Guten Morgen,
nach Lesen des § 17 MuSchG bin ich nu ganz verwirrt. Es geht um Urlaubsberechnung eines Arbeitgebers für ein schwangere Mitarbeiterin, die einem Beschäftigungsverbot unterliegt. Das nach BEEG nicht genommener Urlaub nach Elternzeit nachzugewähren ist, ist verständlich, mir stellt sich allerdings die Frage, ob für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes nun Urlaubsanspruch entsteht oder nicht.
Wäre für eine Anwort sehr dankbar.
Mfg
Andy
Hallo,
Deiner „Verwirrung“ liegt anscheinend ein falsches Verständnis vom Entstehen des Erholungsurlaubs zugrunde.
Normalerweise „entsteht“ im ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis während Zeiten nach dem MuSchG kein Teilurlaub.
Der volle Urlaubsanspruch des AN entsteht grundsätzlich (Ausnahmen s. § 5 BUrlG) am 01.01. jedes Kalenderjahres. Bei einer unterjährigen Schwangerschaft muß daher im „Normalarbeitsverhältnis“ gar nicht über Urlaubsteile nachgedacht werden.
Anspruchsvorraussetzung für das Entstehen ist zuerst nur mal das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
&Tschüß
Wolfgang
Danke für die Eröterungen über die Grundlagen eines Arbeitsverhältnises. Vielleicht kann mir hier aber Jemand die Frage beantworten, ob für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes ein Urlaubsanspruch besteht. Im Klartext: ob für Zeitenraum des Beschäftigungsverbotes (z.B. bis zur Entbindung ca 4 Monate) der BESTEHENDE Urlaubsanspruch zu kürzen ist.
MFG
Andy
ob für Zeitenraum des Beschäftigungsverbotes (z.B.
bis zur Entbindung ca 4 Monate) der BESTEHENDE Urlaubsanspruch
zu kürzen ist.
Nein ist er nicht. Das geht doch aus dem Satz: ‚‚Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten.‘‘ hervor.
http://www.buzer.de/gesetz/6816/a96858.htm
Hallo!
Für die Zeit des BV steht der Mutter voller Urlaubsanspruch zu. Zusätzlich steht ihr für die Zeit des Mutterschutzes auch Urlaub zu. Erst jeder VOLLE Monat Elternzeit wird vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen. Sprich, wenn der Mutterschutz bis zum 15.April geht, bekommt die Frau für Januar bis inkl. April Urlaub! Gerechnet wird da pro Monat 1/12 des Jahresurlaubs. Bis x,49 Tage wird in Stunden gewährt und ab x,5 Tage wird aufgerundet und es wird ein ganzer Tag.
Der Mutter eine schöne restliche Schwangerschaft und eine tolle Geburt 
Liebe Grüße
Anja
Guten Morgen Xolophos,
auch hier:
Dankeschön für die kompetente Antwort!!!
MfG
Andy
Dankeschön für die Antwort!!!