zulässig ist es, weil es so im Gesetz steht.
Genau… nur welches? Ich weiß es nicht… leider… mir ist nur der unten folgende Name bekannt, weiß aber nicht, ob es wirklich ein Gesetz ist oder nur irgendwo enthalten ist.
Eine Begründung kann ich dafür auch nicht geben.
Ich versuche es mal… 
Ich nehme jedoch an, daß zumindest für einige Berufsgruppen der
Vorsorgegedanke in prähistorischer Zeit ausschlaggebend war.
Genau das ist der Hintergrund.
Im Handwerkerpflichtversicherungsgesetz *ich kenne es nur unter diesem Namen* steht drin, dass alle Handwerker … also all die, die in die Handwerksrolle eingetragen sind bzw. werden müssen, einer Pflichtversicherung unterliegen.
Vormals unbegrenzt gültig, ist sie seit dem 1.1.92 zeitlich begrenzt worden. Seitdem gilt eine Mindestversicherungsdauer mit 216 Pflichtbeitragsmonaten. Eine Ausnahme hierzu bilden die Schornsteinfegermeister. Die Höhe bemisst sich am Verdienst.
Nachzulesen ist dies im SGB VI §2 Nr.8 und SGB VI §6 Nr.4 … da hätten wir es dann doch
habe es eben gefunden 
Nach dieser Mindestversicherungsdauer kann sich der Handwerker befreien lassen.
Dies geschieht aus dem Grund, dass viele Handwerksmeister sich selbständig machen und dann die Altersvorsorge etwas außer acht lassen, um nicht vergessen und verschlampen zu sagen. Gerade auch unter dem Gesichtspunkt, dass man dafür am Anfang der Selbständigkeit kein Geld hat und später vergessen sie es einfacg.
Im Alter trifft sie dann das böse Erwachen und sie werden über Nacht zum Sozialfall… um dies zu verhindern, insbesondere, dass der Staat nicht unendlich zahlen muss, hat man dem einen Riegel vorgeschoben und die Handwerker haben mindestens eine Grundabsicherung. Sicherlich nicht immer das zeitgemäßeste, aber für manche dann immer noch eine Absicherung…
und letztendlich ist es doch so, dass der Mensch gezwungen werden muss, bestimmte Dinge zu machen… sonst macht er sie nicht und verwendet das Geld für andere Dinge.
Siehe Einbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge durch den AG und Abführung von ihm an den Sozialversicherungsträger.
Bei Regelungsbedürftigkeit werden nun einmal neue Regeln
eingefügt, ohne die alten wegzuschmeißen, es wird noch nicht
einmal überdacht. Das könnte im übrigen ja auch das
Beitragsaufkommen mindern.
Und dennoch finde ich es gerade bei Handwerkern richtig, denn gerade diese Berufsgruppe macht sich oftmals sehr wenig Gedanken um ihre Altersvorsorge.
Aber die Altersvorsorge ist noch nicht einmal der Hauptgrund gewesen.
Die Sozialversicherung, hier die Rentenversicherung, leistet ja auch für Erwerbsunfähigkeit, Kur und Berufsunfähigkeit…
und diesen Risiken sind Handwerkern prozentual gesehen um ein vielfaches mehr unterlegen, was alleine schon die Tatsache belegt, dass diese Begrufsgruppe in der Unfallversicherung einen höheren Risikobeitrag zu zahlen hat.
Und wenn der Handwerker nun mit 32 sich selbständig macht, mit 40 berufsunfähig wird und keine Absicherung hat, dann ist er ab dann einer, der dem Staat ziemlich sicher auf dem Geldbeutel liegt.
Und dies geschieht in deutlich geringerem Umfang, wenn eine Absicherung dafür besteht.
so long…
hoffe, dass ich es verständlich erklärt habe…
Marco
PS: Sonst wie gehabt einfach fragen 