) Könnten einer Person durch die Nichtannahme eines Schreibens von einem gegnerischen RA irgendwelche Nachteile entstehen?
3.) Sollte, bzw. könnte man in einem solchen Fall bspw. gegen solchen ‚lügnerischen’ Rechtsanwalt rechtswirksam vorgehen?
4.) Gibt es hierfür Rechtsgrundlagen?
5.) Wer kennt Gesetze und/oder Urteile – mit www-Links?
Für Eure Antworten bedanke ich mich bereits im Voraus.
Lb Gruß
B_engl