Gesetzl. MUSS z. Korrespondenz m. gegnerischem RA?

Gesetzt den Fall, ein Rechtsanwalt einer Gegenpartei hat zu Gunsten seiner Partei, jedoch in einem ANDEREN Rechtsstreit - bei einem anderen Gericht, die Unwahrheit gesagt (d.h.: Gegenteil konnte bewiesen werden und ist aktenkundig beim anderen Gericht).

Wenn in solchem Fall die durch Falschangaben (z.B. in einem Schriftsatz des RA) betroffene Person nicht vom ‚Gegner’ direkt angeschrieben wird, sondern von seiner rechtsanwaltlichen Vertretung,

1.) ist die betreffende Person gesetzlich verpflichtet, mit solch einem RA zu korrespondieren, anstatt lediglich mit dem ‚Gegner’ direkt?

2a.) Wie müsste die Information an den ‚Gegner’ aussehen, dass sich die betroffene Person mit einem Rechtsanwalt der Gegenseite nicht mehr auseinandersetzen will und insbesondere generell dessen Schreiben nicht mehr annehmen wird? Dazu die Frage:

2b.) Könnten einer Person durch die Nichtannahme eines Schreibens von einem gegnerischen RA irgendwelche Nachteile entstehen?

3.) Sollte, bzw. könnte man in einem solchen Fall bspw. gegen solchen ‚lügnerischen’ Rechtsanwalt rechtswirksam vorgehen?

4.) Gibt es hierfür Rechtsgrundlagen?

5.) Wer kennt Gesetze und/oder Urteile – mit www-Links?

Für Eure Antworten bedanke ich mich bereits im Voraus.

Lb Gruß
B_engl

Huhu!

Es gibt (wenige!!!) Anwälte, bei denen mir die Vorstellung schon zuwider ist, dass sie mit ihren ekligen Fingern mein schönes Briefpapier anfassen. Leider bin ich aber nach § 12 BORA dazu verpflichtet, mich alleine mit diesen Kreaturen auseinanderzusetzen und nicht mit den oftmals vernünftigeren Mandanten. In einem solchen Fall beneide ich Normalmenschen, die einfach schreiben dürfen, wem sie wollen.

Andererseits darf man seinen Gegnern natürlich nicht vorschreiben, welchen Anwalt sie sich nehmen und den Zugang von Schreiben dadurch vereiteln, dass man einfach sagt, man lese keine Post von diesen Leuten. Die machen einfach ihre Arbeit, und die Gegner zahlen ihnen auch Geld dafür, eben dass sie die Arbeit nicht selbst machen müssen.

Glaubt man, dass sich ein Anwalt falsch verhalten hat, kann man das der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen.