Hallo,
mal angenommen jemand arbeitet ausschließlich für einen
Auftraggeber und ist selbstständig,
dann handelt es sich um eine Scheinselbständigkeit… Von
daher sollte sich die Frage mit der Befreiung garnicht
stellen, da Scheinselbständige sozialversicherungspflichtig sind!
Schaut doch bitte mal auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung vorbei. Da gibt es eine Reihe von Infos zum Thema
„Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber“.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann für diesen Schein-Selbständigen m. E. eine Befreiung für 3 Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erfolgen.(§ 6 Abs 1a SGB VI).
Dass nach Ablauf der 3 Jahre nur der halbe Beitrag zu zahlen sei, kann ich nicht erkennen. Im Prinzip besteht ja Versicherungspflicht. Und dazu gilt Folgendes:
"1. Halber Regelbeitrag für Einsteiger
Innerhalb der ersten 3 Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit können sie sich für den so genannten halben Regelbeitrag entscheiden. …
-
Regelbeitrag
Selbständige können ohne Rücksicht auf ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen…
-
Einkommensgerechter Beitrag
Selbständige können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn sie ein entsprechend abweichendes Arbeitseinkommen nachweisen."
Für den den Bezug von Elterngeld sind keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Die Kindererziehungsjahre werden als reguläre Beitragszeiten gewertet, obwohl dafür keine Beiträge fließen.
Wenn nach Ende der Elternzeit keine versicherungspflichtigen Tätigkeiten aufgenommen werden, besteht keine Beitragspflicht mehr.
Oder habe ich etwas übersehen?
Gruß
Zemionow