Guten Tag!
Mein Fall:
ich bin seit Januar 2008 in Elternzeit. Diese wird voraussichtlich bis Januar 2011 dauern. Seit Januar 2009 bin ich bei meinem „alten“ Arbeitgeber wieder in Teilzeit beschäftigt. Ich bin seit 2005 privat krankenversichert. Mit meinem Teilzeitgehalt bleibe ich unter der Einkommensgrenze und wäre eigentlich wieder gesetzl. versicherungspflichtig. Ich bin immer davon ausgegangen (auch in Rücksprache mit unserer HR-Abteilung), dass die Elternzeit von dieser Regelung ausgenommen ist und ich in jedem Fall privat versichert bleiben kann. Jetzt, im November 2009, kommt HR auf mich zu und teilt mir mit, ich müsste mich rückwirkend zum Januar 2009 gesetzl. versichern oder eine rückwirkende Befreiung bei einer gesetzlichen Versicherung einholen. Die Befreiung bekomme ich nicht, da das scheinbar nur 3 Monate lang rückwirkend möglich ist.
Nun die Frage:
Wer kommt für die Kosten dieser rückwirkenden Versicherung bei der gesetzl. Krankenkasse auf? Hätte mich der AG nicht gleich bei Eintritt in den Teilzeitvertrag darauf hinweisen müssen, spätestens aber nach konkreter Anfrage meinerseits? Hätte er mich automatisch pflichtversichern müssen? Oder ist die Krankenversicherung mein ganz privates Problem, wie der AG sagt?
Vielleicht hat ja schon einmal jemand einen solchen oder ähnlichen Fall gehabt?
Danke,
sybsa
Hallo,
hier gibt es eine ganze Menge an Problemen, da eine falsche Entscheidung mehrere Folgen mit sich bringt.
Im Januar 2009 ist Versicherungspflicht in der KV eingetreten. Der Arbeitgeber war verpflichtet, dies der zuständigen GKV zu melden, da er keinen Befreiungsbescheid vorliegen hat. Hätte er diese Meldung gemacht, wäre die Versicherungspflicht auch schnell der Arbeitnehmerin bekannt geworden. Sie hätte noch rechtzeitig innerhalb der Frist die Befreiung beantragen können. Somit liegt erst einmal ein Verschulden des Arbeitgebers vor. Auf alle Fälle ist er verpflichtet, den Arbeitgeberanteil zur GKV zu zahlen und mit dem AN-Anteil abzuführen. Darum wird er nicht herum kommen…
Jetzt ist aber das Problem mit der PKV. Auch diese wird eine Kündigung bzw. Umstellung für die Vergangenheit nicht akzeptieren. Es sind also doppelte Beiträge zu zahlen. Hier trifft m.E. nach auch die AN eine Mitschuld, da sie sich über die Auswirkungen hätte informieren müssen. Am besten wäre eine Einigung mit dem Arbeitgeber.
Das größte Problem wird aber noch nach der Elternzeit auftreten. Arbeitet die Arbeitnehmerin wieder voll mit einem Einkommen über der Entgeltgrenze, führt dies nicht automatisch zu einer Versicherungsfreiheit. Sie muss erst wieder drei Jahre über der Grenze liegen, bis sie in die PKV kann. Bei befreiten Teilzeitbeschäftigten während der Elternzeit, wird eine Überschreitung fiktiv unterstellt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Da aber eine Befreiung versäumt wurde, kann diese Regelung nicht zur Anwendung kommen.
Allenfalls ein Hoffnungsschimmer gibt es für solche Fälle: Die neue Regierung will den Zugang zur PKV wieder erleichtern. Ob und wie und wann das sein wird, steht nicht im Koalitionsvertrag.
Gruß Woko